Rechtsprechung
   BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2536
BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59 (https://dejure.org/1961,2536)
BSG, Entscheidung vom 08.09.1961 - 1 RA 104/59 (https://dejure.org/1961,2536)
BSG, Entscheidung vom 08. September 1961 - 1 RA 104/59 (https://dejure.org/1961,2536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,2536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 15, 96
  • NJW 1961, 2231 (Ls.)
  • DVBl 1962, 29
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter

    Auch die wertmäßige Neubestimmung des dem Adressaten zuerkannten rechtlichen Vorteils im Rahmen einer Rentenanpassungsmitteilung hat nämlich die Abänderung eines subjektiven Rechts zum Gegenstand und ist demgemäß rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel als Verwaltungsakt anzusehen (vgl bereits BSGE 15, 96, 101; ebenso Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 311 Nr. 2; SozR 3-2600 § 63 Nr. 1; BSGE 75, 262; BSGE 65, 8; Urteil des 8. Senats in SozR 3-2200 § 1278 Nr. 2 S 3 mwN; Urteil des 9. Senats in SozR 1300 § 48 Nr. 49 S 139; Urteil des 9a-Senats vom 2. März 1983 - 9a RV 32/82 - VersorgungsB 1983, 81, 119; zustimmend etwa Heilemann, Der Begriff des Verwaltungsaktes in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, SGb 1998, S 261, 263 und Betz, Die Rechtsnatur der Mitteilung zur Regelanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 1998, 227, 228, 231; aA zB Horsch, Der Rentenbescheid, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung 1990, 915, 925 RdNr 30).

    Spezieller Rechtsvorschriften über die Korrektur von Fehlern gerade im begrenzten Zusammenhang von Anpassungsentscheidungen hätte es andernfalls nicht bedurft (vgl etwa BSGE 15, 96, 101 und zustimmend Urteil des Senats vom 1. März 1967, Breithaupt 1967, 761, 762 mwN).

  • BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71

    Überzahlung - Rückforderungsanspruch - Vertrauensschutz

    Interessen des entgegenstünden° Die nach 5 25 VeerG unstreitig rechtmäßig er" folgte Berichtigung, die ihrem Wesen nach rückwirkende Kraft besitze (BSG 15, 96, 101), habe den Empfang eines zu hohen Schadensausgleichs bewirkt° Es entspreche der Treuepflicht des Empfängers und allgemeinen Verkehrsgepflogenheiten" bei zuviel gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen sich nicht "blindlings" auf die Richtigkeit des Verwaltungsaktes zu verlassen, sondern ihn - soweit zumutbar - auf offenbare Unrichtigkeiten nachzuprüfen" Dabei könne dahinstehen, ob dien ser Grundsatz ohne weiteres auf das Versorgungsrecht übertragen werden könne.

    verständige Person die Unrichtigkeit zu erkennen vermocht habe (BSG 15, 96, 99 und Urteil vom 250 Juni 1966 - 8 RV 1021/65)°.

    oder 5 (Buchst, a und b} weitgehend geschützt wird° Dieses Fehlen jeglicher Absicherung macht den 5 47 Abs, 1 schlechthin ungeeignet, die alleinige Grundlage einer uneingeschränkten Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig empfangener Versorgungsleistungen zu bilden (vgl" BSG 52, 155, 156)"wes im Schrifttum (u.a° Schönleiterwhennig. VeerG, Kommentar 2"Aufl", Anm° 1 zu % 47) sowie in den Verwaltungsvorschriften (Satz 2 zu 5 25, Nr° 4 zu 5 47) nicht hinreichend beachtet werden ist° Im übrigen wäre eine solche, ohne Rücksicht auf Treu und -Glauben praktizierte Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen etwas Einmaliges im Gesamtbereich des Sozialrechts (vgl° $5 628, 1501 EVO; 5 152 AFG; BSG 52, 52; 52, 156), Der BMA als Vertreter der Beigeladenen will diese offensichtlich unvertretbaren Konsequenzen vermeiden, indem er den 5 47 Abs, 1 VeerG dahin interpretiert, daß diese Vorschrift als selbständige Anspruchsgrundlage für die nicht von Abs° 2 oder 5 erfaßten Fälle eine Rückforderung nur ermögliche, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Leistungsempfängers entgegenstündcn; dieser unausgesprochen auch für Abs° l geltende Vertrauensschutz werde durch die ngelungen in Abs° 2 und 5 konkretisiert° Dem Senat erscheint es freilich zweifelhaft, ob von einer in sich geschlossenen, Analogieschlüsse entbehrlich machenden und praktikablen Regelung des Erstattungsrechts die Rede sein kann, wenn einerseits die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs bei den Fallgruppen des 5 47 Abs° 2 und 5 gesetzlich im einzelnen genau normiert sind, andererseits jedoch für den Bereich der hiervon nicht erfaßten Fälle der Absatz 1 unter Heranziehung von VertrauensSchutz- "autelen gelten soll, für deren Konkretisierung dann doch wiederum auf die Absätze 2 und 5 zurückgegriffen werden muß° Diese sich bereits im Hinblick auf die Rechtssystematik aufdrängenden Zweifel brauchen indessen nicht näher erörtert zu werden, denn die vom BMA vertretene Auffassung, speziell im vorliegenden Fall sei der Vertrauensschutz unter sinngemäßer Heranziehung des 5 47 Abs° 2 Buchst° a zu beurteilen, ist nach Meinung des Senats nicht einleuchtend zu begründen° Falls etwa hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "wissenmüssen" auch an die für die Unfall- und die Rentenversicherung geltenden 4 Regelungen gedacht und hieraus ein allgemeines Prinzip abgeleitet sein sollte, wird außer acht gelassen, daß nach 5 628 Satz 2 und @ löol Satz 2 RVO eine Rückforderung überhaupt nur stattfindet, wenn den Versicherungsträger für die Überzahlung kein Verschulden trifft; diese Voraussetzung dürfte aber bei den Berichtigungen nach 5 25 VeerG regelmäßig nicht erfüllt sein und kommt im hier zu entscheidenden Fall ganz zweifellos nicht in Betracht° Nach Meinung des Senats bietet die in der bisherigen Rechtsprechung (zumal BSG 25, 49) angedeutetev Differen- zierung zwischen Überzahlungen aufgrund bindend gewordener Bescheide und solchen Sachverhalten, bei denen eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt, kein brauchbares Kriterium für die Beurteilung des Rückerstattungsproblems (vgl° BSG 52, 158}" Daß eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegenüber bindend gewordenen Bescheiden mit rückwirkender Kraft zulässig ist, besagt noch nichts über die Zulässigkeit einer Rückforderung überzahlter Beträge (vgl° BSG 15, 96, lOl)° Als geeigneter Maßstab für eine Abstufung des Vertrauensschutzes kommt vielmehr in erster Linie die Unterscheidung zwischen endgültig gewährten und solchen Leistungen in Betracht, bei denen - wie zoB° im Fall der "Urteilsrente" (SozR Nr, 9 zu EUR 154 SGG) - durch ausdrücklich erklärten Vorbehalt der Verwaltung dem Empfänger das Risiko dafür aufgebürdet wird, ob er die empfangene Leistung definitiv behalten darf, Mit solchen vorläufigen Zahlungen, die in der Tat "den Keim des Zufalls in sich tragen" können indessen - entgegen dervom Beklagten vertretenen Auffassung - die Fälle nicht gleichgesetzt werden, in denen endgültig und vorbehaltlos bewilligte Leistungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten später zu berichtigen sind; denn hier hat die Versorgungsbehörde eben nicht sogleich bei der Gewährung dem Empfänger ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er mit einer Rückerstattungspflicht zu rechnen hat"°Ahkhüpfehd an das Urteil vom 150 Dezember l97o (BSG 52, 159) vertritt der erkennende Senat daher den Standpunkt, daß ll-.

  • BSG, 15.10.1987 - 1 RA 57/85

    Revisionsgericht - Berichtigung - Urteil - Vorinstanz - Tatsächliche Feststellung

    Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleichzuerachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widersprueh stehen (vgl BSGE 15, 96, 98 f SozR Nr. 28 zu 5 77 SGG; BSG SozR Nrn 36 und :.

    Bereits Zweifel dahingehend, daß die Unrichtigkeit möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruht, schließen die Möglichkeit einer Berichtigung aus (BSGE 11, 1ü6, 148; 15, 96, 99 f : SozR Nr. 28 zu 5 77 SGG; BSG SozR Nr. 37 zu S 150 SGG; BSG SozR Nrn 36 und MS zu 5 77 SGG; BSGE 2M, 203, 204 : SozR Nr. 50 zu 5 77 SGG; BSG SozR Nr. 81 zu 3 77 SGG).

  • BSG, 23.03.1999 - 4 RA 41/98
    Auch die wertmäßige Neubestimmung des dem Adressaten zuerkannten rechtlichen Vorteils im Rahmen einer Rentenanpassungsmitteilung hat nämlich die Abänderung eines subjektiven Rechts zum Gegenstand und ist demgemäß rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel als Verwaltungsakt anzusehen (vgl bereits BSGE 15, 96, 101; ebenso Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 311 Nr. 2; SozR 3-2600 § 63 Nr. 1; BSGE 75, 262 [BSG 15.12.1994 - 4 RA 67/93]; BSGE 65, 8 [BSG 16.03.1989 - 4/11a RA 70/87]; Urteil des 8. Senats in SozR 3-2200 § 1278 Nr. 2 S 3 mwN; Urteil des 9. Senats in SozR 1300 § 48 Nr. 49 S 139; Urteil des 9a-Senats vom 2. März 1983 - 9a RV 32/82 - VersorgungsB 1983, 81, 119; zustimmend etwa Heilemann, Der Begriff des Verwaltungsaktes in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, SGb 1998, S 261, 263 und Betz, Die Rechtsnatur der Mitteilung zur Regelanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 1998, 227, 228, 231; aA zB Horsch, Der Rentenbescheid, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung 1990, 915, 925 RdNr 30).

    Spezieller Rechtsvorschriften über die Korrektur von Fehlern gerade im begrenzten Zusammenhang von Anpassungsentscheidungen hätte es andernfalls nicht bedurft (vgl etwa BSGE 15, 96, 101 und zustimmend Urteil des Senats vom 1. März 1967, Breithaupt 1967, 761, 762 mwN).

  • BSG, 30.03.1965 - 12 RJ 54/62

    Rentenumstellung - Fehler der Deutschen Bundespost - Richtigstellung

    Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Beklagte die fehlerhafte Umstellung der Witwenrente nicht mehr zuungunsten der Klägerin ändern durfte° Ob der Umstellungsvorgang einschließlich der Umstellungsmitteilung der Deutschen Bundespost vom März 1957 einen Verwaltungsakt enthält, kann dahinstehen° Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten° Das BSG hat zu ihr bisher noch nicht Stellung genommen° Auch der lo Senat des BSG hat sie in seinem Urteil vom 8" September l96l (BSG 15, 96) offengelassen° Auf sie kommt es hier nicht an; denn die Beklagte durfte im Jahre 1961 die fehlerhafte Umstellung der Witwenrente nicht mehr ändern, unabhängig davon, ob der Umstellungsvorgang einschließlich der Umstellungsmitteilung der Deutschen Bundespost einen Verwaltungsakt enthält oder nicht° 'E: ""i.

    Ein fehlerhafter bindender Verwaltungsakt kann auch in entsprechender Anwendung des % l58 SGG berichtigt werden (BSG 15, 96; 8028 SGG @ 77 Nr° 56; SOZR RVO @ 1268 Nr" #; SozR.

  • BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66

    Rechtsmittel

    Die Möglichkeit der Berichtigung beruht jedoch auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen (§§ 319 ZPO, 118 VerwGO, 138 SozGG, 107 FinGO) und in einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetzen (§§ 92 AbgO, 25 Ges. über das Verfahren der KOV) gefunden hat und insbesondere auch im Recht der Leistungsverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung anerkannt ist (BSGE 15, 96; 18, 270; 24, 203).

    Wenn das Bundessozialgericht ungeachtet seines Standpunktes, daß die Unrichtigkeit nur einem sachkundigen, verständigen Dritten, nicht aber den Verfahrensbeteiligten offenbar zu sein brauche und daß es genüge, wenn sie sich aus früheren Bescheiden, Tabellen, Merkblättern ergebe, Wert darauf legt, daß der Berichtigungsbetroffene über dieses Material verfüge (BSGE 15, 96; 18, 270; DVBl. 63, 252), so vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen.

  • LSG Sachsen, 16.06.2015 - L 5 R 779/12

    Rentenversicherung; Rücknahme und Neufeststellung eines gewährten Auffüllbetrages

    Jedoch hat das BSG in seiner Rechtsprechung bereits anerkannt, dass die wertmäßige Neubestimmung des dem Adressaten zuerkannten rechtlichen Vorteils im Rahmen einer Rentenanpassungsmitteilung die Abänderung eines subjektiven Rechts zum Gegenstand hat und demgemäß rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel als Verwaltungsakt anzusehen ist (BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R - juris Rn. 26 unter Verweis auf: BSGE 15, 96, 101; Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 311 Nr. 2; SozR 3-2600 § 63 Nr. 1; BSGE 75, 262; BSGE 65, 8; Urteil des 8. Senats in SozR 3-2200 § 1278 Nr. 2 S 3 mwN; Urteil des 9. Senats in SozR 1300 § 48 Nr. 49 S 139; Urteil des 9a-Senats vom 2. März 1983 - 9a RV 32/82 - VersorgungsB 1983, 81, 119).
  • BVerwG, 31.05.1979 - 3 C 75.78

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt - Berichtigung

    Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in verschiedenen Verfahrensregelungen über die Zulässigkeit der Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. § 319 ZPO, § 118 VwGO, § 138 SGG, § 129 AO, § 42 VwVerfG; vgl. ferner Urteile vom 15. Mai 1970 - BVerwG 6 C 26.66 - [Buchholz 237.7 § 98 Nr. 8 = DÖV 1970, 747] und vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 24.69 - [BVerwGE 40, 212 = Buchholz 232 § 87 Nr. 50]; BSG, Urteile vom 8. September 1961 [DVBl. 1962, 29] und vom 9. September 1965 [NJW 1966, 125]).
  • BVerwG, 15.05.1970 - VI C 26.66

    Rückforderung überzahlter Bezüge bei "offenbarer Unrichtigkeit" des

    In derartigen Fällen, in denen das, was mit dem Verwaltungsakt ausgesprochen werden sollte und erkennbar auch ausgesprochen, aber nur augenscheinlich falsch ausgedrückt worden ist, haben Rechtsprechung und Schrifttum seit langem in Anknüpfung an den Rechtsgedanken, der den prozoßrechtlichen Vorschriften über die Berichtigung von Urteilen zugrunde liegt (§ 319 ZPO, § 118 VwGO, § 138 SGG) und der auch in ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts zum Ausdruck gekommen ist (vgl. § 92 Abs. 2 AO), die jederzeitige Berichtigung für zulässig erachtet (vgl. BSG 15, 96; 18, 270; 24, 203; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 1960, DVBl. 1960, 492; Wolff, Verwaltungsrecht 1, 7. Aufl., § 51 VII S. 346 f.; Forsthoff, Verwaltungsrecht Bd. I, 9. Aufl., § 12 S. 216; Rohwer-Kahlmann, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, in: Wandlungen der rechtsstaatlichen Verwaltung, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Bd. 13 [1962], S. 57; Bull, Verwaltung durch Maschinen, Bd. 2 der Veröffentlichungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung, 1964, S. 142 ff.; Plog-Wiedow, BBG, § 87 RdNr. 13; Ambrosius-Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 98 RdNr. 9 und § 180 RdNr. 9).
  • BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
    Dazu gehören zwar durch Achtlosigkeit entstandene rechnerische Unrichtigkeiten, nicht aber Fehler, die durch eine falsche Tatsachenwertung eine Nichtanwendung der Norm auf den Sachverhalt oder einen Rechtsirrtum hervorgerufen worden sind (vgl. auch BSG 15, 96, 98).
  • BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 269/64

    Unrichtiger Rentenbescheid - Rechenfehler in Rentenbescheid - Recht auf

  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 25/76

    Darlegungspflicht des Versicherten - Prüfung der Rentenansprüche bei allgemeiner

  • BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62

    Unrichtige Rentenbescheide - Maschinelle Rentenfeststellung - Fehlerhafte

  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 244/62
  • SG Dortmund, 28.11.2001 - S 20 SB 127/01

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

  • BSG, 20.07.1971 - 4 RJ 293/68

    Deutsche Teilrente - Änderung des Feststellungsbescheids - Österreichische

  • BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
  • BSG, 31.08.1972 - 9 RV 766/71
  • BSG, 23.11.1966 - 11 RA 226/65
  • BSG, 13.08.1965 - 1 RA 366/62
  • BSG, 16.12.1964 - 12 RJ 546/61
  • BSG, 17.05.1962 - 11 RV 116/60
  • BSG, 10.04.1964 - 1 RA 35/60
  • BSG, 21.02.1963 - 1 RA 198/59

    Höhe die Witwenrente nach einer Wiederheirat - Falsche Berechnung durch die

  • BSG, 23.11.1962 - 1 RA 170/61
  • BSG, 20.12.1963 - 12 RJ 534/61
  • BSG, 23.08.1966 - 4 RJ 437/62
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht