Rechtsprechung
   BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1171
BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78 (https://dejure.org/1980,1171)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1980 - 7 C 92.78 (https://dejure.org/1980,1171)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1980 - 7 C 92.78 (https://dejure.org/1980,1171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    "Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das Aufstellen der Taxe verbunden mit der erkennbar ausgedrückten Bereitschaft zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Aufstellens eines Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen - Qualifizierung des Aufstellens eines Taxis als Bereitstellen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) - Voraussetzungen für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 9
  • MDR 1981, 696
  • VBlBW 1981, 112
  • DVBl 1981, 635
  • DÖV 1981, 112
  • DÖV 1981, 223
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78
    Vielmehr setzt hier "Bereitstellen" im Sinne der §§ 47 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 2 und 4 PBefG die durch die Art des Aufstellens des Fahrzeugs oder auf sonstige Weise für jedermann erkennbar ausgedrückte Bereitschaft voraus, die angebotene Fahrgastbeförderung jederzeit, d.h. sofort auszuführen (so schon der Runderlaß des Reichsverkehrsministers vom 4. Juni 1938 in RVkBl. B S. 128 zum damaligen Begriff "Bereithalten"; ferner Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Anm. 17 und 18 zu § 47, Anm. 28 zu § 49; Fielitz-Meier-Montigel-Müller, Personenbeförderungsgesetz, in WK-Reihe Nr. 99, Anm. 3 zu § 47, Anm. 8 zu § 49; OLG Hamm, Beschluß vom 5. April 1971, VRS 41, 227).
  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78
    Das gilt um so mehr, als schon allein das Vorspiegeln eines tatsächlich nicht gegebenen Bereitstellens der Taxe den öffentlichen Verkehrsinteressen zuwiderläuft, denen diese Verkehreinrichtung nach geltendem Recht (BVerfGE 11.168 [186]; Urteil des Senatsvom 25. April 1980 - BVerwG 7 C 19.78 - [VRS 59, 306]) unterworfen ist.
  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 54.73

    Inhalt und Umfang der Betriebspflicht von Taxis - Ableitung einer Pflicht des

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78
    Auch der Senat hatim Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 G 54.73 - (BVerwGE 51, 164 [167]) unter "Bereitstellen" im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG das Bereitsein "zur sofortigen Ausführung" von Beförderungsaufträgen verstanden; er hat diese Auslegung aus dem Inhalt der Betriebspflicht hergeleitet, die § 21 PBefG dem Taxiunternehmer auferlegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Sinn und Zweck des § 6 PBefG und des darin verkörperten Rechtsgedankens ist es zu verhindern, dass ein Unternehmer aus einem Scheintatbestand - hier aus der vorgeblich nur auf die Vermittlung von Gelegenheiten zur Personenbeförderung beschränkten Tätigkeit - Vorteile zieht, die das Gesetz nicht billigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 7 C 92.78 - BVerwGE 61, 9 f., juris Rn. 10).
  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 CN 2.19

    Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam

    Die gesetzliche Pflicht, Taxen nur an behördlich zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Stellen bereitzuhalten, sichert einen reibungslosen Verkehrsfluss, verhindert das ungeordnete Bereithalten von Taxen an erfahrungsgemäß geschäftsgünstigen Stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 7 C 92.78 - BVerwGE 61, 9 S. 12 f.) und trägt der Bedeutung eines reibungslosen Taxiverkehrs Rechnung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 3 C 5.13 - BVerwGE 149, 254 Rn. 19, 22).
  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    a) Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch im weiteren Zusammenhang auf seine Entscheidungen vom 25. April 1980 (NJW 1981, S. 184 ff.) und vom 12. September 1980 (DVBl. 1981, S. 635) verwiesen.
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 11 N 17.1693

    Münchener Taxiordnung teilweise unwirksam

    § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG a.F. enthielt somit ein ausdrückliches Verbot, Taxen an Orten außerhalb behördlich zugelassener Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen (hierzu BVerwG, U.v. 12.9.1980 - 7 C 92.78 - BVerwGE 61, 9/10).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 57.79

    Zur Versagung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen Bedrohung der Existenz des

    Beide Verkehrsarten unterscheiden sich voneinander wesentlich (Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 7 C 92.78 - in DVBl 1981, 635).
  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 Ss OWi 60/17

    Umfang der Beförderungspflicht der Taxiunternehmer

    Zwar reicht der bloße Anschein der Beförderungsbereitschaft bei tatsächlich fehlendem Beförderungswillen nicht für die Annahme eines Bereithaltens aus (OLG Koblenz Urt. v. 19.3.2002 - 4 U 1198/01, BeckRS 2002, 30247776; BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 7 C 92/78 -, BVerwGE 61, 9-14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.1986, 2 Ss (OWi) 17/86 - 13/86; …
  • OLG Frankfurt, 06.12.2019 - 6 U 196/19

    § 47 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG enthält das Verbot, sich außerhalb behördlich

    Dies entspricht auch der - bis auf den Prozessbevollmächtigten des Beklagten - unumstrittenen Auffassung in Literatur (Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl. 2014, PBefG § 47 Rn. 1-31) und übrigen Rechtsprechung (Senat, GRUR-RR 2017, 195; Senat, GRUR 2016, 625; LG Frankfurt a. M., WRP 2019, 928 (929), OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.5.2010, BeckRS 2010, 49227; OVG Hamburg Urteil vom 5.7.2007, BeckRS 2007, 25157; BVerwG 61, 9; BayObLG, NZV 2002, 413).

    § 47 III 1 PBefG a. F. enthielt ein ausdrückliches Verbot, Taxen an Orten außerhalb behördlich zugelassener Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen (hierzu BVerwG, U. v. 12.9.1980 - 7 C 92.78 - BVerwGE 61, 9/10).

  • OLG Hamm, 19.01.2016 - 3 RBs 19/16

    Bereithalten eines Taxis bei Warten außerhalb eines Taxenstandplatzes auf einen

    Der Begriff des "Bereithaltens" umfasst das Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle, eine durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi-Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen oder darüber hinaus jedes andere Verhalten, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1-14/10 RB, VRS 119, 138 m.w.N.; vgl. zum "Bereitstellen" BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 7 C 92/78, BVerwGE 61, 9; Erbs/ Kohlhaas, PBefG, 2015, § 47 Rn. 2a).
  • BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02

    Bereitstellung des Taxis nach Münchner Taxiordnung

    "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.1983 - 7 C 13.81

    Güterfernverkehr - Beteiligung an Beförderung - Umgehungsgeschäft

    Denn Sinn und Zweck des Verbots des § 5 GüKG, durch Schaffung von Scheintatbeständen die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen, ist es zu verhindern, daß ein Unternehmer aus einem Scheintatbestand Vorteile zieht, die das Gesetz nicht billigt (vgl. auch BVerwGE 61, 9 [12]).
  • OLG Hamburg, 17.02.2014 - 2 Rb 14/14

    Ordnungswidrigkeit: Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht