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   BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01   

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BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01 (https://dejure.org/2002,187)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 (https://dejure.org/2002,187)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 (https://dejure.org/2002,187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); VwGO § 133
    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde; materielle Beschwer; Nichtzulassungsbeschwerde, materielle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung; Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht; Landesrecht, Abschlepp-Maßnahme nach - und ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Materielle Beschwer - Zulässigkeitsvoraussetzung - Abschleppmaßnahme - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Nicht revisibles Landesrecht

  • verkehrsrechtsforum.de

    Wann sind Abschleppmaßnahmen verhältnismäßig?

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abschleppmaßnahme - Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    GG Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); ; VwGO § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde; materielle Beschwer; Nichtzulassungsbeschwerde, materielle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung; Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht; Landesrecht, Abschlepp-Maßnahme nach - und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Abschleppen bei Bordsteinabsenkungen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kfz-Umsetzungsgebühren

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Kfz-Umsetzung - Dalassen der Handynummer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Falschparkern muß nicht hinterher telefoniert werden!

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Hinterlegte Handynummer oder Hund im Fahrzeug können Abschleppen nicht verhindern

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Polizeirecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2122
  • NVwZ 2002, 1126 (Ls.)
  • NZV 2002, 285
  • DVBl 2002, 1560
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
    In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

    Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1).

    Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 (a.a.O. S. 3) zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen.

  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
    Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 ).

    In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

  • BVerwG, 10.01.1964 - V B 83.62
    Auszug aus BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
    Ein Beklagter, dessen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist nicht materiell beschwert und darf nicht mit Blick auf ihm nachteilige Urteilsgründe mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen (Fortführung ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 17, 352).

    Die Beschwerde der Beklagten ist mangels Beschwer unzulässig und daher zu verwerfen (vgl. Beschluss vom 10. Januar 1964 - BVerwG V B 83.62 - BVerwGE 17, 352 f.).

  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00

    "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
    Eine solche materielle Beschwer zulasten der Beklagten enthält das angefochtene Urteil (NJW 2001, 3647) nicht, weil es - wie von der Beklagten beantragt - die Klage des Klägers in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen hat; dass sich die Beklagte durch - wie sie meint - unzutreffende Erwägungen in den Urteilsgründen zukünftig in ihrer Abschlepppraxis unzumutbar behindert sieht, verhilft ihr nicht zur Beschwerdeberechtigung.
  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
    In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
  • BVerwG, 01.12.2000 - 3 B 51.00

    Kfz-Umsetzungsgebühren

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
    Im Beschluss vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 51.00 - hat der beschließende Senat aus dem vorstehenden Befund die Leitlinie entwickelt, dass Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, aber naturgemäß die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht bekommen.
  • BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89

    2 Stunden im absoluten Halteverbot - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
    In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 25.16

    Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten

    Ebenfalls revisibel ist der bundesverfassungsrechtliche Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG verankert ist und als "unübersteigbare bundesrechtliche Grenze" auch das auf Landesrecht beruhende Verwaltungshandeln bindet (Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Band 2, Stand: Juni 2017, § 137 Rn. 70; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 S. 1 für die Kostenerstattung nach einer Abschleppmaßnahme).

    Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil war eine konkrete Behinderung der Umzugsarbeiten bereits eingetreten, sodass die Entfernung des Fahrzeugs zur Erreichung des mit der Einrichtung der temporären Haltverbotszone angestrebten Zwecks erforderlich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 S. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - 5 A 470/14

    Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern

    vgl. zur Bedeutung des Vorliegens einer konkreten Behinderung bzw. Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris, Rn. 4, und vom 1. Dezember 2000 - 3 B 51.00 -, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 5 A 30/13 -, Rn. 4, und vom 20. Dezember 2012 - 5 A 2802/11 -, juris, Rn. 3 ff., Urteil vom 26. September 1996 - 5 A 1746/94 -, VRS 94, 159 = juris, Rn.8 ff., und vom 29. September 1989 - 5 A 878/89 -.
  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 5.13

    Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer

    Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob das Berufungsgericht dabei den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zutreffend angewendet hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 S. 2 m.w.N.).

    Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde sich davon leiten zu lassen, dass Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, die gegenläufigen Interessen aber naturgemäß ein größeres Gewicht bekommen (zusammenfassend dazu Beschluss vom 18. Februar 2002 a.a.O. S. 2 f. m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Abschleppanordnung aber regelmäßig nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt (vgl. u.a. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 S. 2 und Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189 m.w.N.).

    Abgesehen davon trägt die "30-Minuten-Regel" des Berufungsgerichts dem rechtlichen Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass es von einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob die Einleitung der Abschleppmaßnahme im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend: Beschluss vom 18. Februar 2002 a.a.O. S. 2).

    Das gilt umso mehr als die Rechtsprechung der Vorinstanz die Gefahr begründet, dass Verkehrsteilnehmer unter Inkaufnahme eines Bußgeldes, aber in Erwartung eines jedenfalls vorübergehenden "Abschleppschutzes", von dem sie bei einer regelmäßigen Wartezeit von 30 Minuten ausgehen könnten, entsprechende Verkehrsverstöße begehen (vgl. dazu auch Beschluss vom 18. Februar 2002 a.a.O. S. 2).

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