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   BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13   

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BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 (https://dejure.org/2015,18484)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 (https://dejure.org/2015,18484)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 (https://dejure.org/2015,18484)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 7 GG, § 4a BEEG vom 15.02.2013, § 4b BEEG vom 15.02.2013, § 4c BEEG vom 15.02.2013
    Bundesrechtliche Regelungen des Betreuungsgeldes (§§ 4a - 4d BEEG) mit Art 72 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - Leistungen an Eltern mit Kleinkindern als öffentliche Fürsorge iSd Art 74 Abs 1 Nr 7 GG - Betreuungsgeld jedoch nicht zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge am Beispiel des Betreuungsgeldes; Nichterforderlichkeit des Betreuungsgeldgesetzes für Herstellung gleichwertiger ...

  • doev.de PDF

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Bundesrechtliche Regelungen des Betreuungsgeldes (§§ 4a - 4d BEEG) mit Art 72 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - Leistungen an Eltern mit Kleinkindern als öffentliche Fürsorge iSd Art 74 Abs 1 Nr 7 GG - Betreuungsgeld jedoch nicht zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
    Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge am Beispiel des Betreuungsgeldes; Nichterforderlichkeit des Betreuungsgeldgesetzes für Herstellung gleichwertiger ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • faz.net (Pressebericht, 21.07.2015)

    Familienpolitik: Betreuungsgeld gekippt

  • faz.net (Pressebericht, 21.07.2015)

    Darum darf der Bund das Betreuungsgeld nicht zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ende des Betreuungsgeldes

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BVerfG-Urteil zum Betreuungsgeld: Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  • lto.de (Pressebericht)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Betreuungsgeld gekippt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelungen zum Betreuungsgeld sind nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kernregelungen zum Betreuungsgeld sind verfassungswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kernregelungen zum Betreuungsgeld sind verfassungswidrig

  • taz.de (Pressebericht, 21.07.2015)

    Herdprämie gekippt

  • taz.de (Pressebericht, 21.07.2015)

    Betreuungsgeld: Einheitliche Regelung nicht notwendig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe stoppt umstrittenes Betreuungsgeld

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Betreuungsgeld

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Betreuungsgeld wegen formaler Rechtsfehler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreuungsgeld gescheitert

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Regelungen zum Betreuungsgeld sind nichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betreuungsgeld gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Betreuungsgeld für nichtig - Bundesgesetzgeber fehlt Gesetzgebungskompetenz für Betreuungsgeld

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe kippt Betreuungsgeld

  • zeit.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.02.2013)

    Familienpolitik: SPD will gegen Betreuungsgeld klagen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.04.2015)

    Verfassungsgericht zweifelt an Rechtmäßigkeit von Betreuungsgeld

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.04.2015)

    Klage gegen Betreuungsgeld: Schwesig gegen Schwesig

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.04.2015)

    Betreuungsgeld vor dem Verfassungsgericht: Juristisch durchgefallen

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsgericht prüft Betreuungsgeld

Besprechungen u.ä. (10)

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Prostitution: Noch ein Potenzproblem des Bundes

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, 72 Abs. 2 GG
    Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) - Betreuungsgeld

  • taz.de (Pressekommentar, 21.07.2015)

    Urteil zum Betreuungsgeld: Jetzt muss der Kitaausbau kommen

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesbetreuungsgeld als Auslaufmodell

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Entscheidung des BVerfG zum Betreuungsgeld: Kein Art. 3 Abs. 2 GG, nirgends?

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 43 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Betreuungsgeld

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Betreuungsgeld in Karlsruhe: Wenn Bayern für mehr Zentralismus kämpfen

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.04.2015)

    Herdprämie vor Gericht: Kindern ist egal, wer kocht - Frau Schwesig auch

  • taz.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.04.2015)

    Betreuungsgeld: Dumme Gesetze sind nicht verfassungswidrig

Sonstiges (6)

  • taz.de (Sitzungsbericht, 14.04.2015)

    Betreuungsgeld vor dem BVerfG: Streitpunkt "Erforderlichkeit"

  • juwiss.de (Sitzungsbericht)

    Bundesgesetzgebungskompetenz qua Gesamtkonzept?

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 04.08.2015)

    Nach dem Urteil aus Karlsruhe: Betreuungsgeld könnte noch bis ins nächste Jahr gezahlt werden

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 65
  • NJW 2015, 2399
  • NVwZ 2015, 1129
  • NZS 2015, 704
  • FamRZ 2015, 1459
  • DVBl 2015, 1182
  • DÖV 2015, 801
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute (ähnlich BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; 106, 62 ) - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 88, 203 ) einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

    Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist aber dann bedroht und der Bund zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Ein rechtfertigendes besonderes Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung kann auch dann bestehen, wenn sich abzeichnet, dass Regelungen in einzelnen Ländern aufgrund ihrer Mängel zu einer mit der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führen und diese deutlich schlechter stellen als die Einwohner anderer Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ).

    Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich spezifisch föderaler Nachteile der Einwohner einzelner Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ) zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.

    Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl. BVerfGE 106, 62 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer das Zusammenleben erheblich erschwerenden Rechtszersplitterung zielt (vgl. BVerfGE 106, 62 ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 125, 141 ).

    Jedenfalls müssten die Instrumente dafür objektiv in einem sachlichen Unteilbarkeitsverhältnis stehen, so dass das für sich genommen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht erforderliche Instrument integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts wäre und sein Herausbrechen die Tragfähigkeit der Gesamtkonstruktion gefährdete (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 113, 167 ).

    Ob einzelne Bestandteile des politischen Gesamtkonzepts im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich sind, weil sie nicht entfallen könnten, ohne das Gesamtkonzept zu gefährden, ist jedoch eine Frage des Verfassungsrechts, die gerichtlicher Kontrolle nicht vollständig entzogen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Dies wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1994 durch die Reform des Art. 72 Abs. 2 GG gerade ausschließen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Art. 72 Abs. 2 GG büßte so die ihm in der Neufassung zusammen mit dem ebenfalls neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG zugedachte Funktion ein, die Position der Länder zu stärken und zugleich eine effektive verfassungsgerichtliche Überprüfung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist aber dann bedroht und der Bund zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Ein rechtfertigendes besonderes Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung kann auch dann bestehen, wenn sich abzeichnet, dass Regelungen in einzelnen Ländern aufgrund ihrer Mängel zu einer mit der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führen und diese deutlich schlechter stellen als die Einwohner anderer Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ).

    Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich spezifisch föderaler Nachteile der Einwohner einzelner Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ) zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.

    Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl. BVerfGE 106, 62 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- oder Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109 f.).

    Insoweit besteht kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 110, 141 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; 135, 155 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist aber dann bedroht und der Bund zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; 135, 155 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen ist, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 125, 141 ).

    Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer das Zusammenleben erheblich erschwerenden Rechtszersplitterung zielt (vgl. BVerfGE 106, 62 ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 125, 141 ).

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; 135, 155 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Insoweit besteht kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 110, 141 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 135).

    Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute (ähnlich BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; 106, 62 ) - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 88, 203 ) einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 135).

    Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute (ähnlich BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; 106, 62 ) - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 88, 203 ) einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage, ob ein Bedürfnis im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, als eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens des Bundesgesetzgebers bezeichnet, die ihrer Natur nach nicht justiziabel und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sei (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 78, 249 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Der Bundes- und die Landesgesetzgeber sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Leistung der hier in Rede stehenden Art zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 240 zum Landeserziehungsgeld).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 139, 148 ; vgl. auch BVerfGE 140, 65 ; 143, 246 ).
  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43; Bayerischer VGH aaO Rn. 25 f, 41; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 40; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rn. 12; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 387; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 13; Rixen aaO S. 2840 f; Mayer aaO S. 351 f, 365; s. auch Niedersächsisches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; aA wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 446 f).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für das Kinderförderungsgesetz keine Bedenken gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) zu erkennen gegeben und zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG) auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungsmöglichkeit und Möglichkeiten der Beteiligung der Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft werden darf (s. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2403 Rn. 53; zutreffend Hahn aaO S. 546, 547).

    Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg berufen (so aber wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 451, die unter Hinweis auf eine allgemeine finanzielle Notlage der Kommunen die Vermutung eines unverschuldeten Unvermögens der kommunalen Leistungsträger befürworten), weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" (BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43) - einstehen muss.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Nur für lenkende Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 117, 1 unter Verweisung auf BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) aber auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 140, 65 unter Verweisung auf BVerfGE 118, 79 ) gefordert, dass der Lenkungszweck von einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers getragen sein müsse.

    Ansonsten genügt es, wenn sich ein Gesetz im Ergebnis als verfassungsgemäß erweist (vgl. BVerfGE 140, 65 ).

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