Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04   

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https://dejure.org/2004,154
VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04 (https://dejure.org/2004,154)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 (https://dejure.org/2004,154)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 (https://dejure.org/2004,154)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Es besteht kein Gebot der Gleichbehandlung der Rauschdrogen beim Fahrerlaubnisentzug; FeV §§ 11 und 46 sowie Anlage 4 genügen GG Art 80 Abs 1 S 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgrundrecht durch die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Alkohol und Cannabis im Hinblick auf die Fahreignung; Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzuges bei Erlass eines Verwaltungsaktes

  • blutalkohol PDF, S. 283

    Vereinbarkeit der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung des Konsums von Drogen und Alkohol im Hinblick auf die Fahreignung mit Art. 3 Abs. 1 GG

  • archive.org
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; ; StVG § 3 Abs. 3 Satz 1; ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; BtmG § 1 Abs. 1; ; FeV § 11 Abs. 7; ; FeV § 46 Abs. 1; ; FeV § 46 Abs. 3; ; FeV Nr. 9.1 Anlage 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis, andere Betäubungsmittel als Cannabis, Alkohol, Gleichbehandlung, MDMA, Flash-Back, Bestimmtheitsgebot, bewusster Konsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 1 Abs. 1 BtmG
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden begründet

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 1 Abs 1 BtMG; Art. 80 Abs 1 Satz 2, Art. 3 Abs 1 GG; §§ 11, 46 FeV
    Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Konsums von Alkohol und anderen Betäubungsmitteln als Cannabis im Sinne von § 1 Abs 1 BtMG im Hinblick auf die Fahreignung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. §§ 11 und 46 FeV sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2005, 279
  • DVBl 2005, 596 (Ls.)
  • DÖV 2005, 308
 
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Wird zitiert von ... (282)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin, 05.06.2001 - 1 SN 38.01
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 48.96

    Straßenverkehrsrecht - Drogenscreening bei Fahreignungszweifeln infolge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Die Regelung, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis (vgl. dazu die besondere Regelung in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) im Hinblick auf die Fahreignung anders zu behandeln ist als der Konsum von Alkohol, ist durch die unterschiedlichen Wirkungsweisen, das unterschiedliche Wissen über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und die Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145, 196 f.).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch anerkannt, dass diesen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfGE 56, 1, 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1767/94

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten; Antragsgegner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Ob diese Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366; Senatsbeschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174, 175, v. 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1991 - 9 S 1227/91

    Anordnung über das Ruhen ärztlicher Approbation wegen Betäubungsmittelmißbrauch -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Ob diese Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366; Senatsbeschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174, 175, v. 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -).
  • VG Stuttgart, 20.08.2004 - 10 K 3024/04

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2004 - 10 K 3024/04 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02

    Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23-25 = NZV 2002, 475-477; v. 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25-27; v. 15.12.2003 - 10 S 2479/03 - v. 10.09.2004 - 10 S 1892/04 - ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001, 183; Nds OVG, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2002 - 10 S 2213/01

    Fahreignungszweifel nach Kokainkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23-25 = NZV 2002, 475-477; v. 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25-27; v. 15.12.2003 - 10 S 2479/03 - v. 10.09.2004 - 10 S 1892/04 - ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001, 183; Nds OVG, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2000 - 11 A 2870/97

    Auch wer sein Auto mit einem Verkaufsangebot versieht und auf einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23-25 = NZV 2002, 475-477; v. 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25-27; v. 15.12.2003 - 10 S 2479/03 - v. 10.09.2004 - 10 S 1892/04 - ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001, 183; Nds OVG, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2003 - 12 ME 172/03

    Amphetamin; Droge; Drogenkonsum; Ecstasy; Eignung; einmaliger Konsum; Entziehung;

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VG Karlsruhe, 26.02.2018 - 12 K 16702/17

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung hinsichtlich eines Dieselfahrzeugs,

    Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Frage, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 10 S 3174/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Zugrundelegung

    Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 - 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 - 11 CS 04.1767 -, Juris).
  • VG Karlsruhe, 19.05.2017 - 4 K 377/17

    Vereinigung von Grundstücken nach Übernahme einer Baulast

    Ob diese Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist eine Frage der materiellen Begründetheit des Antrags (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - juris Rn. 3 mwN).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,529
VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04 (https://dejure.org/2004,529)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 (https://dejure.org/2004,529)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 (https://dejure.org/2004,529)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bei Absicht der Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes; Anerkennung von im Ausland ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Amtshaftungsklage vorbereitenden Verpflichtungsklage; Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Führerschein; Innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis; Erteilungsentscheidung für ...

  • blutalkohol PDF, S. 506

    Erteilungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV und Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • archive.org
  • Judicialis

    FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; ; FeV § 28 Abs. 5; ; IntKfzV § 4 Abs. 4 Nr. 3; ; IntKfzV § 4 Abs. 5; ; IntKfzV § 11 Abs. 2; ; LVwVfG § 43 Abs. 2; ; LVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4

  • streifler.de

    Ablehnung der Wideraufnahme eines Verfahrens nach Änderung der Rechtsprechung

  • rechtsportal.de

    Fahrerlaubnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsstellung, Verbesserung, Aufhebung, Wirksamkeit, Erledigung auf andere Weise, EU-Fahrerlaubnis, Gebrauchmachen, Amtshaftungsanspruch

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 596 (Ls.)
  • DÖV 2005, 308
  • DÖV 2005, 308 DVBl 2005, 596 (Leitsatz) VerkMitt 2005, Nr. 81 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden.

    In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont.

    Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird.

    Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621).

  • BVerwG, 22.09.1995 - 4 NB 18.95

    Normenkontrollklage - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn die Klage im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch erhoben worden ist, sich der Verwaltungsakt aber bereits vor Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2001 - 1 WB 15.01 - Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn die Klage im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch erhoben worden ist, sich der Verwaltungsakt aber bereits vor Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2001 - 1 WB 15.01 - Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226).
  • OVG Bremen, 25.02.1998 - 1 B 131/97

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    bb) Aus der Begründung zu Art. 4 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderung der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, BR-Drucks. 931/95, S. 16) ist unmittelbar zu entnehmen, dass vor dieser Ergänzung des § 4 IntKfzV die verwaltungsbehördliche Entziehung einer Fahrerlaubnis die Geltung einer nach der Verlegung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort erworbenen Fahrerlaubnis mit der Folge unberührt ließ, dass eine Person nach der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Entziehung und der Verlagerung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort eine Fahrerlaubnis erwerben und diese im Bundesgebiet - zumindest vorübergehend - trotz der Feststellung der Ungeeignetheit nutzen durfte (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.1998 - 1 B 131/97 -, NJW 1998, 3731).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte beurteilen diese im Rahmen von Amtshaftungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ungeachtet seiner Bestandskraft (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1990 - III ZR 302.89 -, BGHZ 113, 17 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04
    Denn es soll im Rahmen des Erteilungsverfahrens geprüft werden, ob der Betreffende im Hinblick auf die speziellen Anforderungen dieser weiteren Fahrerlaubnisklasse, die über diejenigen hinausgehen können, die Gegenstand eines vorangegangenen Erteilungsverfahrens waren, nunmehr fahrgeeignet und z.B. nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 oder des § 28 Abs. 4 Nr. 1 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 1 FeV (zu § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, DAR 2004, 606) zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist.
  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Deren erfolgreiche Anfechtung könne deshalb die Rechtsstellung des Betreffenden nicht verbessern, weshalb auch für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (so die 3. Kammer des angerufenen Gerichts in ihrem Beschluss vom 3. März 2005 - 3 L 253/05.NW - ; hierzu neigend auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 - ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - ).

    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in Art. 28 Abs. 4 Nr. 3 und -seit 1. September 2002 - in Abs. 5 FeV Gebrauch gemacht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -).

    Diesem Grundsatz wird aber hinreichend durch den am 1. September 2002 in Kraft getretenen § 28 Abs. 5 FeV Rechnung getragen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - und VG Neustadt, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -).

    Zugleich stellt sie sicher, dass entsprechend dem Wortlaut und Regelungszweck von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt (s. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - ; im Ergebnis ebenso für Fälle inhaltlicher Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wie z.B. der Vorlage medizinisch-psychologischer Gutachten Geiger, DAR 2004, 340).

  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999

    Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04).

    Einen anderen Weg geht eine neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04.

    Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht (VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04 ).

    Einen anderen Weg geht eine neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04 .

    Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht (VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.01.2006 - 2 L 266/05

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach BtM-Konsum, Recht auf

    Ob vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu verneinen ist, wenn er gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214, zuletzt geändert durch VO vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092 - FeV -) schon von Gesetzes wegen über keine Berechtigung verfügt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (so VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - VRS 108, 141 ff., hier zitiert nach juris, Rz. 28; ablehnend VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW - zitiert nach juris, Rz.17), lässt die Kammer offen.

    Zunächst ist nicht auszuschließen, dass die im Jahre 2002 geschaffene Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV als hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis gesehen werden kann (so VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004, a.a.O., VRS 2005, 141, hier zitiert nach juris, Rz. 42; VG Neustadt, Beschlüsse vom 4. und 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW - juris).

    Für die Frage, ob fortbestehende gravierende Eignungsmängel durch den aufnehmenden Mitgliedstaat geprüft werden dürfen, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden, auf welchem Stand sich die europarechtliche Harmonisierung der materiellen Voraussetzungen für die Führerscheinerteilung befindet und wie die Tatsache zu bewerten ist, dass es derzeit an einem zentralen europäischen Verkehrsregister bzw. einer hinlänglichen Vernetzung der nationalen Register fehlt, so dass der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG ) über die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004, a. a. O., juris und OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 - juris, Rz. 22).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Dies gilt sowohl für den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis dann nicht bestehe, wenn das nationale Recht - wie in der Fahrerlaubnis-Verordnung der Fall - nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe (so Geiger, DAR 2004, 342 f. und 690 f. und diesem folgend: VG München, Beschl. v. 13.1.2005 - M 6 BS 04.5543 - und Vorlagebeschluss vom 4.5.2005 - M 6 a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 f.; vgl. auch Ludovisy, a.a.O., 12 f.), als auch für die These, dass den Maßstäben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Berücksichtigung des auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten Aspektes der Verkehrssicherheit bereits durch das Zuerteilungsverfahren des § 28 Abs. 5 FeV Genüge getan werde (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, zfs 2005, 212 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 4.3.2005 - 3 L 253/05.NW).
  • VG Freiburg, 28.06.2005 - 4 K 1163/05
    Das bedeutet, dass das Fahrerlaubnisrecht, soweit es Fragen der Kraftfahreignung betrifft, abgesehen von der Regelung über die Sperrfrist, europarechtlich nicht (umfassend) harmonisiert ist, was auch nicht sein kann, solange es - anders als in der deutschen Rechtsordnung beim Kraftfahrbundesamt - keine europaweite Sammlung fahrerlaubnisrelevanter Daten über Kraftfahrzeugführer gibt (vgl. hierzu Geiger, DAR 2004, 340 und 690; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.05.2005, VG Neustadt, Beschl. v. 11.03.2005, und VG München, Beschl. v. 13.01.2005, jew. a.a.O. und m.w.N.).

    Die besondere Bedeutung der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der EWGRL 439/91 wird auch in den Begründungserwägungen der Richtlinie ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2004, a.a.O.), ohne dass die Richtlinie selbst hierzu wesentliche Regelungen enthielte; diese bleiben vielmehr dem nationalen Recht vorbehalten.

    Auch die Europäische Kommission geht, wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.10.2004 (a.a.O.) dargelegt ist, offensichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 und 5 FeV mit den Vorgaben der EWGRL 439/91 in Einklang stehen, nachdem sie diese Regelungen in ihrer Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH - C-372/03 - gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EWGRL 439/91 nicht erwähnt hat (vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts in jenem Verfahren vom 12.05.2005).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 16 B 736/05

    EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

    VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 2005, 141 = Blutalkohol 2005, 402; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 4.3.2005 - 3 L 253/05.NW -, Juris, und vom 11.3.2005 - 4 L 389/05.NW -, Juris.
  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    cc) Nach VGH Baden-Württemberg (vom 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04) hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht.
  • VG Stuttgart, 19.01.2006 - 10 K 3261/05

    Berücksichtigung eines EU-Führerscheins im Verfahren des vorläufigen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt allerdings einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschluss vom 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -).

    29 Ob allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein "ungültig" ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigem Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als "gültig" ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden (vgl. einerseits OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 - VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 (42/04); andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - und Beschlüsse vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - sowie vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 - differenzierend BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 - s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).

  • VG Sigmaringen, 06.10.2005 - 2 K 1276/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, in der

    Letzteres könnte deswegen der Fall sein, weil in einem generellen Antragsverfahren der Vorbehalt eines Mitgliedstaates, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unbegrenzt zu verweigern, erblickt werden könnte (wohl aA: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 108, 141 ff.).

    Der VGH Baden-Württemberg hat zu der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Lichte der Kapper-Rechtsprechung ausgeführt (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 108, 141 ff.):.

  • VG Düsseldorf, 01.12.2005 - 6 L 2130/05
  • VG Stuttgart, 09.05.2005 - 10 K 1173/05

    Schlussfolgerung auf fehlende Fahreignung trotz tschechischer Fahrerlaubnis.

  • VG Düsseldorf, 02.05.2005 - 6 L 637/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer gültigen EU-Fahrerlaubnis

  • VG Stuttgart, 16.09.2005 - 10 K 2001/05
  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2005 - 6 G 2273/05

    Zur Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat neu ausgestellten Fahrerlaubnis

  • VG Karlsruhe, 31.05.2007 - 6 K 22/07

    Sofortige Entziehung einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis

  • VG Hamburg, 31.07.2006 - 5 E 864/06
  • VG Berlin, 12.10.2005 - 11 A 690.05

    "Führerscheintourismus" von Fahruntüchtigen auf dem Prüfstand

  • VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06

    Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in

  • VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05

    EU-Fahrerlaubnis; zur Berechtigung gem FeV § 28

  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843

    Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene

  • VG Sigmaringen, 05.01.2005 - 4 K 2198/04

    Aberkennung des Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu

  • VG Meiningen, 25.04.2006 - 2 E 154/06

    Entziehung der Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Alkohol; Entziehung;

  • VG Stuttgart, 07.06.2005 - 10 K 485/04

    Prüfung der Fahreignung durch deutsche Behörde nach Alkoholfahrten vor

  • VG Sigmaringen, 12.05.2005 - 4 K 708/05

    Pflicht zur Anerkennung von EU-Führerscheinen steht der Überprüfung der

  • VG Arnsberg, 18.04.2005 - 6 L 62/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer in der Tschechischen Republik

  • VG Sigmaringen, 09.09.2005 - 7 K 985/05

    Erlöschen des Rechts zum Führen von KFZ im Inland; tschechische Fahrerlaubnis;

  • VG Stuttgart, 11.04.2007 - 10 K 1553/06

    Zur Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis - hier: Tschechische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2005 - 16 B 544/05
  • VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05

    Gebrauch einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet; Berechtigung aus

  • VG Aachen, 08.03.2006 - 3 L 102/06

    Unterbindung des sog. Führerscheintourismus; Wirksamkeit einer nach einer

  • VG Darmstadt, 08.03.2006 - 6 G 278/06

    Zur Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bei fortbestehenden

  • VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05

    Führen eines Fahrzeugs innerhalb Deutschlands unter Verwendung einer

  • VG Augsburg, 12.01.2006 - Au 3 S 06.00001

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer tschechischen

  • VG Berlin, 15.11.2005 - 20 A 186.05
  • VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05

    Kein Gebrauchmachen einer europäischen Fahrerlaubnis im Inland nach deren

  • VG Augsburg, 14.04.2005 - Au 3 S 05.238
  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2006 - 6 G 1061/05
  • VG Dresden, 23.09.2005 - 14 K 1134/05
  • VG Chemnitz, 27.08.2008 - 2 K 763/08
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1393
VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04 (https://dejure.org/2005,1393)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 (https://dejure.org/2005,1393)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 6 S 1287/04 (https://dejure.org/2005,1393)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zulässigkeit des staatlichen Monopols für die Veranstaltung von Sportwetten

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Sportwetten mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wetten) als Glücksspiele; Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht durch das staatliche Monopol bezüglich der Veranstaltung von ...

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; PolG BW § 1; ; PolG BW § 3; ; StGB § 284 Abs. 1; ; StLG § 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Sonstiges Gewerbeordnungsrecht einschließlich Spielbanken, Allgemeines Polizeirecht - Dienstleistungsfreiheit, Ergebniswette, Glücksspiel, Monopol, staatliches, Niederlassungsfreiheit, Oddset-Wette, Sportwette

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten rechtens

Besprechungen u.ä.

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung (Dirk Postel; JurPC 2005, 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 161
  • VBlBW 2005, 305
  • DVBl 2005, 596 (Ls.)
  • DÖV 2005, 387
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 06.11.2003 (Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139), auf das im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, bietet für eine derartige "gemeinschaftsrechtskonforme" Begrenzung des § 284 Abs. 1 StGB keinen Anlass; im Gegenteil liegt diesem Urteil offenkundig die Rechtsauffassung des Gerichtshofs zugrunde, dass auf dem Gebiet des Glücksspielrechts erteilte Erlaubnisse oder sonstige Konzessionen der Mitgliedsstaaten nicht ohne weiteres in anderen Mitgliedsstaaten Geltung beanspruchen.

    Die gegenüber der Antragstellerin wirkende Untersagung der Vermittlung von Wetten an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, der sich auf eine bis 31.05.2006 gültige "Permit" berufen kann, enthält nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. neuerdings Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) tatbestandlich entweder eine Beschränkung von dessen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG (ebd., Rn. 46), und zwar auch dann, wenn das Verbot unterschiedslos für Inländer und Angehörige anderer Mitgliedsstaaten gilt (Rn. 48), oder aber einen Eingriff in die subsidiäre Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG): Eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates an in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, gehört auch dann zu den Dienstleistungen im Sinne der Art. 49 ff. EG, wenn es bei den Wetten um "in den erstgenannten Mitgliedsstaat" veranstaltete Sportereignisse geht (a.a.O., Rn. 52); überdies umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (a.a.O., Rn. 55 m.w.N.); auch das an Vermittler - wie die Antragstellerin - gerichtete strafbewehrte Verbot beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr (a.a.O., Rn. 58).

    Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 ; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004, GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

    Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.), das die Anforderungen an zulässige Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Freiheiten weiter präzisiert, hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt, sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spiel und Wetten einhergingen, könnten es rechtfertigen, dass die (nationalen) staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügten, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben (a.a.O., Rn. 63); Beschränkungen der Spieltätigkeiten könnten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (a.a.O., Rn. 67).

    Dies werde bestätigt durch die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten, durch die bundesweite und erkennbar einnahmeorientierte Organisation des staatlich veranstalteten Glücksspiels, namentlich das breit angelegte Netz von Annahmestellen, und durch die umfangreiche und "aggressive" Werbung; insbesondere im Hinblick auf Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) schließe diese Werbung eine Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung aus.

    Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof die "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" (a.a.O., Rn. 60), aus denen die Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, nicht selbst abschließend definiert, sondern in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen vom 21.10.1999 (Rs. C-67/98 - Zenatti -, Rn. 33) und vom 21.09.1999 (Rs. C-124/97 - Läärä -, Rn. 39), ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten anerkannt, wenn er ausgeführt hat, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten "es rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben" (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 63); dieser Spielraum schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung eines staatlichen Monopols ein (Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Rn. 39).

    Die vorliegend maßgeblichen Beschränkungen dienen, wie dargelegt, dem Zweck, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62), und sind - wie ausgeführt - zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet (a.a.O., Rn. 67).

    Bei Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhangs kann kein Zweifel bestehen, dass die Erzielung von Einnahmen ungeachtet des staatlichen Monopols und der für dessen Tätigkeit betriebenen Werbung lediglich "erfreuliche Nebenfolge" bleibt und insbesondere nicht der eigentliche Grund der "restriktiven Politik" ist (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62).

    Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) entgegenhalten.

    Hinzu kommt, dass die scheinbar weite Formulierung der Rn. 69 nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung und auch hier erneut ausdrücklich anerkannten Einschätzungsprärogative der Mitgliedsstaaten zu sehen ist (vgl. Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., insbesondere Rn. 63).

    Insofern scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 72).

    Konkrete Untersuchungen zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit sind hierbei um so mehr erforderlich, als das jeweilige mitgliedsstaatliche Verhalten auf einen "unauflöslichen Widerspruch" i S. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (a.a.O.) hinweist, und umgekehrt wird sie um so entbehrlicher sein, je offener zutage liegt, dass die jeweilige mitgliedsstaatliche Regelung schon aus sich heraus "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten" beiträgt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67).

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Dies trifft nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats zu, weil die Antragstellerin dadurch den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, dass sie ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis in ihrer hierzu eigens vorgehaltenen Betriebsstätte in M. Wettlisten auslegte und Computer bereit hielt, mit denen die abzugebenden Wetten via Internet an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, die Fa. H., weitergeleitet werden sollten, mithin Einrichtungen zu einem öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitstellte (vgl. § 284 Abs. 1 3. Var. StGB; hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 332; HessVGH, Beschl. v. 27.10.2004, GewArch 2005, 17 ).

    In der dem Senat vorliegenden umfangreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Glücksspielcharakter derartiger Wetten unter dem Aspekt der Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nirgends ernstlich bezweifelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 204; BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 ; OVG NW, Beschl. v. Beschl. v. 14.05.2004, GewArch 2004, 338; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2003 - 14 S 2649/02 - BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.361 -).

    Auch in der Sache kann nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass bei Sportwetten der vorliegenden Art dem Zufallselement zumindest ein Übergewicht zukommt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.).

    Denn der Erfolg einer Wette hängt - im Übrigen auch bei "kenntnisreichen Durchschnittsspielern" - entscheidend von einer Vielzahl nicht vorab einschätzbarer Faktoren und somit vom Zufall ab (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (Rs. C-42/02 - Lindman -) meint die Antragstellerin ferner, die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten ließen auch die vom Europäischen Gerichtshof geforderte "begleitende Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen" vermissen.

    Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwiefern das in Baden-Württemberg geltende Verbot der Veranstaltung von Sportwetten durch Private in Widerspruch zu dem vom Antragsteller angezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (a.a.O.) stehen soll.

    Soweit dort in Rn. 25 ausgeführt wird, die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden könnten, müssten von einer "Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet" werden, enthält dies bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs dieser Entscheidung ganz offensichtlich keine bestimmte Verfahrensvorgabe an die gesetzgebenden Instanzen der Mitgliedsstaaten, sondern eine Umschreibung der materiellen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit des Prüfungsmaßstabs des EuGH (vgl. auch die in Rn. 25 zit. Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard - u. v. 26.11.2002 - Rs. C-100/01 - Oteiza Olazabal - auch Schlussanträge der Generalanwältin v. 10.04.2003 - Rs. C-42/02 - Lindman -); bei Berücksichtigung des bereits mehrfach erwähnten Gestaltungsspielraums der Mitgliedsstaaten besagt Rn. 25 letztlich nur, dass das Fehlen einer entsprechenden "Untersuchung" auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen kann.

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Allein die Erlaubnis einer inländischen Behörde schließt eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB aus (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.2004 GewArch 2004, 336 ; Hübsch, GewArch 2004, S. 313 ).

    § 284 Abs. 1 StGB, der nur das nicht erlaubte Glücksspiel unter Strafe stellt, ist insofern "neutral" (vgl. - unter dem Aspekt der Art. 43, 49 EG - BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O., S. 337); Grundrechte - und Grundfreiheiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht - können daher erst dann verletzt sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzung "ohne behördliche Erlaubnis" in § 284 Abs. 1 StGB deswegen erfüllt ist, weil weder Bundesrecht noch Landesrecht die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung an Private vorsehen.

    Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 ; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004, GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1288/04

    Untersagung der Veranstaltung privater Oddset-Wetten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Der mit dem im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894) fortgeschriebenen staatlichen Monopol verbundene Ausschluss der Veranstaltung derartiger Wetten durch Private verletzt weder Verfassungs- noch europäisches Gemeinschaftsrecht (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -).

    Dies ist - wie ausgeführt - in Baden-Württemberg der Fall, weil das inzwischen allein maßgebliche Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 - nichts anderes galt nach dem bei Erlass des Bescheides noch maßgeblichen Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) vom 21.06.1999 (GBl. S. 253; vgl. dazu Beschluss von heute in der Sache 6 S 1288/04) - die Veranstaltung von Oddset-Sportwetten ausschließlich dem Staat vorbehält (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG).

    Diese Bewertung liegt auch dem nunmehr maßgeblichen, die ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274) aufgreifenden (vgl. LT-Drs. 13/3719, S. 9) baden-württembergischen Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 zugrunde (zur bisherigen Rechtslage vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache 6 S 1288/04).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    In Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums hat daher auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber die alleinige Veranstaltung von Ergebniswetten durch den Staat unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels geeignet und erforderlich ansehen dürfen; namentlich im Hinblick auf in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der Oddset-Wetten fehlende Erfahrungen und das große Publikumsinteresse bestand nach wie vor kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür, dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei einem strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso gut wie die Veranstaltung in staatlicher Regie die Gefahren des Glücksspiels beherrschbar machen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 101 in Abgrenzung zu der BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197 zugrunde liegenden Fallgestaltung).

    Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Rechts der Spielbanken als grundsätzlich legitimes Regelungsziel angesehen, "durch die Schaffung umfangreicherer und intensiverer Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie bei Führung öffentlicher Spielbanken in staatlicher Trägerschaft angenommen werden, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohen, zu effektuieren" (vgl. Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O., S. 216).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof die "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" (a.a.O., Rn. 60), aus denen die Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, nicht selbst abschließend definiert, sondern in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen vom 21.10.1999 (Rs. C-67/98 - Zenatti -, Rn. 33) und vom 21.09.1999 (Rs. C-124/97 - Läärä -, Rn. 39), ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten anerkannt, wenn er ausgeführt hat, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten "es rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben" (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 63); dieser Spielraum schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung eines staatlichen Monopols ein (Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Rn. 39).

    Damit wird - gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., Rn. 37) - das Bedürfnis nach Glücksspiel kanalisiert; das Monopol dient der Zurückdrängung des sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Ausschnitts möglicher Glücksspiele.

  • OVG Sachsen, 22.12.2004 - 3 BS 28/04

    Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen; anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.12.2004 - 3 BS 28/04 -) vermag er insoweit auch keine offenen Fragen zu erkennen.

    Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 ; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004, GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

  • VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04

    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Dies trifft nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats zu, weil die Antragstellerin dadurch den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, dass sie ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis in ihrer hierzu eigens vorgehaltenen Betriebsstätte in M. Wettlisten auslegte und Computer bereit hielt, mit denen die abzugebenden Wetten via Internet an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, die Fa. H., weitergeleitet werden sollten, mithin Einrichtungen zu einem öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitstellte (vgl. § 284 Abs. 1 3. Var. StGB; hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 332; HessVGH, Beschl. v. 27.10.2004, GewArch 2005, 17 ).

    Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 ; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004, GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1287/04
    Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 ; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004, GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 Ss 435/03

    Geständnis; Angeklagter; Erklärung des Verteidigers; Verlesung; Schweigerecht

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2004 - 6 S 1478/04

    Festsetzung eines Streitwertes

  • BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03

    Vereinbarkeit des staatlichen Vorbehalts zur Veranstaltung von Sportwetten mit

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03

    Untersagung von Sportwetten

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2004 - 6 S 2544/04

    Für sofort vollziehbar erklärter Widerruf einer Gaststättenerlaubnis;

  • VG Karlsruhe, 10.05.2004 - 11 K 160/04

    Vorläufig weiter Wettvermittlung nach England

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2003 - 14 S 2649/02

    Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) ohne eine

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2004 - 4 B 2096/03

    Oddset-Wetten durch private Unternehmer bleiben in Nordrhein-Westfalen untersagt

  • VG Freiburg, 19.07.2006 - 4 K 1003/06

    Verbot und Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg;

    Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sind die §§ 1, 3, 6 PolG (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, juris).

    In der - wie vom Antragsteller getätigten - Vermittlung von (Oddset-) Sportwetten ohne eine entsprechende - inländische - behördliche Erlaubnis liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, da der Antragsteller insoweit den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. zur Frage, ob eine staatliche Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten für Großbritannien eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB darstellt: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.).

    Es handelt sich bei den vermittelten Oddset-Sportwetten um Ergebniswetten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 baden-württembergisches Staatslotteriegesetz - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. 2004 S. 894), demnach um ein ausschließlich vom Land zu veranstaltendes Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274; vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.).

    Eine andere Beurteilung ist weder für das baden-württembergische Landesrecht noch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers angezeigt (vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1987/05

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung der Vermittlung privater Oddset-Wetten

    Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2007 - 6 S 2964/06

    Darlegungsanforderungen bei der Beschwerdebegründung

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 u. 54.2.1 (entspr.) des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2006 (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -).
  • OVG Bremen, 15.05.2007 - 1 B 447/06

    Vermittlung von Sportwetten; Bedeutung der EuGH-Entscheidung vom 06.03.2007

    Solange die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nicht wenigstens versucht worden sind, erscheint die Androhung unmittelbaren Zwangs deshalb als unverhältnismäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, DöV 2005, 387 ; BayVGH, zuletzt Beschl. v. 21.08.2006 - 24 CS 06.1651 u.a. - ).
  • OVG Bremen, 06.02.2007 - 1 B 466/06

    Unmittelbarer Zwang; Zwangsgeld

    Solange die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nicht wenigstens versucht worden sind, erscheint die Androhung unmittelbaren Zwangs deshalb als unverhältnismäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, DöV 2005, 387 ; BayVGH, zuletzt Beschl. v. 21.08.2006 - 24 CS 06.1651 u.a. - ).
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1652/05

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private eines über eine

    Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glückspiele im Sinn des § 3 Abs. 1 LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1988/05

    Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten bestätigt

    Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181).
  • VG Meiningen, 29.06.2006 - 2 E 362/06

    Ordnungsrecht; Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Thüringer

    B. v. 12.01.2005, 6 S 1288/04 und 6 S 1287/04; OVG Magdeburg, B. v. 18.03.2005, 1 M 91/05; NiedOVG B. v. 17.03.2005 11 ME 369/03 a.a.O.; OVG Schleswig B. v. 18.01.2005, 3 MB 80/04; VG München B. v. 10.05.2005, M 22 S 06.1513; VG Aachen B. v. 12.11.2004, 3 L 17/04;VG Stuttgart B. v. 27.07.2005, 5 K 1054/05; B. v. 15.10.2003, 5 K 2107/03; VG Minden B. v. 12.11.2004, 3 L 804/04; VG Hamburg B. v. 19.10.2004, 11 E 4085/04; alle juris).
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1724/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

    Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
  • VG Stuttgart, 27.07.2005 - 5 K 1054/05

    Oddset-Sportwette; Veranstaltungsverbot; kein Sofortvollzug

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1731/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • VG Mainz, 11.12.2006 - 6 L 897/06

    Kein Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegen private

  • VG Karlsruhe, 21.07.2006 - 6 K 1260/06

    Unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung, die auf eine ungeklärte

  • AG Ravensburg, 06.06.2006 - 11 Ds 36 Js 21918/04

    Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar

  • AG Biberach, 31.05.2006 - 6 Ds 36 Js 24179/04

    Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar

  • VG Stuttgart, 30.08.2005 - 5 K 620/05

    Zulässigkeit von privaten Sportwetten

  • VG Stuttgart, 08.09.2005 - 10 K 1472/05

    Aufschiebende Wirkung bei Sportwettenverbot

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14195
OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04 (https://dejure.org/2004,14195)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.12.2004 - 8 ME 169/04 (https://dejure.org/2004,14195)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Dezember 2004 - 8 ME 169/04 (https://dejure.org/2004,14195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 AltPflG; § 2 Abs. 2 S. 4 AltPflG; § 26 Abs. 2 S. 3 VwVfG; § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG
    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" ; Unzuverlässigkeit bzw. Ungeeignetheit für eine Tätigkeit als Altenpflegerin auf Grund eines vermuteten Alkoholproblems; Zweifel an der Zuverlässigkeit oder gesundheitlichen Eignung auf Grund der ...

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" ; Unzuverlässigkeit bzw. Ungeeignetheit für eine Tätigkeit als Altenpflegerin auf Grund eines vermuteten Alkoholproblems; Zweifel an der Zuverlässigkeit oder gesundheitlichen Eignung auf Grund der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 596 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04
    Über die ausdrückliche Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hinaus bedarf eine Verpflichtung, sich einer solchen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auch deshalb einer gesetzlichen Grundlage, weil es sich dabei um einen erheblichen Eingriff in das gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - 13 B 2436/03

    Anordnung des Ruhens der Approbation; Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04
    Entsprechende Vorschriften enthalten für Ärzte § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO (vgl. dazu bei bestehenden Alkoholproblemen OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 B 2436/03 -), für Zahnärzte § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZHG, für Tierärzte § 8 Abs. 1 Nr. 3 BTÄO und für Psychologische Psychotherapeuten § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alternative 2 PsychThG.
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04
    Dabei sind die gesamte Persönlichkeit der Betroffenen und ihre Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913 ff., zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO).
  • BVerwG, 20.10.1995 - 1 VR 1.95

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04
    Das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1/95 - Senatsbeschl. v. 27.5.2004 - 8 ME 41 und 42/04 -).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04
    Das Altenpflegegesetz ist hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen über die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" verfassungskonform (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 ff.) und hat daher insoweit die Regelungen des zuvor geltenden niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 26. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 158), abgelöst (vgl. Viere, Erläuterungen zum Altenpflegegesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 34, S. 16).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04
    Die prozessuale Mitwirkungspflicht geht nicht über das hinaus, was die Behörde nach materiellem Recht verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1986 - 8 C 10/84 -, BVerwGE 74, 222, 225; Höfling/Breustedt in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, § 86 Rn. 120).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2009 - 8 ME 62/09

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger";

    Dies setzt ein Verhalten voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, DVBl. 2005, 596), das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten.
  • OVG Hamburg, 05.02.2024 - 3 Bs 160/23

    Zulässigkeit eines mit einem Widerruf einer Anerkennung als Prüfsachverständiger

    Da kein höherer Jahresgewinn dargelegt worden ist, ist das Interesse des Antragstellers an seiner weiteren Anerkennung als Prüfsachverständiger mit dem Mindestwert zu bemessen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Berufsberechtigung im Bereich des Rechts der freien Berufe vorsieht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 68/22, n.v.; VGH München, Beschl. v. 6.7.2020, 21 C 20.1503, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.12.2004, 8 ME 169/04, DVBl 2005, 596 [Ls], juris Rn. 16).
  • VG Karlsruhe, 14.01.2010 - 6 K 1545/08

    Unzuverlässigkeit eines Altenpflegers

    Ausschlaggebend für die Prognose ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. VG München, Urt. v. 04.03.2008 - M 16 K 06.3357 - VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2008 - 7 A 1324/08 - Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, ).

    Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 23.05.2008 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt (vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 07./08. Juli 2004, VBlBW 2004, 467; vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 - VG München, Urt. v. 04.03.2008 - M 16 K 06.3357 - ).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2013 - 8 LA 155/12

    Schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht bei Ausnutzung eines

    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Senats ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl der Verstöße insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2009 - 8 ME 62/09 -, NJW 2009, 3467; v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, DVBl. 2005, 596).
  • VG München, 04.03.2008 - M 16 K 06.3357

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" wegen

    Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen" (Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschl. vom 23.12.04 - 8 ME 169/04; siehe auch zum Widerruf der Apotheker-Approbation BVerwG Beschl. v. 26.09.2002, 3 C 37/01-).
  • VG Hannover, 27.04.2020 - 7 B 5587/19

    Altenpfleger; Bildaufnahmen; Erlaubnis; Widerruf; Zuverlässigkeit

    Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Altenpflegers und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (Nds.OVG, Beschluss vom 23.12.2004 - 8 ME 169/04 - juris Rdnr. 8 mwN).
  • VG Oldenburg, 18.11.2008 - 7 A 1324/08

    Einzelfall des Widerrufs der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde

    Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 f 1. DVO liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet (vgl. unter anderem BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - Az.: 3 B 38/93 - zitiert nach juris m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - Az.: 8 ME 169/04 - zum Widerruf einer Erlaubnis zur Führung der Betriebsbezeichnung Altenpfleger, zitiert nach juris).
  • VG Oldenburg, 11.09.2019 - 7 B 2431/19

    Altenpfleger; Interimsgefahr; Unzuverlässigkeit; Widerruf

    17 Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet (vgl. unter anderem BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - Az.: 3 B 38/93 - juris m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - Az.: 8 ME 169/04 - zum Widerruf einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger, juris).
  • VG München, 02.08.2016 - M 16 S 16.2504

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger

    Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. NdsOVG, B. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 - juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 2.3.2010 - 21 B 08.3008 - juris Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01 - juris - zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO).
  • VG Oldenburg, 12.07.2016 - 7 B 3175/16

    Anklageschrift; Berufsbezeichnung; Interimsgefahr; Krankenschwester;

    Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet (vgl. unter anderem BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - Az.: 3 B 38/93 - juris m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - Az.: 8 ME 169/04 - zum Widerruf einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger, juris).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 21 C 20.1503

    Streitwertbeschwerde - Führung der Bezeichnung Kranken- und Gesundheitspfleger

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2022 - 8 LA 90/21

    Streitwert; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • VG Hannover, 12.03.2009 - 7 B 4997/08
  • VG Gießen, 21.08.2020 - 8 K 262/18

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger"

  • VG Oldenburg, 18.07.2007 - 7 A 817/07
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5544
OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04 (https://dejure.org/2005,5544)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2005 - 4 Bs 518/04 (https://dejure.org/2005,5544)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - 4 Bs 518/04 (https://dejure.org/2005,5544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ausweisung bei vorausgegangener Straffälligkeit; Berücksichtigung finanzieller Belastungen und beschränkter Haftplatzkapazitäten; Gefahr erneuter Straftaten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Besonderes ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; VwGO § 80 b; ; StPO § 456 a

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 596 (Ls.)
  • DÖV 2005, 835
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 404; Beschl. v. 12.9.1995, DVBl. 1995, 1297; Beschl. v. 25.1.1996, AuAS 1996, 62) zu den Anforderungen an den Sofortvollzug von Ausweisungsentscheidungen ausgeführt, dass die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung zwar ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges darstelle, aber nicht die Prüfung ersetze, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliege.

    Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen sei um so stärker und dürfe um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirke (vgl. Beschl. vom 12.9.1995, a.a.O.; Beschl. vom 25.1.1996, a.a.0.).

  • OVG Bremen, 25.03.1999 - 1 B 65/99

    Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Die Vermeidung der weiteren Strafvollstreckung aus fiskalischen Gründen bzw. zum Zweck der Entlastung begrenzter Haftplatzkapazitäten begründet regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, das über das öffentliche Interesse an der Ausweisung selbst hinaus geht und dem der Vorrang gegenüber dem Interesse des Ausländers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gebührt (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999, NordÖR 1999, 284 = InfAuslR 1999, 409).

    Die Vermeidung der weiteren Strafvollstreckung aus fiskalischen Gründen bzw. zum Zweck der Entlastung begrenzter Haftplatzkapazitäten begründet regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO , das über das öffentliche Interesse an der Ausweisung selbst hinaus geht und dem der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gebührt (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999, NordÖR 1999, 284 = InfAuslR 1999, 409).

  • VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3649/04

    Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Da die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage schon aus den genannten Gründen wiederherzustellen ist, kann offen bleiben, ob dem Antragsteller der einstweilige Rechtsschutz nunmehr auch deshalb zu gewähren sein könnte, weil Unionsbürger nach dem - zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen - § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU nur noch bei Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung abgeschoben werden dürfen (vgl. dazu VGH Kassel, Besch. v. 28.9.2004, InfAuslR 2004, 425) und weil assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ggf. auch in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung Gemeinschaftsbürgern gleichzustellen sind (siehe dazu EuGH, Urt. v. 11.11.2005, C-467/02, [Cetinkaya], DVBl. 2005, 103 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 - ZAR 2004, 289; vgl. aber auch VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2004 - 12 TG 3649/04 - juris).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Da die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage schon aus den genannten Gründen wiederherzustellen ist, kann offen bleiben, ob dem Antragsteller der einstweilige Rechtsschutz nunmehr auch deshalb zu gewähren sein könnte, weil Unionsbürger nach dem - zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen - § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU nur noch bei Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung abgeschoben werden dürfen (vgl. dazu VGH Kassel, Besch. v. 28.9.2004, InfAuslR 2004, 425) und weil assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ggf. auch in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung Gemeinschaftsbürgern gleichzustellen sind (siehe dazu EuGH, Urt. v. 11.11.2005, C-467/02, [Cetinkaya], DVBl. 2005, 103 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 - ZAR 2004, 289; vgl. aber auch VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2004 - 12 TG 3649/04 - juris).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Da die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage schon aus den genannten Gründen wiederherzustellen ist, kann offen bleiben, ob dem Antragsteller der einstweilige Rechtsschutz nunmehr auch deshalb zu gewähren sein könnte, weil Unionsbürger nach dem - zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen - § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU nur noch bei Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung abgeschoben werden dürfen (vgl. dazu VGH Kassel, Besch. v. 28.9.2004, InfAuslR 2004, 425) und weil assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ggf. auch in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung Gemeinschaftsbürgern gleichzustellen sind (siehe dazu EuGH, Urt. v. 11.11.2005, C-467/02, [Cetinkaya], DVBl. 2005, 103 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 - ZAR 2004, 289; vgl. aber auch VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2004 - 12 TG 3649/04 - juris).
  • BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98

    Erfolgloser Antrag von "Mehmet" auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Bei dieser Sachlage muss deshalb das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nicht zurücktreten hinter ein öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten (vgl. zum Fehlen eines öffentlichen Interesses am Sofortvollzug bei Abschiebung aus der Haft: BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.11.1998, InfAuslR 1998, 490).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Die Verfügung der Strafvollstreckungsbehörde erschöpft sich in dem Verzicht darauf, den staatlichen Strafanspruch gegen den Antragsteller (weiter) durchzusetzen und orientiert sich insoweit vorrangig an der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 5.5.1998, BVerwGE 106, 351 = InfAuslR 1998, 383, dort zu § 64 Abs. 3 AuslG; Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 456 a Rdnr. 3).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 404; Beschl. v. 12.9.1995, DVBl. 1995, 1297; Beschl. v. 25.1.1996, AuAS 1996, 62) zu den Anforderungen an den Sofortvollzug von Ausweisungsentscheidungen ausgeführt, dass die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung zwar ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges darstelle, aber nicht die Prüfung ersetze, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliege.
  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04
    Im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 404; Beschl. v. 12.9.1995, DVBl. 1995, 1297; Beschl. v. 25.1.1996, AuAS 1996, 62) zu den Anforderungen an den Sofortvollzug von Ausweisungsentscheidungen ausgeführt, dass die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung zwar ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges darstelle, aber nicht die Prüfung ersetze, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliege.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Es trifft zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen im Wesentlichen den Begriff des "Wanderarbeitnehmers" verwendet, wenn er den Erwerb der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 prüft (s. etwa EuGH vom 11.11.2004 - C 467/02 -, Cetincaya, InfAuslR 2005, 198, RdNr. 25 m.w.N.; s. auch Urteil vom 02.06.2005 - C 136/03-, Dörr, RdNr. 66; ähnlich auch OVG Münster a.a.O.); das bedeutet - über die Beschreibung des Regelfalls hinaus - aber nicht unbedingt, dass abweichend von der früheren Rechtsprechung (Entscheidung des EuGH vom 06.06.1995 - C 434/93 -, NVwZ 1995, 1093, 1094) die Einzelumstände der Einreise und des erstmaligen Aufenthalts von ausschlaggebender Bedeutung sind.
  • VG Oldenburg, 06.02.2013 - 11 A 4259/12

    Anspruch auf eine Abschiebung nach Polen nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU

    Der Regelung des § 456a StPO kann mittelbar entnommen werden, dass ein Ausländer, gegen den eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt wird, von der Ausländerbehörde nur abgeschoben werden darf, wenn die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung absieht (vgl. Gutmann, in: GK-AufenthG, § 72 Rn. 40; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 4 Bs 518/04 -, InfAuslR 2005, 198 ff. - zit. nach juris Rn. 25; vgl. ferner VG München, Beschluss vom 12. September 2006 - M 10 E 06.2717 - juris Rn. 18 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 5 B 623/05 -, juris Rn. 26, wo die fehlende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 456a StPO als der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis bezeichnet wird).
  • VG Braunschweig, 16.02.2006 - 5 B 623/05

    Sofortvollzug einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen

    Im Rahmen der Überprüfung des Sofortvollzuges von Ausweisungsentscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung wesentliches Element der Interessenabwägung, aber sie ersetzt nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Sofortvollzugsinteresse vorliegt; es bedarf daher der Feststellung begründeter Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zur Entscheidung der Hauptsache besteht ( OVG Hamburg, Entsch. vom 04.02.2005 - 4 Bs 518/04 - juris - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12511
OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04 (https://dejure.org/2005,12511)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.02.2005 - 2 ME 1326/04 (https://dejure.org/2005,12511)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 2 ME 1326/04 (https://dejure.org/2005,12511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer; Duldung; eheliche Lebensgemeinschaft; Eheschließung; Eheschutz; hinkende Ehe; islamischer Ritus; Schutz der Ehe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 97 Abs. 2 S. 2; AuslG § 12 Abs. 5 S. 2; AuslG § 55 Abs. 2; BGB § 1310 Abs. 1 S. 1; EGBGB § 13 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1
    D (A), Syrer, Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsbefugnis, Nachträgliche Befristung, Duldung, Imam-Ehe, Religiöse Eheschließung, Ehescheidung, Hinkende Ehe, Schutz von Ehe und Familie, Institutionsgarantie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Syrische "Ehefrau" soll abgeschoben werden - Ist eine in Deutschland geschlossene islamische Ehe durch das Grundgesetz geschützt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1739
  • NVwZ 2006, 957 (Ls.)
  • DVBl 2005, 596 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Allerdings kann auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach dem Recht des ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen ist, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323(331)), auch kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228).

    Da in der Gemeinsamen Verfassungskommission der Versuch gescheitert ist, bei der Verfassungsreform des Grundgesetzes den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften auszudehnen (s. dazu Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, RdNr. 9 zu Art. 6), kann sich der Schutzbereich der Institutionsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982, aaO. S. 330), für im Inland geschlossene eheliche Verbindungen grundsätzlich nur auf formalisierte Eheschließungen erstrecken, die den Anforderungen genügen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch bzw. das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufstellen (s. o.).

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.81

    Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Allerdings kann auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach dem Recht des ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen ist, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323(331)), auch kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2001 - 4 MA 911/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Aufenthalt; Ausländer; Duldung; Ehe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Wenn die Antragstellerin schließlich meint, nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 (4 MA 911/01 -, InfAuslR 2001, 387) falle eine nach islamischen Ritus geschlossene Ehe generell unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, so dass ihr ein Duldungsanspruch zustehe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2002 - 2 L 3490/96

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Ehegatte; Eheschließung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Wie der Senat unter Würdigung des syrischen Eherechts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2002 (2 L 3490/96 -, DVBl. 2003, 479 = Asylmagazin Nr. 4/2003, S. 33) bereits entschieden hat, bedarf auch nach syrischem Eherecht eine rechtswirksame Eheschließung einer staatlichen Anerkennung (durch einen Richter oder durch einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger - vgl. Art. 43 des syrischen Personalstatutsgesetzes), weshalb die hier nur nach religiösem Ritus am 11. November 2004 geschlossene Ehe auch nach syrischem Recht unwirksam ist.
  • OLG Braunschweig, 19.10.2000 - 2 W 148/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Denn wegen des gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute (Antragstellerin/C.) in Deutschland ist nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB die am 2. Mai 2004 möglicherweise erfolgte Scheidung als Privatscheidung für die staatliche Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unwirksam (Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl. 2005, RdNr. 12 zu Art. 17 EGBGB m. w. Nachw.), ausländerrechtlich also unbeachtlich; vielmehr hätte für eine Wirksamkeit der Scheidung der Scheidungsausspruch eines staatlichen Gerichtes vorliegen müssen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.10.2000 - 2 W 148/00 -, FamRZ 2001, 561).
  • VG Chemnitz, 27.05.2021 - 6 L 96/21

    Syrien: Dublin: Rumänien: keine aufschiebende Wirkung; keine systemische Mängel

    Derartige Verbindungen sind aus der Perspektive des staatlichen Rechts als Nichtehe bzw. als nichteheliche Lebensgemeinschaften einzuordnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2005, 2 ME 1326/04, juris Rn. 7; BeckOK GG/Uhle, Grundgesetz, 46. Edition, Stand: 15.02.2021, Art. 6 GG Rn. 10b).

    Nach syrischem Eherecht erfordert eine rechtswirksame Eheschließung eine staatliche Aner kennung (durch einen Richter oder durch einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger), vgl. Art. 43 des syrischen Personalstatutsgesetzes (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2005, 2 ME 1326/04, juris Rn. 6).

  • LG Kaiserslautern, 26.01.2017 - 4 KLs 6042 Js 217/13

    Zwangsheirat: Strafbarkeit der erzwungenen Eingehung einer Imam-Ehe sowie einer

    101 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die religiöse Trauung zwischen Ausländern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, wenn deren Heimatstaat diese Trauung nicht als wirksame Eheschließung anerkennt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2005, Az.: 1 C 17/03; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2005, Az.: 2 ME 1326/04; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.01.2002, Az.: 1 W 8/01; OVG Koblenz, Urt. v. 05.07.1993, Az.: 13 A 10564/92).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 3 M 7.14

    Kenianischer Staatsangehöriger; römisch-katholische Trauung im Bundesgebiet ohne

    Auch die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass die religiöse Trauung zwischen Ausländern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, wenn deren Heimatstaat diese Trauung nicht als wirksame Eheschließung anerkennt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 ME 1326/04 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 1 W 8/01 -, InfAuslR 2002, 231; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1993 - 13 A 10564/92 -, NVwZ 1994, 514).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2007 - 11 S 87.06

    Keine Duldung aufgrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens bei

    Angemerkt sei nur, dass auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach dem Recht der ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen ist - was hier offen bleibt -, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323, 331); jedenfalls kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 ME 1326/04 -, InfAuslR 2005, 196 f.).
  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

    ist zwar nach Ansicht der Kammer glaubhaft dargelegt, steht aber ohne staatliche Anerkennung nicht unter dem Schutz von Art. 6 GG (vgl. Nds. OVG, 1.2.2005 - 2 ME 1326/04 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.06.2009 - 2 LA 303/08

    D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis,

    Eine derartige Verbindung genießt nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (Senat, Beschl. v. 1.2.2005 - 2 ME 1326/04 - Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rdnr. 10 m.w.N.).
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