Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.05.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81   

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https://dejure.org/1984,294
BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81 (https://dejure.org/1984,294)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 (https://dejure.org/1984,294)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1984 - 2 C 84.81 (https://dejure.org/1984,294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Gehorsamspflicht - Busfahrer - Beamte - Deutsche Bundesbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 303
  • NVwZ 1985, 197
  • DVBl 1984, 959
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs (BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]).

    Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - und vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - ; BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]).

    Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens), sondern muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ).

    Die streitige Anordnung ist auch keine Umsetzung, d.h. keine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde (BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Dieses wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerwGE 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 41/80]).

    Hierzu hat der erkennende Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 65, 270 (272 f.) [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 41/80] folgendes ausgeführt:.

    Eine Versetzung liegt auch vor, wenn bei unveränderter Behördenzugehörigkeit dem Beamten ein anderes statusrechtliches Amt übertragen wird (vgl. BVerwGE 65, 270 ff.).

  • BAG, 17.01.1979 - 5 AZR 248/78

    Deutsche Bundesbahn - Arbeitsrechtliche Gründen - Omnibusfahrer - Linien einer

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Das Bundesarbeitsgericht ist in Übereinstimmung hiermit in der für Arbeiter vergleichbaren Fragestellung, ob die Beklagte unter den gleichen vertraglichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitsleistung hat und zu wem die Arbeiter im Arbeitsverhältnis stehen, zu folgendem Ergebnis gelangt (BAGE 31, 218 [BAG 17.01.1979 - 5 AZR 248/78]):.

    Da die Rechtsstellung des Klägers - wie dargelegt - durch die angefochtene Maßnahme nicht beeinträchtigt ist und in unveränderter Form fortbesteht, kann er sich schon deshalb nicht auf Art. 87 Abs. 1 GG berufen (vgl. hierzu auch BAGE 31, 218 [BAG 17.01.1979 - 5 AZR 248/78]).

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 18.78

    Generalverträge - Bahnbusverkehr - Postreisedienst - Handelsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Das sind nicht mehr wie bisher DB und DBP, sondern die jeweiligen Regionalgesellschaften" (so auch Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 18.78 - ).

    Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit dem zu personalvertretungsrechtlichen Fragen ergangenen Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 18.78 - (a.a.O.), in dem - wenn auch in anderem Zusammenhang - zur Frage, ob z.B. eine Versetzung, Umsetzung oder Abordnung vorliegt, folgendes ausgeführt ist:.

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 154.73

    Abgrenzung von Versetzung Abordnung und Umsetzung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Unter Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen (vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - ).

    Das Wesen der Abordnung besteht in der Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle (Stammbehörde) aufrechterhalten bleibt (vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - ).

  • BVerwG, 03.03.1975 - VI C 17.72

    Fehlerhafte Ausübung von Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amts im funktionellen Sinne wird demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenbereich (Dienstposten) gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - ).

    Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - und vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - ; BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens), sondern muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens), sondern muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ).
  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens), sondern muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ).
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81
    Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens), sondern muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76]; BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ).
  • BVerwG, 11.07.1975 - VI C 44.72

    Umbildung von Körperschaften - Rechtsstellung eines Beamten - Gleichzubewertendes

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 57.68

    Wegfall von Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren -

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Dies entspricht wiederum der Rechtsprechung des Senats, wonach sich das Statusamt anhand dreier Merkmale definiert, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303 und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ).
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 70, 251 ; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwGE 69, 303 ; 89, 199 ; 126, 182 ; stRspr).
  • VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07

    Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in

    Daher ist eine Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an Einzelpersonen, die nicht ihrerseits Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, oder an juristische Personen des Privatrechts allgemein nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303, 305; vgl. auch Plog/Wiedow, BeamtenR, § 27 BBG, Rdnr. 7; Lecheler, BayVBl 1994, 555, 559).

    Der Einwand von Pfohl (ZBR 2006, 300, 304), die Schaffung von § 123 a BRRG sei trotz Formenstrenge des Beamtenrechts kein Argument gegen die Dienstleistungsüberlassung, da das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84/81 -, BVerwGE 69, 303, 309) bereits vor Erlass dieser Vorschrift die Dienstleistungsüberlassung für zulässig erachtet habe, ist nicht überzeugend, da das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die rechtlichen Grenzen insoweit sehr eng gesteckt hat (siehe dazu noch unten VII. 3.).

    Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung äußert sich - über vereinzelte Entscheidungen zu Rand- bzw. Detailfragen hinaus - zum eigentlichen Kernproblem nur die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (- 2 C 84/81 -,BVerwGE 69, 303), die die vom vorstehend erwähnten Grundsatz vorgegebenen Grenzen privater Weisungsbefugnis gegenüber Beamten umreißt (dazu unten 3. ).

    Die vom Landesgesetzgeber im LBGS getroffenen Regelungen sind auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (a. a. O.), auf die sich der Beklagte u. a. beruft (vgl. Landtags-Drucks. 13/3201, S. 316), gedeckt.

    Damit wird ein Rechtsverhältnis zwischen den beamteten Bewährungshelfern und einer privaten GmbH geschaffen, wie es typischerweise und ausschließlich einer behördlichen Hierarchie als wesentlicher Ausprägung der von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen beamtenrechtlichen Grundsätze vorbehalten ist, wonach eine Verwaltungshierarchie erfordert, dass der Beamte grundsätzlich nur Beamte als Vorgesetzter hat (Uerpmann, Jura 1996, 79, 81 m. w. N.).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, wie weit die einfachgesetzliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 143 a Abs. 1 und 143 b Abs. 3 GG im Einzelnen gehen darf (vgl. Lerche a. a. O., § 143 b Rdnr. 33; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 1 Rdnr. 12 a; Uerpmann, Jura 1996, 79, 84), da jedenfalls die im LBGS vorgenommene Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 143 b Abs. 3 GG stützen kann, sondern sich unmittelbar an den von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen, wesentlich weniger Spielräume bietenden (vgl. hierzu auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 1 Rdnr. 12 a, S. 10) Grundsätzen messen lassen muss.

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass Dienstherrenbefugnisse angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.04.1959, BVerfGE 9, 268, 286) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.06.1984, BVerwGE 69, 303, 305), wonach die Summe der aus der Dienstherrengewalt resultierenden Rechte unteilbar ist, von vorneherein als tauglicher Beleihungsgegenstand (zumindest über Art. 143 b Abs. 3 GG hinaus) nicht in Betracht kommen (dazu Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 145 f.; Sterzel, Rechtsgutachten, S. 154; Bedenken auch bei Kutscha, NVwZ 2002, 942, 943; vgl. allerdings Kötter, aaO., S. 145 f., die sogar eine Übertragung der Dienstaufsicht auf einen privaten Träger in Erwägung zieht).

    Zwar wird mitunter eine "gesetzliche Absicherung" der beamtenrechtlichen Dienstleistungsüberlassung für tunlich erachtet (so etwa Uerpmann, Jura 1996, 79, 83; vgl. weiter die Nachweise bei VG Wiesbaden, a. a. O.; s. a. Hamann, DVBl 1964, 241, 244 a. E.), wobei sich jeweils aus dem Zusammenhang nicht klar ergibt, inwieweit bei diesen Äußerungen verfassungsrechtliche Implikationen mit in Betracht gezogen worden sind.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 C 24.13

    Anordnungsbefugnis; Auslegung; Befolgungspflicht; Beleihung; Bestimmtheit;

    Eine zuweisungsähnliche Maßnahme, die als Umgehung des in § 123a BRRG vorgegebenen Rechtsinstituts bewertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303 zur "versetzungs- oder abordnungsähnlichen Maßnahme"), ist damit nicht gegeben.
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sollte lediglich klargestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist (Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art. 143b Rn. 4; BTDrucks 12/6717 S. 4) und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden (Urteile vom 7. Juni 1984 BVerwG 2 C 84.81 BVerwGE 69, 303 , vom 19. Februar 2002 BVerwG 1 D 10.01 Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27 und vom 3. März 2005 a.a.O. S. 109; vgl. auch BTDrucks 12/6717 zu Art. 143b Abs. 2 GG S. 5 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 2 BvF 2/58 BVerfGE 9, 268 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11

    Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und

    Eine vergleichbare Überlassung von Dienstleistungen beamteter Busfahrer der Deutschen Bundesbahn an private Busgesellschaften, die weder eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ist, noch als eine im Hinblick auf ihren materiellen Inhalt ähnliche (Umgehungs-) Maßnahme anzusehen ist, hat jedoch bereits das Bundesverwaltungsgericht ohne spezielle Ermächtigungsgrundlage für zulässig erachtet, wenn dadurch lediglich die Art und Weise der Dienstausübung berührt, nicht aber die Position des Beamten in seinem statusrechtlichen oder funktionellen Amt verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303).

    59 Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Privatisierung von Bahn und Post besondere verfassungsrechtliche Regelungen zur Weiterbeschäftigung von Beamten getroffen hat (Art. 143a Abs. 1 Satz 3 und Art. 143b Abs. 3 GG), bedeutet nicht, dass auch vorliegend die (teilweise) Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie weiteren Dienstherrenbefugnissen zur Ausübung auf einen (beliehenen) privaten Träger entsprechend der gesetzlichen Konzeption nur aufgrund einer besonderen verfassungsrechtlichen Öffnungsklausel zulässig wäre (vgl. Battis, Beleihung anlässlich der Privatisierung der Postunternehmen, in: Festschrift für Peter Raisch 1995, 355 ; Benz, Postreform II und Bahnreform - Ein Elastizitätstest für die Verfassung, DÖV 1995, 679 ; Uerpmann, Einsatz von Beamten bei einer Gesellschaft privaten Rechts, Jura 1996, 79 ; a.A. Steuck, a.a.O., 153; Sterzel, a.a.O., 64).

    Die Reichweite des Organisationsermessens des Dienstherrn zeigt nicht zuletzt die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (a.a.O.), wonach die Dienstleistungsergebnisüberlassung beamteter Busfahrer an eine Regionalverkehrs-GmbH auch ohne gesonderte verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlage als rechtmäßig erachtet wird.

    Das Postulat des Bundesverwaltungsgerichts, die Dienstherrengewalt sei "unteilbar" (Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.; s.a. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.99 -, BVerwGE 108, 274, zur "Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft"), wird durch die gewählte Gestaltung nicht verletzt.

    In dem bereits angeführten Fall einer Dienstleistungsergebnisüberlassung von Busfahrern der Deutschen Bundesbahn wird lediglich als Indiz für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses ausgeführt, dass insbesondere das "für das Beamtenverhältnis typische Gepräge des dienstlichen Weisungsrechts unbeeinträchtigt geblieben" sei (Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 2.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Dies entspricht wiederum der Rechtsprechung des Senats, wonach sich das Statusamt anhand dreier Merkmale definiert, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303 und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvL 15/08

    Übertragung der Dienstleistung von Beamten auf freien Träger

    Die - ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegende - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1984 (BVerwGE 69, 303) decke die im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug getroffenen Regelungen nicht.

    Das Gericht bezieht sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1984 (BVerwGE 69, 303).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt vielmehr lediglich als Indiz für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses aus, dass insbesondere das "für das Beamtenverhältnis typische Gepräge des dienstlichen Weisungsrechts unbeeinträchtigt geblieben" sei (BVerwGE 69, 303 ).

    Gleichzeitig billigt es dem Privaten das Recht zu "vorläufigen" Weisungen in dringenden Fällen zu (vgl. BVerwGE 69, 303 ).

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Es handelt sich vielmehr um eine Versetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG, nämlich um die auf Dauer angeordnete Übertragung eines anderen Amts im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben Dienstherrn (vgl. BVerwGE 69, 303 ; sowie Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - ).
  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

    So wurde in der Literatur zunächst vertreten, dass es in der Eigenart des Berufsbeamtentums begründet läge, dass Dienstvorgesetzter eines Beamten nur wieder ein Beamter oder Minister, jedenfalls ein Amtsträger sein könne und kein Angestellter sein dürfe (Fischbach, Bundesbeamtengesetz I, 3. Aufl. 1964, § 3, S. 109; Lecheler, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 2. Aufl. 1996, § 72 Rn. 30; Uerpmann, Jura 1996, S. 79 ).

    Dem lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass für die vorgesetzten Dienstbehörden lediglich Beamte Dienstherrnbefugnisse ausüben dürfen (so aber wohl Uerpmann, Jura 1996, S. 79 ).

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

  • VG Cottbus, 03.09.2009 - 5 L 162/09

    Abgrenzung Dienstleistungsüberlassung - Umsetzung - Zuweisung; Beamtin der

  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 1.06

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 36.98

    Amt, funktionsgebundenes, Versetzung des Inhabers; Laufbahn, Prinzip der

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 25.87

    Ernennungsähnliche Verwaltungsakte - Rücknahme - Nichtigkeit - Höheres

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 4 S 676/01

    Arbeitszeitkonto - Jahresarbeitszeitsoll - Arbeitszeitgutschriften -

  • BAG, 17.04.1997 - 6 AZR 877/95

    Umsetzung: Anspruch auf Einmalzahlung

  • VG Wiesbaden, 22.11.2006 - 8 E 1811/05

    Rechtmäßigkeit der Überlassung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2004 - 1 B 1329/04

    Versetzung von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zu einer

  • VGH Bayern, 12.12.2011 - 14 C 11.705

    Vorabentscheidung über den Rechtsweg

  • VG Wiesbaden, 22.11.2006 - 8 E 873/06

    Rechtmäßigkeit der Überlassung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit

  • VG Wiesbaden, 22.11.2006 - 8 E 361/06

    Rechtmäßigkeit der Überlassung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit

  • BVerwG, 30.12.1996 - 2 B 92.96

    Begrenzung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst tätiger Personen -

  • VG Bremen, 31.10.2003 - 6 V 1583/03

    Veränderung des Einsatzortes einer Bundesbeamtin innerhalb einer privatrechtichen

  • BVerwG, 11.12.2002 - 1 D 11.02

    Postbetriebsassistent; Unterschlagung von Geldern aus einer bei einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.1988 - CL 64/86
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2013 - 4 S 671/12

    Dienstlicher Wohnsitz eines Polizeibeamten beim deutsch-schweizerischen

  • OLG Hamburg, 07.04.1995 - 3 VAs 2/95

    Bestellung von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, Durchsuchung und Aufbewahrung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 4 S 1569/12

    Beamteter Bewährungshelfer bei freiem Träger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2001 - 1 A 1539/99

    Ausgestaltung der personalvertretungsrechtlichen Qualifizierung von

  • OVG Saarland, 20.06.1985 - 3 W 1284/85

    Zustimmung einer Versetzung durch einen Gesamtpersonalrat; Zurückversetzung eines

  • BVerwG, 06.04.1987 - 2 B 137.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 85.81

    Reichweite der Weisung im Beamtenverhältnis (Überlassung von Dienstleistungen an

  • VG Minden, 26.03.2015 - 4 K 3170/13

    Anspruch eines Lehrers im gehobenen Dienst auf amtsangemessene Beschäftigung

  • OLG Stuttgart, 20.08.2012 - 12 W 37/12

    Ordentlicher Rechtsweg: Qualifikation eines Vertrages einer Gemeinde mit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2004 - 1 B 1421/04
  • OVG Bremen, 24.04.2002 - 2 A 96/00

    Bindung an einen Sozialplan; Zuweisung von Beamten zu einer privatrechtlichen

  • BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 143/92

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses neben einem Beamtenverhältnis - Überlassung

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 28.80

    Überlassung von Dienstleistungen beamteter Busfahrer der Deutschen Bundesbahn an

  • VG Düsseldorf, 22.01.2015 - 10 L 2218/14

    Versetzung oder Umsetzung eines Beamten als Maßnahme einer Behörde i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2002 - 1 A 532/00

    Schulrechtliche Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der

  • VG München, 27.01.2012 - M 21 S 11.4840

    Versetzung einer zur ... GmbH beurlaubten Beamtin der Deutschen Postbank AG zur

  • VG Hannover, 31.05.2005 - 2 B 2345/05

    Abordnung; Anhörung; Anstalt öffentlichen Rechts; Arbeitsgemeinschaft; ARGE;

  • BFH, 24.02.1994 - V R 25/92

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Personalgestellung im Rahmen eines Betriebes

  • BVerwG, 26.11.1985 - 2 B 102.85

    Anspruch des Klägers auf weitere Verlängerung einer seit 1973 geltenden

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 30.80

    Überlassung von Dienstleistungen beamteter Busfahrer der Deutschen Bundesbahn an

  • VG Sigmaringen, 20.07.2016 - 5 K 2256/15

    Polizeistrukturreform; Versetzung; Ermessensentscheidung

  • OVG Berlin, 24.01.1989 - PV Bln 13.88

    Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl zum Personalrat; Auswirkung des

  • OVG Niedersachsen, 23.06.1992 - 5 L 2637/91

    Widerrufbarkeit; Sonderurlaub; Verbandsoberamtsrat; Kreisverwaltungsoberrat;

  • OVG Berlin, 31.08.1988 - PV Bln 4.88

    Mitwirkung der personalrechtlichen Vertretung bei der Versetzung von

  • VG Köln, 31.03.2005 - 15 K 208/03
  • VG Osnabrück, 15.12.2004 - 3 A 101/03

    Arbeitnehmer; Arbeitsplatzverlust; Beamter; Bundesbeamter;

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2005 - 12 K 2704/02

    Ausgestaltung der Zuweisung von Beamten der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter

  • VG Potsdam, 10.04.2003 - 2 L 244/03
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2002 - 2 M 106/01
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 33.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1654
BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 33.84 (https://dejure.org/1984,1654)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1984 - 2 B 33.84 (https://dejure.org/1984,1654)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1984 - 2 B 33.84 (https://dejure.org/1984,1654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1984, 959
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 33.84
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren im angestrebten Revisionsverfahren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 221.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 33.84
    Diese disziplinarrechtliche Würdigung enthält notwendig auch der hier vom Berufungsgericht herangezogene, auf Grund des § 121 NDO (Neufassung 1970) ergangene Beschluß des Niedersächsischen Disziplinarhofs über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst, § 9 BBesG (vgl. auch BVerwGE 23, 176 [183]).
  • BVerwG, 14.11.1973 - I WB 159.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 33.84
    Die durch die genannte Vorschrift angeordnete Bindung an "die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen ..." bezieht sich, wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem inhaltsgleichen § 138 Abs. 2 WDO dargelegt hat, nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls (auf den Tenor und) auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwGE 46, 175 [178] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 = ZBR 1966, 304]), also jedenfalls auf die Würdigung, daß der Sachverhalt ein Dienstvergehen bildet oder nicht bildet.
  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 33.84
    Die in der Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 = DÖV 1971, 62) erwogene Ansicht, daß die tatsächlichen Feststellungen des Disziplinargerichts an der Bindungswirkung nicht teilnehmen, bezieht sich auf den Fall, daß der Sachverhalt unter dem neuen und selbständigen rechtlichen Gesichtspunkt der Schadenshaftung zu würdigen ist (ebenso das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1981 - Nr. 3 B 80 A. 249 - [NZWehrR 1982, 115]).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 38.65

    Ermessen bei der Beurteilung von "dienstlichen Bedürfnissen" - Zugrundelegung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1984 - 2 B 33.84
    Die durch die genannte Vorschrift angeordnete Bindung an "die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen ..." bezieht sich, wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem inhaltsgleichen § 138 Abs. 2 WDO dargelegt hat, nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls (auf den Tenor und) auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwGE 46, 175 [178] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 = ZBR 1966, 304]), also jedenfalls auf die Würdigung, daß der Sachverhalt ein Dienstvergehen bildet oder nicht bildet.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Aufgrund dieser Bindungswirkung sind die Gerichte bei der nachfolgenden Beurteilung der geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis z.B. in den Vermögens- oder statusrechtlichen Folgeprozessen (vgl. BVerwGE 69, 334 ) gehalten, auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung die Entscheidung des Disziplinargerichts dergestalt zu beachten, daß sie sich die im Urteil zum Ausdruck gekommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als vorgegeben zu eigen machen müssen (vgl. auch Beschlüsse vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - und vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <DVBl 1990, 642>).

    Dies auch im Blick auf die dem Disziplinarurteil zukommende besondere Bindungswirkung gemäß § 40 Abs. 2 LDO, die sich auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts bezieht (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - <ZBR 1984, 307> und vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - ; vgl. auch BVerwGE 46, 175 ).

  • VG München, 03.03.2014 - M 21 K 12.1532

    Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts

    Oktober 2011 (Disziplinarbuße i.H. von 1.200,- EUR) diesbezüglich keinerlei Information geben und mithin für die Entlassungsentscheidung insofern keine Bindungswirkung gemäß § 145 Abs. 2 WDO entfalten konnten (zur möglichen Bindungswirkung der Disziplinarentscheidungen Bezug auf die rechtliche Bewertung als Dienstpflichtverletzungen: BVerwG v. 14.11.1973, Az. 1 WB 159.71; BVerwG v. 28.05.1984, Az. 2 B 33.84; OVG Münster v. 17.09.2008, Az. 1 B 670/08; VG Oldenburg v. 10.05.2000 a.a.O.; Weiß, in: GKÖD, zu § 245 WDO, Rn. 38).
  • BVerwG, 02.07.1998 - 2 B 130.97

    Rechtssatzwiderspruch bei Feststellung der Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit

    Wie der beschließende Senat zu inhaltsgleichen Vorschriften dargelegt hat, erstreckt sich die durch § 132 Abs. 2 DO NW (§ 130 Abs. 2 BDO) angeordnete Bindung an "die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen ... für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis" auf Beschlüsse nach § 121 DO NW (§ 121 BDO) und bezieht sich jedenfalls auf den Tenor und die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - [DÖD 1985, 34] m.w.N.).

    Der vom Berufungsgericht herangezogene Beschluß des Disziplinarsenats über den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen unentschuldigten ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst enthält notwendig die disziplinarrechtliche Würdigung, daß der Kläger in der Zeit vom 12. Februar bis zum 20. September 1991 unerlaubt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, also schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwGE 23, 176 [183]; Beschluß vom 28. Mai 1984, a.a.O.).

    An diese disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts war das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Disziplinarsenats gemäß § 132 Abs. 2 DO NW gebunden (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 1984, a.a.O., und vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - [DÖV 1990, 526]; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - [Buchholz 240 § 12 Nr. 21]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - 1 B 670/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Entlassung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 C 78.82 -, BVerwGE 69, 334, 339; Beschlüsse vom 28. Mai 1984 - 2 B 33.84 -, DVBl. 1984, 959, sowie vom 2. Juli 1998 - 2 B 130.97 -, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 9, und vom 17. Januar 1990 - 1 DB 35.89 -, ZBR 1990, 214 (letztere jeweils zur Bindungswirkung nach § 130 Abs. 2 BDO); ferner NdsOVG, Beschluss vom 2. August 1999 - 5 M 1921/99 -, Juris Rn. 15; Urteile vom 16. März 1988 - 13 A 96/86 -, NZWehrr 1989, 122, 123 m.w.N., und vom 19. November 1990 - 13 L 171/89 -, S. 7.

    Ebenso auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 C 78.82 -, BVerwGE 69, 334, 339; Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 33.84 -, DVBl. 1984, 959.

  • VG München, 24.04.2017 - M 21 K 16.292

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen unentschuldigten Fernbleibens

    Das ändert aber nichts daran, dass mit der disziplinarrechtlichen Entscheidung feststeht, dass der Soldat durch den zugrunde gelegten Sachverhalt ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1984 a.a.O. - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 28.5.1984 - 2 B 33/84 - juris Rn. 4).

    Die Bindung bezieht sich damit jedenfalls (auf den Tenor und) auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwG, B.v. 14.11.1973 - I WB 159.71 - juris Rn. 106; BVerwG, B.v. 28.5.1984 a.a.O. - juris Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 5 LA 182/07

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    Das Verwaltungsgericht hat sich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.5.1984 - 2 B 33.84 -, juris) zu Recht im Hinblick auf § 134 Abs. 3 NDO an den Tenor und die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts in dem Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Hannover vom 7. Juli 2004 - 18 A 1798/03 - gebunden gefühlt.
  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 DB 1.91

    Rechtsmitteleinlegung - Fernmündliche Übermittlung - Fristversäumung -

    Diese Bindungswirkung hat im Rahmen des § 130 Abs. 2 BDO zwingenden und innerhalb des § 18 Abs. 2 BDO fakultativen Charakter (BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - ZBR 1984, 307 = DÖD 1985, 34 = DVBl. 1984, 959>; BVerwGE 83, 221 ; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 18, Rz. 16).
  • BVerwG, 17.01.1990 - 1 DB 35.89

    Umfang der Bindungswirkung des § 120 Abs. 2 BDO

    Bindend ist jedenfalls die Würdigung, daß der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt (Beschluß vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 -, ZBR 1984, 307 = DÖD 1985, 34 = DVBl. 1984, 959).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2015 - 2 LB 3/15

    Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis auf Zeit; in Zweifel

    Zudem stellt die Bindung an die nicht in Rechtskraft erwachsenden Feststellungen einer Entscheidung im deutschen Rechtssystem eine Ausnahme dar, so dass sie nur bei eindeutigem Wortlaut einer Vorschrift angenommen werden kann, zumal nicht zu erkennen ist, dass gerade in der Wehrdisziplinarordnung von den im Prozessrecht allgemein üblichen Begriffen der Entscheidung, der Tatbestandswirkung und der Rechtskraft abgewichen werden sollte (ebenso OVG Münster, Beschlüsse vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 - juris LS 1 und Rn. 20 mwN und vom 23. April 2009 - 1 L 29/09 - juris LS 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. April 2009 -  1 L 29/09 -, juris LS 3 und Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - 2 L 32/97 - juris Rn. 20 sowie BVerwG jeweils zum wortgleichen § 138 Abs. 2 WDO aF: Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 C 78.82 - juris LS 1 und Rn. 16, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 33/84 - juris Rn. 4, und zum wortgleichen § 132 Abs. 2 DO NW, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 2 B 130.97 - juris Rn. 3; aA, jedoch ohne Begründung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2007 - 5 ME 252/06 - juris Rn. 26 und VGH München, Beschluss vom 26. November 2010 - 6 C 10.1980 - juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von

    Die Feststellung, daß eine dem Beamten auf Probe zur Last gelegte Handlung bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Dienstordnungsmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Dienstordnungsverfahren verhängt werden kann, setzt zunächst voraus, daß die Handlung in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Dienstvergehen (§ 85 Abs. 1 LBG) bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981, BVerwGE 62, 280, 281 f.; Urteil vom 22. Juni 1982, BVerwGE 66, 19, 21 sowie Beschluß vom 28. Mai 1984, ZBR 1984, 307).
  • VG München, 10.09.2015 - M 17 K 15.488

    Rechtmäßige Rücknahme der Trennungsgeldgewährung gegenüber einem Beamten der

  • VG Oldenburg, 10.05.2000 - 6 A 1971/98

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG

  • BVerwG, 10.12.1990 - 2 B 104.90

    Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung bei mehrfacher selbstständig

  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 DB 2.91

    Verlust von Dienstbezügen - Zurechenbarkeit von Verschulden des

  • OVG Niedersachsen, 02.08.1999 - 5 M 1921/99

    Zustellungserfordernis bei Entlassung von Zeitsoldat;; Bundeswehr: Entlassung,

  • BVerwG, 10.08.1992 - 1 DB 7.91

    Rechtmäßigkeit einer Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge durch den

  • BVerwG, 24.05.1989 - 6 B 34.88

    Geltendmachung einer Abweichungsrüge hinsichlich der Grundsätze einer

  • VG München, 22.03.2013 - M 21 K 11.1439

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst unter Manipulation des Schichtplans

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