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   BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95   

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BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95 (https://dejure.org/1996,110)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 (https://dejure.org/1996,110)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 (https://dejure.org/1996,110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kosten für eine Zahnbehandlung - Beurteilung über die Angemessenheit entstandener Zahnarztkosten - Beihilfefähigkeit von Kosten einer zahnärztlichen Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 283 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 10 GOZ - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung - Rechnung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Privatliquidation - Arzt und Kostenträger - Besonderheiten bei "echten" Privatpatienten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3094
  • NVwZ 1997, 75 (Ls.)
  • DVBl 1996, 1150
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117) - BVerwG 2 C 17.92 - (ZBR 1994, 227) u. a., daß Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, beihilferechtlich schon als angemessen anzusehen seien, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe.

    Soweit der Berufung stattgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil das Urteil insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - u. a. abweiche.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117 ff. = Buchholz 270 § 5 Nr. 5) und vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 17.92 - (Buchholz 270 § 5 Nr. 7 LS = ZBR 1994 S. 227) liegt in der Sache nicht vor.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

    Es ging insoweit von dem in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 17.92 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz aus, daß die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraussetzt, "daß der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat", denn in diesem Falle sind sie beihilferechtlich als angemessen anzusehen.

    Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [a.a.O. S. 122] und - BVerwG 2 C 17.92 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92

    Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117) - BVerwG 2 C 17.92 - (ZBR 1994, 227) u. a., daß Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, beihilferechtlich schon als angemessen anzusehen seien, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117 ff. = Buchholz 270 § 5 Nr. 5) und vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 17.92 - (Buchholz 270 § 5 Nr. 7 LS = ZBR 1994 S. 227) liegt in der Sache nicht vor.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

    Es ging insoweit von dem in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 17.92 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz aus, daß die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraussetzt, "daß der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat", denn in diesem Falle sind sie beihilferechtlich als angemessen anzusehen.

    Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [a.a.O. S. 122] und - BVerwG 2 C 17.92 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 12.93

    Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen - Berechnung auf einer Auslegung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92

    Beihilfe (Beamte) bei zweifelhafter Auslegung des Gebührenrechts;

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

  • BVerwG, 12.04.1967 - VI C 12.67
    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
    Die Einreichung eines Heil- und Kostenplanes mit einer begehrten und erhaltenen Stellungnahme zur Beihilfefähigkeit hat nämlich auch den Sinn, vor der Entstehung erheblicher Kosten klarzustellen, mit welcher Beihilfe der Berechtigte rechnen kann, ihm die Möglichkeit zu geben, eventuell eine andere Art der Ausführung zu wählen, weiter zu verhindern, daß ein Beamter durch voreilige Entschlüsse wirtschaftlichen Nachteil erleidet (vgl. Urteil vom 12. April 1967 - BVerwG 6 C 12.67 - [Buchholz 238.91 Nr. 7 BhV Nr. 1]).
  • BVerwG, 06.12.1995 - 2 B 116.95

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
    Ferner ergibt sich aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Annahme von Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, gerichtlich voll nachprüfbar ist und voraussetzt, daß die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind (vgl. auch Beschluß vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 2 B 116.95 -).
  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19

    Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines

    Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

    Angemessen und demnach beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der GOÄ zustehen (vgl. Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1, vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 , vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - a.a.O., vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

    Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - a.a.O., vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

    Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O. und - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 2252/16

    Gewährung einer Beihilfe für die zahnärztliche Leistung der Einbringung des

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 - 1 A 120/15 -, juris, Rn. 21.
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