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   VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89   

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https://dejure.org/1989,5223
VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89 (https://dejure.org/1989,5223)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 (https://dejure.org/1989,5223)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. September 1989 - 9 S 735/89 (https://dejure.org/1989,5223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis (Prüfungen) - Durchschnittsnote - Abitur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 533
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1984 - 9 S 3066/83

    Neubewertung einer schriftlichen Abiturarbeit; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89
    Die Korrekturrichtlinien des Ministeriums für Kultus und Sport für die Abiturprüfung in den Fächern Englisch, Französisch und Russisch verstoßen gegen das Gebot der unabhängigen Bewertung i. S. d. § 21 Abs. 5 S. 1 NGVO, soweit sie die Kenntnisnahme des Zweitkorrektors von Fehlermarkierungen (Fehlergewichtungen) durch den Erstkorrektor ermöglichen bzw. vorsehen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 27.01.1984 9 S 3066/83 KMKHSchR 1984, 619).

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluß vom 27.01.1984 9 S 3066/83 KMK-HSchR 1984, 619 folgendes ausgeführt, an dem festzuhalten ist:.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluß vom 27.01.1984 a.a.O. ausgeführt:.

    Der Beklagte (vgl. zu dessen Passivlegitimation grundlegend das Senatsurteil vom 31.01.1989 9 S 961/88 ) ist daher verpflichtet, die schriftliche Arbeit des Klägers im Leistungskursfach Englisch durch einen anderen Zweitkorrektor ohne Kenntnis der von den bisherigen (drei) Korrekturen angebrachten Fehlermarkierungen d. h. in entsprechend neutralisierter Form erneut bewerten zu lassen erforderlichenfalls nach § 21 Abs. 5 S. 2 NGVO auch noch durch einen anderen Drittkorrektor , auf der Grundlage dieser Bewertung die in der Abiturprüfung 1987 erzielte Gesamtnote neu festzusetzen und dem Kläger ein neues (geändertes) Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erteilen (vgl. zu dieser Verfahrensweise neben dem Senatsbeschluß vom 27.01.1984 a.a.O. auch das Senatsurteil vom 19.10.1984 9 S 2282/84 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.1981, Buchholz 421.0 Nr. 157).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1989 - 9 S 961/88

    Abiturprüfung an einem staatlich anerkannten privaten Gymnasium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89
    Der Beklagte (vgl. zu dessen Passivlegitimation grundlegend das Senatsurteil vom 31.01.1989 9 S 961/88 ) ist daher verpflichtet, die schriftliche Arbeit des Klägers im Leistungskursfach Englisch durch einen anderen Zweitkorrektor ohne Kenntnis der von den bisherigen (drei) Korrekturen angebrachten Fehlermarkierungen d. h. in entsprechend neutralisierter Form erneut bewerten zu lassen erforderlichenfalls nach § 21 Abs. 5 S. 2 NGVO auch noch durch einen anderen Drittkorrektor , auf der Grundlage dieser Bewertung die in der Abiturprüfung 1987 erzielte Gesamtnote neu festzusetzen und dem Kläger ein neues (geändertes) Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erteilen (vgl. zu dieser Verfahrensweise neben dem Senatsbeschluß vom 27.01.1984 a.a.O. auch das Senatsurteil vom 19.10.1984 9 S 2282/84 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.1981, Buchholz 421.0 Nr. 157).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1984 - 9 S 2282/84

    Zweite juristische Staatsprüfung - unzulässige Randbemerkungen eines Erstprüfers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89
    Der Beklagte (vgl. zu dessen Passivlegitimation grundlegend das Senatsurteil vom 31.01.1989 9 S 961/88 ) ist daher verpflichtet, die schriftliche Arbeit des Klägers im Leistungskursfach Englisch durch einen anderen Zweitkorrektor ohne Kenntnis der von den bisherigen (drei) Korrekturen angebrachten Fehlermarkierungen d. h. in entsprechend neutralisierter Form erneut bewerten zu lassen erforderlichenfalls nach § 21 Abs. 5 S. 2 NGVO auch noch durch einen anderen Drittkorrektor , auf der Grundlage dieser Bewertung die in der Abiturprüfung 1987 erzielte Gesamtnote neu festzusetzen und dem Kläger ein neues (geändertes) Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erteilen (vgl. zu dieser Verfahrensweise neben dem Senatsbeschluß vom 27.01.1984 a.a.O. auch das Senatsurteil vom 19.10.1984 9 S 2282/84 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.1981, Buchholz 421.0 Nr. 157).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89
    Als Prüfungsentscheidung ist diese Note gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, der Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sich von sachfremden Erwägungen oder Willkür hat leiten lassen (st. verwaltungsgerichtliche Rspr. seit BVerwGE 8, 272 = NJW 1959, 1842) .
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 1132/13

    Abiturprüfung an der Waldorfschule; Passivlegitimation; Ausschluss des

    Der bekannt gegebenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag, die in einem später nach § 7 Abs. 4 WaldorfAbiPV 2002 auszustellenden Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife nachrichtlich ausgewiesen ist, kommt im Hinblick auf das bei der Vergabe von Studienplätzen maßgebliche Merkmal des Grads der Qualifikation ein eigener rechtlicher Regelungscharakter zu (vgl. hierzu - wenn auch mit Blick auf das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

    Diese Zurechnung beruht darauf, dass die Abiturprüfung an der als - nichtregelschulakzessorische Ersatzschule anerkannten - Waldorfschule von einem Prüfungsausschuss abgenommen wird, der vom Regierungspräsidium ad hoc und nur für die jeweilige Schule gebildet wird (vgl. § 6 Abs. 1 WaldorfAbiPrV 2002 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - v. 24.07.2001, GBl. S. 518 mit späteren - hier nicht relevanten - Änderungen) und der deshalb aufgrund seiner fehlenden organisatorischen Selbständigkeit als unselbständiger Teil dieser Behörde handelt (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, S 10 f ; Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, a.a.O.; Urt. v. 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, NVwZ-RR 1990, 479 und Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; zur fehlenden Relevanz, dass die Entscheidung auf Vornoten anderer Entscheidungsträger beruht vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, Buchholz 421.0 Nr. 155).

    4) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage gegen das Gesamtergebnis der Abiturprüfung ergibt sich daraus, dass sich dieses Gesamtergebnis um 1/10 verbesserte, wenn die geforderte Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit im Fach Deutsch zu einer Bewertung mit 12 Punkten statt - wie bisher - mit neun Punkten führen würde (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 533, 534).

  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 1145/13

    Wegfall der Bindung des Endkorrektors an Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur

    Der bekannt gegebenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag, die in einem später nach § 7 Abs. 4 WaldorfAbiPV 2002 auszustellenden Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife nachrichtlich ausgewiesen ist, kommt im Hinblick auf das bei der Vergabe von Studienplätzen maßgebliche Merkmal des Grads der Qualifikation ein eigener rechtlicher Regelungscharakter zu (vgl. hierzu - wenn auch mit Blick auf das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

    Diese Zurechnung beruht darauf, dass die Abiturprüfung an der als - nichtregelschulakzessorische Ersatzschule anerkannten - Waldorfschule von einem Prüfungsausschuss abgenommen wird, der vom Regierungspräsidium ad hoc und nur für die jeweilige Schule gebildet wird (vgl. § 6 Abs. 1 WaldorfAbiPrV 2002 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - v. 24.07.2001, GBl. S. 518 mit späteren - hier nicht relevanten - Änderungen) und der deshalb aufgrund seiner fehlenden organisatorischen Selbständigkeit als unselbständiger Teil dieser Behörde handelt (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, S 10 f ; Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, aaO.; Urt. v. 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, NVwZ-RR 1990, 479 und Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; zur fehlenden Relevanz, dass die Entscheidung auf Vornoten anderer Entscheidungsträger beruht vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, Buchholz 421.0 Nr. 155).).

    4) Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klage gegen das Gesamtergebnis der Abiturprüfung ergibt sich daraus, dass sich dieses Gesamtergebnis um 1/10 verbesserte, wenn die geforderte Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit im Fach Deutsch mit 9 Punkten erfolgten würde (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 533, 534).

  • VG Karlsruhe, 29.06.2011 - 7 K 3433/10

    Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den

    Dies genügt im Hinblick auf das betroffene Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rdnrn. 847 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.1989, DVBl. 1990, 533).
  • VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19

    Endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

    Ist eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei Prüfern "unabhängig voreinander" zu bewerten, so muss jeder Einfluss der Bewertung durch den Erstprüfer auf die Bewertung durch den Zweitprüfer ausgeschlossen sein (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

    Das heißt zum einen, dass sich Erst- und Zweitkorrektor nicht über die Bewertung untereinander abstimmen dürfen, zum anderen aber auch, dass der Zweitkorrektor die Prüfungsleistung ohne Kenntnis der Meinung des Erstkorrektors über die Bewertung der festgestellten Prüfungsleistung zu beurteilen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 707/89

    Kein Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis der Erstprüfung bei

    Denn das schutzwürdige Interesse des Rechtssuchenden an einem besseren Reifezeugnis (vgl. insoweit Senatsurteil vom 29.9.1989 -- 9 S 735/89 --) wird durch das schlichte Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht beseitigt und kann mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2020 - 9 S 1345/20

    Durchführung einer Neubewertung einer Prüfungsleistung; früherer Prüfer

    Denn wie dargelegt bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 SPO 2016, dass die einzelnen Prüfungsleistungen von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden (vgl. auch Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533 und Senatsbeschluss vom 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, jeweils zu § 21 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in der Aufbauform mit Heim - NGVO - vom 10.03.1978, Senatsurteil vom 19.10.1984 - 9 S 2282/84 -, VBlBW 1985, 261 zu § 39 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - JAPrO - in der Fassung vom 16.12.1981, und Senatsbeschluss vom 22.09.2004 - 9 S 1976/04 -, juris zu § 39 Abs. 4 Satz 1 JAPrO in der Fassung vom 07.05.1993; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 610 Fn. 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2015 - 9 S 2297/14

    Benotung eines sogenannten fächerübergreifenden Leistungsnachweises eines

    Ein Rechtsschutzinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2014 - 10 B 6.12 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 847).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1997 - 19 A 2626/96

    Fürsorgepflicht ; Prüfungsrechtsverhältnis; Prüfungsbehörde; Begründung durch

    Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung hätte, wenn die Prüfungsordnung eine unabhängige Bewertung, d. h. eine Bewertung bei der dem Prüfer Korrekturen und Noten der anderen Prüfer nicht bekannt sind, vgl. zu den Voraussetzungen einer unabhängigen Bewertung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 534, vorsehen würde oder ob es auch dann noch ausreichend wäre, für die Prüfer P. und P. Kopien der schriftlichen Arbeiten herzustellen, auf denen Korrekturanmerkungen des Erstkorrektors nicht erkennbar sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88

    Prüfungsrecht: Bildung eines Bewertungsrasters; Korrektur durch Nichtmitglied

    Auch wenn man unterstellt, daß der Bewertungsmangel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit jener Prüfer gegenüber der Person der Klägerin nichts geändert hat, so läßt sich die Einflußnahme des Erstkorrektors auf die Beurteilung doch nicht mehr rückgängig machen, sie ist vielmehr in die Urteilsbildung eingegangen, und es läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß sie bei erneuter Entscheidung derselben Personen -- bewußt oder unbewußt -- fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1981, Buchholz 421.0 Nr. 157 S. 54 f.; Urteil des Senats vom 29.9.1989 -- 9 S 735/89 --).
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