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   BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93   

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BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93 (https://dejure.org/1994,431)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1994 - 9 C 343.93 (https://dejure.org/1994,431)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 (https://dejure.org/1994,431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertriebene - Härteregelung - Aufnahmebescheid - Spätgeborene - Zweite Generation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 166
  • VBlBW 1994, 483
  • DVBl 1994, 938
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Ein solcher läßt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten, nach der bis zum 1. Januar 1993 generell eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, daß die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).

    Dieser Ausweis stellt ein Beweismittel dar und erzeugt, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, eine Vermutung dafür, daß der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises deutscher Staatsangehöriger war (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 ).

    Für ihn streitet eine gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Das ist seit dem Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298) ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Allerdings hat der früher für das Vertriebenenrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (a.a.O.) in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel geäußert, weil bei diesem Personenkreis ein durch den Familienverband vermittelter Bekenntniszusammenhang und eine fortwirkende Vertreibungslage wegen der in der Nachkriegszeit eingetretenen Veränderungen in den Vertreibungsgebieten wohl nicht mehr unterstellt werden könnten.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, daß die Weitergabe der in einer Familie bestehenden Bekenntnislage an das spätgeborene Kind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterstellt wird, sondern aufgrund von Tatsachen jeweils festgestellt werden muß, und zwar selbst dann, wenn beide Elternteile deutsche Volkszugehörige sind (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67).

    Dabei ist für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit in rechtlicher Hinsicht von den Grundsätzen auszugehen, die zusammenfassend in dem Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.) enthalten sind.

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt, muß das Verwaltungsgericht beachten, daß die besondere Härte ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal darstellt (Urteil vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 5 C 71.71 - BVerwGE 41, 26 ; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 ), und bei Bejahung dieses Merkmals jedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden Ermessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr ist, weil grundsätzlich beim Vorliegen einer besonderen Härte, die eine Berücksichtigung und Wertung aller Gesamtumstände voraussetzt, kaum noch Umstände denkbar sind, die gleichwohl die Versagung der beantragten Ausnahme rechtfertigen könnten (Urteil vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 5 C 71.71 - a.a.O.; Urteil vom 17. August 1978 - BVerwG 5 C 33.77 - BVerwGE 56, 220 ).

    Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 ; Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG 8 C 141.72 - BVerwG 42, 279 ; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 20.93

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Ausreise - Aufnahme - Spätgeborene - Zweite

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Zur Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes auch auf Spätgeborene, deren Eltern erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind (wie Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 20.93 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der am 4. August 1990 nach Deutschland eingereiste Kläger dem Regelungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfällt, weil er vor dem 1. Januar 1993 das Vertreibungsgebiet verlassen hat und dies im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren aufgrund des dann zu erteilenden Aufnahmebescheids "im Wege der Aufnahme" bzw. "im Wege des Aufnahmeverfahrens" geschehen ist (vgl. das Urteil vom heutigen Tage, BVerwG 9 C 20.93).

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Nur in diesem Falle hätte er Polen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vor dem 1. Juli 1990 verlassen, weil dies neben der Wohnsitzaufgabe auch eine faktische Überschreitung der Grenze des Vertreibungsgebiets zur Voraussetzung hat (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 ).
  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 17.79

    Vertriebene - Aussiedler - Vertreibungsgebiet - Deutscher Staatsangehöriger -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG muß die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets bestanden haben (Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - BVerwGE 58, 259).
  • BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 27.74

    Verlassen des Vertreibungsgebiets - Vertriebene - Weiterreise ins Bundesgebiet

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Nur in diesem Falle hätte er Polen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vor dem 1. Juli 1990 verlassen, weil dies neben der Wohnsitzaufgabe auch eine faktische Überschreitung der Grenze des Vertreibungsgebiets zur Voraussetzung hat (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 ).
  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 71.71

    Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zum Kostenbeitrag für Jugendhilfen -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt, muß das Verwaltungsgericht beachten, daß die besondere Härte ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal darstellt (Urteil vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 5 C 71.71 - BVerwGE 41, 26 ; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 ), und bei Bejahung dieses Merkmals jedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden Ermessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr ist, weil grundsätzlich beim Vorliegen einer besonderen Härte, die eine Berücksichtigung und Wertung aller Gesamtumstände voraussetzt, kaum noch Umstände denkbar sind, die gleichwohl die Versagung der beantragten Ausnahme rechtfertigen könnten (Urteil vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 5 C 71.71 - a.a.O.; Urteil vom 17. August 1978 - BVerwG 5 C 33.77 - BVerwGE 56, 220 ).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93
    Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 ; Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG 8 C 141.72 - BVerwG 42, 279 ; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - a.a.O.).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

  • BVerwG, 03.09.1963 - I C 151.59

    Zulässigkeit der Errichtung von Werbeanlagen längs einer Bundesfernstraße -

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79

    Anspruch eines Arztes auf Ausgleich der durch die Praxisvertretung während der

  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

  • BVerwG, 12.11.1991 - 9 B 109.91

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Volksdeutsche Bekenntnislage

  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Vielmehr entstand der Rechtsstatus als Vertriebener (Aussiedler) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erst mit dem Verlassen des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 16; Beschluß vom 16. Januar 1992 - BVerwG 9 B 192.91 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 46), was eine faktische Überschreitung der Grenze des Vertreibungsgebiets unter Aufgabe eines dort bestehenden Wohnsitzes voraussetzte (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 [151]; Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938).
  • VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16

    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall;

    Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166, 169).

    Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166, 169; Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 38; Ehlers/Pieroth, Der Härtefall im Spielhallenrecht bei Auseinanderfallen von Erlaubnis- und Betriebsinhaber, in: Gew-Arch 2013, 457, 458).

  • BVerwG, 30.01.2012 - 5 C 23.11

    Antragserfordernis; Aufnahmeverfahren; vertriebenenrechtliches -; Aufnahmeantrag;

    Da sich die Verhältnisse in den ehemaligen Ostblockstaaten für die verbliebenen Deutschen erheblich verbessert hatten, sollten ausreisewillige Aussiedler auf ein Vorprüfungsverfahren in den Herkunftsgebieten verwiesen werden, um auf diese Weise den Zuzug zu regulieren (vgl. Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938 = juris Rn. 21).

    Wie bereits ausgeführt dient das Aufnahmeverfahren der Verstetigung und Kontrolle des Spätaussiedlerzuzugs (Urteil vom 19. April 1994 a.a.O., BTDrucks 11/6937 S. 5 f.).

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