Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,30
BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 (https://dejure.org/1995,30)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 (https://dejure.org/1995,30)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 (https://dejure.org/1995,30)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,30) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz - Individuelle Gefahr - Abschiebung - Aussetzung - Ermessensbetätigung - Feststellungsanspruch - Bürgerkrieg

  • opinioiuris.de

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 324
  • NJW 1996, 1010 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 199
  • VBlBW 1996, 139
  • DVBl 1996, 203
  • DÖV 1996, 250
  • DÖV 1996, 251
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2312)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (siehe Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - InfAuslR 1995, 24).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Zudem ist der Maßstab der konkreten Gefährdung im Unterschied zum Asylrecht auch dann anzulegen, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat; denn der Begriff der "konkreten Gefahr" enthält nicht das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr (vgl. etwa BVerfGE 54, 341, 360/361; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f.).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Zudem ist der Maßstab der konkreten Gefährdung im Unterschied zum Asylrecht auch dann anzulegen, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat; denn der Begriff der "konkreten Gefahr" enthält nicht das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr (vgl. etwa BVerfGE 54, 341, 360/361; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f.).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Denn im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind auch Gefahren zu berücksichtigen, die der Schutzsuchende bereits ohne Erfolg in einem Asylverfahren vorgebracht hat (BVerfG, Kammerbeschluß vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176 [178]).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Das gilt auch dann, wenn die Ablehnung des Asylantrags - wie hier - bereits rechtskräftig geworden ist; denn die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG oder auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verneint wird, entfaltet keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - NVwZ 1994, S. 1115).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Da eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan derzeit, wenn überhaupt, nur auf dem Luftwege über den Flughafen Kabul möglich erscheint und nicht festgestellt ist, ob der Kläger die vergleichsweise sicheren Landesteile überhaupt erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162) oder ob er nicht schon sofort bei der Ankunft in Kabul Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen wird, läßt sich im Revisionsverfahren nicht ausschließen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Handhabung im vorliegenden Fall zu bejahen sind.
  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Hinzu kommt, daß im Unterschied zum Asylrecht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42) zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach fragt, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, S. 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1993 - 17 B 2703/93

    Vorläufiger Rechtsschutz ; Durchführung der Abschiebung; Zuständige

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Die Entstehungsgeschichte des § 54 AuslG sowie Sinn und Zweck der gesamten Regelung lassen nur die Auslegung zu, daß Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 290; OVG Schleswig, AuAS 1995, S. 164; OVG Münster, InfAuslR 1994, S. 140).
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
    Der Senat kann deshalb im Ansatz der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte nicht folgen, welche § 53 Abs. 6 Satz 1 dahin auslegen, daß er auch allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßt, sofern sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (vgl. die Nachweise im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und 82/92 - DVBl 1995, 560).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    zusammenfassend HTK-AuslR/§ 60 AufenthG/zu Abs. 7 Satz 1 bis 4/ Rn. 8 sowie zum Maßstab bei individuellen Gründen u.a. auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, NVwZ 2007, 712, juris Rn. 20 und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1999, juris Rn. 16.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S 2 AuslG (AuslG 1990), die - wie etwa typische Bürgerkriegsgefahren - nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, werden ausschließlich bei Entscheidungen der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG (AuslG 1990) berücksichtigt (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 -, DVBl 1996, 203).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S 2, § 54 AuslG (AuslG 1990) gebieten, ist § 53 Abs. 6 S 2 AuslG (AuslG 1990) verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) nicht ausgeschlossen ist (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 -, DVBl 1996, 203).

    Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S 1 GG gebieten die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen Gefahren für Leib und Leben als allgemeine Folge eines Bürgerkrieges im Zielstaat nur dann, wenn der Ausländer durch die Abschiebung in einer extremen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsgutverletzungen ausgeliefert würde (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 -, DVBl 1996, 203).

    Denn in einer solchen extremen Gefahrenlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204f.) sowie nachfolgend 3.) könnte die (zielgerichtete) aufenthaltsbeendende Handlung möglicherweise selbst schon stets als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein oder gegen sonstige ("kriegsfeste", vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK) Garantien der Menschenrechtskonvention verstoßen.

    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessenentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - (aaO. 205) davon aus, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht schon wegen einer infolge eines Bürgerkrieges im Heimatstaat vorherrschenden allgemeinen Gefahrenlage verfassungsrechtlich geboten sei.

    Letzteres sei nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer "extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde", von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht habe, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1996 - A 13 S 2248/93

    Algerien: kein Abschiebungshindernis wegen Asylbeantragung und illegalen

    Für abgelehnte algerische Asylbewerber, die nicht zu den eigentlichen Zielgruppen der in Algerien von islamistischen Gruppen verübten Terroranschläge gehören, besteht nach Rückkehr in ihr Heimatland nach derzeitiger Sachlage keine "extreme Gefahrenlage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 - DVBl 1996, 203), die ein Abschiebungsverbot nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S 1 GG iVm § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) begründen könnte.

    Denn in einer solchen extremen Gefahrenlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -) könnte die (zielgerichtete) aufenthaltsbeendende Handlung möglicherweise selbst schon stets als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein oder gegen sonstige ("kriegsfeste", vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK) Garantien der Menschenrechtskonvention verstoßen.

    Aus dem im Rahmen des § 53 AuslG zu berücksichtigenden Vorbringen des Klägers zum Vorfluchtgeschehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.10.1995, - 9 C 9.95 - und - 9 C 15.95 -) ergeben sich keine Abschiebungshindernisse.

    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessenentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 204).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - (aaO. 205) davon aus, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht schon wegen einer infolge eines Bürgerkrieges im Heimatstaat vorherrschenden allgemeinen Gefahrenlage verfassungsrechtlich geboten sei.

    Letzteres sei nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer "extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde", von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht habe, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, aaO. 205).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht