Weitere Entscheidung unten: OVG Thüringen, 24.10.2000

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2000 - III ZR 18/00   

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https://dejure.org/2000,2335
BGH, 09.11.2000 - III ZR 18/00 (https://dejure.org/2000,2335)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2000 - III ZR 18/00 (https://dejure.org/2000,2335)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2000 - III ZR 18/00 (https://dejure.org/2000,2335)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Restbesitz - Nutzung - Nutzbarkeit - Entschädigung - Wertminderung - Grundstück

  • Judicialis

    GG Art. 14 (Ea); ; NdsEnteigG § 8 Abs. 3; ; NdsEnteigG § 14 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; NEG § 8 Abs. 3; NEG § 14 Abs. 1
    Voraussetzungen des Anspruchs eines Grundstückseigentümers auf Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; NdsEnteigG §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 1
    Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 351
  • VersR 2001, 1566
  • WM 2001, 155
  • DVBl 2001, 404 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 355 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 356 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 87/78

    Enteignung eines Teilgrundstücks

    Auszug aus BGH, 09.11.2000 - III ZR 18/00
    Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 92 BauGB, dem § 8 NEG ähnelt (vgl. Begr. zu § 8 NEG, Nds. LT-Drucks. 7/979, S. 29; Senat BGHZ 76, 1, 4) ist anerkannt, daß die objektive wirtschaftliche Nutzbarkeit maßgebend ist (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 92 Rn. 78 f; Berkemann, in BerlKomm BauGB 2. Aufl. § 92 Rn. 35, 37; Reisnecker, in: Brügelmann BauGB § 92 Rn. 42; vgl. auch Breuer, in: Schrödter BauGB 6. Aufl. § 92 Rn. 9; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 92 Rn. 3 f); es wird lediglich in Betracht gezogen, ob und inwieweit neben einer objektiven Betrachtungsweise - gemeint ist ersichtlich: zugunsten des betroffenen Eigentümers - auch subjektive Elemente bei der Bestimmung angemessener Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen, wobei eine zu starke Subjektivierung jedoch abgelehnt wird (Berkemann aaO).

    Der Senat weist noch auf folgendes hin: Sowohl bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung besteht, als auch bei derjenigen, ob der Restbesitz durch die Teilenteignung eine in Geld auszugleichende Wertminderung erleidet, sind nicht nur die Nachteile, die durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt werden, sondern auch die nachteiligen Folgen, die durch das ganze Enteignungsunternehmen entstehen, zu berücksichtigen (vgl. nur BGHZ 76, 1, 4; Aust/Jacobs aaO S. 167 ff, 168).

    Sollte dieser, wie der Beteiligte zu 1 vorbringt, zum Auszug der Mieter aus dem Wohnhaus geführt haben, so kann auch in den damit verbundenen Mieteinbußen ein durch die Enteignung eingetretener Vermögensnachteil im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 NEG liegen, wenn es sich um Beeinträchtigungen handelt, die der Eigentümer - auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Parallelverschiebung (vgl. BGHZ 76, 1, 7) - nicht ohne Ausgleich hätte dulden müssen.

  • BGH, 10.04.1997 - III ZR 111/96

    Entschädigung für eine Wertminderung durch Enteignung eines Teils eines

    Auszug aus BGH, 09.11.2000 - III ZR 18/00
    Die nach § 14 NEG (auch) zu gewährende Entschädigung "für andere Vermögensnachteile" umfaßt gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 a einen Ausgleich für die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils bei dem Rest des Grundstücks entsteht (Näheres zu diesem Anspruch bei Aust/Jacobs, die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 272 ff; aus der Senatsrechtsprechung vgl. zuletzt Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119).
  • BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17

    Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn infolge des Zugriffs naheliegende Nutzungsmöglichkeiten entfallen, deren Verwirklichung sich in greifbarer Nähe befindet (Senatsurteile vom 25. September 1958 - III ZR 82/57, BGHZ 28, 160, 163 und vom 9. November 2000 - III ZR 18/00, WM 2001, 155, 157).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2006 - 11 A 1138/01
    BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 -, NVwZ 2001, 351; vgl. auch Halama, a.a.O., Rdrn.

    41; zu den Entschädigungsfolgen nach abgelehntem Übernahmeanspruch vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 2000, a.a.O., sowie Urteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 48/81, DVBl. 1983, 625 ff.

    vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 (14), und vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361 (371); BGH, Urteile vom 9. November 2000 - a.a.O., (NVwZ 2001, 351) und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 -, BGHZ 123, 242 (252 f.).

    vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000, a.a.O. (352); Streck, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl. § 93 Rdnrn. 11 ff. m.w.Nachw.

  • BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13

    Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren

    Der Kläger verweist auf enteignungsrechtliche Grundsätze, wonach der so genannte Qualitätsstichtag als der Zeitpunkt für die Ermittlung des Zustands des Enteignungsobjekts entgegen dem gesetzlich normierten Regelfall, der auf den Tag des Eingriffs abstellt (siehe etwa § 93 Abs. 4 Satz 2 BauGB), unter dem Gesichtspunkt der so genannten Vorwirkung der Enteignung dann vorzuverlegen ist, wenn bereits vorherige Entscheidungen das Grundstück von jeglicher konjunktureller Weiterentwicklung ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 - NVwZ 2001, 351 ; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 93 Rn. 5).
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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00   

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https://dejure.org/2000,5682
OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00 (https://dejure.org/2000,5682)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 24.10.2000 - 1 EO 212/00 (https://dejure.org/2000,5682)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 (https://dejure.org/2000,5682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    DDR-VO-über-Bevölkerungsbauwerke § 11 Abs 3 idFv 8. November 1984; ThürBO § 77 Abs 1
    Zur Bedeutung des Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist in § 11 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) für eine Nutzungsuntersagung nach heutigem Recht.; Baugenehmigung; Gartenlaube; Umbau; Wohnhaus; Nutzung; Wohnzwecke; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baugenehmigung; Gartenlaube; Umbau; Wohnhaus; Nutzung; Wohnzwecke; Beseitigungsanordnung; Nutzungsuntersagung; Fristablauf; Verjährung

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 404
  • ZfBR 2001, 137
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Thüringen, 27.06.1996 - 1 EO 425/95

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Nutzungsuntersagung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00
    Das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges liegt in Fällen der vorliegenden Art in der Gefahr der Breitenwirkung, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht sowie darin zu verhindern, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl. 1994, 291 zur Beseitigungsanordnung und vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - BRS 58 Nr. 208).

    Nach der Spruchpraxis des Senats wird zwar das behördliche Ermessen durch § 77 Abs. 1 ThürBO nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - BRS 58 Nr. 208).

  • VG Weimar, 15.07.1999 - 1 E 664/99
    Auszug aus OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juli 1999 - 1 E 664/99.We - wird abgeändert.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juli 1999 - 1 E 664/99.We - abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1999 wiederherzustellen.

  • OVG Thüringen, 04.11.1993 - 1 B 113/92

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; präventives

    Auszug aus OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00
    Ist hingegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Ausgang des Verfahrens offen, kommt es ausschlaggebend auf eine Abwägung der für einen sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel an (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. November 1993 - 1 B 113/92 - ThürVBl.

    Ein derartiger Widerspruch liegt nach der Spruchpraxis des Senats schon dann vor, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt und das Gebäude daher formell illegal ist (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 4. November 1993 - 1 B 113/92 - ThürVBl.

  • VG Weimar, 25.04.2001 - 1 K 3816/99

    Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten

    Auszug aus OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00
    Über die dagegen bei dem Verwaltungsgericht Weimar erhobene Klage des Antragstellers (1 K 3816/99.We) ist noch nicht entschieden.

    Die Behördenakten (3 Hefter) und die Gerichtsakte 1 K 3816/99.We des Verwaltungsgerichts Weimar haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.

  • OVG Thüringen, 07.07.1994 - 1 EO 182/93

    Bauaufsichtsbehörde; Beseitigungsanordnung; Bauliche Anlage; Formelle und

    Auszug aus OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00
    Das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges liegt in Fällen der vorliegenden Art in der Gefahr der Breitenwirkung, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht sowie darin zu verhindern, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl. 1994, 291 zur Beseitigungsanordnung und vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - BRS 58 Nr. 208).
  • BVerwG, 27.07.1994 - 4 B 48.94
    Auszug aus OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00
    Diese Erweiterung stellt sich nicht als eine Veränderung dar, die das Gebäude in seiner neuen Gestalt als gegenüber dem früheren Zustand - in der Gestalt, die es bis Ende 1984 erhalten hat - etwas anderes erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 - BRS 56 Nr. 85).
  • OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsverfügung;

    Mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 - (ThürVGRspr. 2001, 61 = ThürVBl. 2001, 89 = DVBl. 2001, 404) hat der Senat dem zwischenzeitlich erhobenen Eilantrag des Klägers gegen die mit Sofortvollzug versehene Nutzungsuntersagung der Beklagten stattgegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 1 EO 212/00 (1 Band) und des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) sowie der Behördenvorgänge (3 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 Bezug genommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Der Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke führte zwar nicht zu einer nachträglichen Legalisierung des Gebäudes, verschaffte aber dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtwidrige Maßnahmen (insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung) bewahrte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 10 N 61.11 -, BA S. 3; grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 32 ff. und zuvor schon Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, DVBl. 2001, 404, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4).

    (2) Die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition schützt nicht nur vor Beseitigungsverfügungen, sondern auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung (grundlegend auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 51 f. und Beschluss vom 24. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 36; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris LS 1 und Rn. 9; in der Tendenz bereits bejahend OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 13 und vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 sowie vom 22. Mai 2007 - OVG 2 S 39.07 -, BA S. 4 und vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, BA S. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 3 L 76/14 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 - 7 K 575/09 -, juris Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 - 10 B 1.18

    Endgültige Einstellung der Nutzung eines Grundstücks als Campingplatz

    [Rn. 40] Der Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke führte zwar nicht zu einer nachträglichen Legalisierung des Gebäudes, verschaffte aber dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtwidrige Maßnahmen (insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung) bewahrte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 10 N 61.11 -, BA S. 3; grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 32 ff. und zuvor schon Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, DVBl. 2001, 404, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4).

    ... [Rn. 41] Die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition schützt nicht nur vor Beseitigungsverfügungen, sondern auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung (grundlegend auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 51 f. und Beschluss vom 24. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris LS 1 und Rn. 9; in der Tendenz bereits bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 13 und vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 sowie vom 22. Mai 2007 - OVG 2 S 39.07 -, BA S. 4 und vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, BA S. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 3 L 76/14 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 - 7 K 575/09 -, juris Rn. 38).

  • VG Weimar, 25.04.2001 - 1 K 3816/99
    Dabei geht die Untersagung der Nutzung nicht wegen der Aussetzung des Sofortvollzugs durch Beschluss des OVG Weimar vom 24.1.2000 - Az.: 1 EO 212/00 - und der gleichzeitig erlassenen Abrissverfügung "ins Leere".

    We, vom 15.7.1999 und des OVG Weimar, 1 EO 212/00, vom 24.1.2000 Bezug genommen.

  • VG Weimar, 08.10.2002 - 1 K 360/02

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Diese verfahrensrechtliche Duldungsvorschrift steht dem Kläger bereits tatbestandlich nicht zur Seite, da der Bau erst nach dem Inkrafttreten der BauO vollendet wurde und im Übrigen die fünfjährige Frist bis zum Außerkrafttreten der VO auch nicht abgelaufen gewesen wäre (vgl. zum Anwendungsbereich: ThürOVG, Beschl. v. 24.10.2000 - 1 EO 212/00 - S. 11 f. d. amtl. Umdrucks, m.w.N.).
  • VG Potsdam, 19.07.2001 - 5 K 5909/97

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (hier:

    hierzu im Rahmen der Interessenabwägung eines Aussetzungsverfahrens bejahend OVG Weimar, Beschluss vom 21. August 2000 - 4 ZEO 1239/98 -, LKV 2001, 229 (230),.
  • VG Weimar, 05.05.2011 - 1 K 160/10

    Bauplanungsrecht: Genehmigungsmöglichkeit bei Bauwerken mit Vertrauensschutz

    Die Vorschrift verschaffte den Rechtsvorgängern des Klägers eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie die bis zum 31. Juli 1985 abgeschlossenen rechtswidrigen Baumaßnahmen vor einer Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne sie allerdings zu legalisieren (vgl. zu alldem grundlegend: ThürOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 - zit. n. juris).
  • OVG Thüringen, 26.02.2010 - 1 EO 267/10
    Ist hingegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Ausgang des Verfahrens offen, kommt es ausschlaggebend auf eine Abwägung der für einen sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel an (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 24.10.2000 - 1 EO 212/00 - und vom 4.11.1993 - 1 B 113/92 - ThürVBl.
  • VG Gera, 27.03.2009 - 4 E 294/09

    Antrag gegen die Untersagung einer Nutzung von Räumlichkeiten für eine

    Ein solcher Widerspruch liegt dabei bereits vor, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt und die Nutzung der baulichen Anlage daher formell illegal ist (OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00; Urteil vom 11.12.1997 - 1 KO 674/95; Jäde/Dirnberger/Michel, § 77 ThürBO, Rn. 155 ff., Stand: Februar 2007 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 25.04.2023 - 1 KO 85/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Eingriffsschutz nach § 11 Abs. 3

    Die Vorschrift verschaffte dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem er ihn - wohl im Sinne einer Verjährungsbestimmung - vor einem Einschreiten gegen die bis 1984 abgeschlossenen rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu "legalisieren" (vgl. dazu grundlegend Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, zitiert nach juris).
  • VG Weimar, 04.01.2013 - 1 E 1427/12

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung und Vertrauensschutz eines zu DDR-Zeiten

  • VG Gera, 08.08.2002 - 4 E 879/02

    Nutzungsuntersagung; Untersagung; Wohnnutzung; Außenbereich

  • VG Halle, 15.08.2001 - 2 A 39/99
  • VG Gera, 20.12.2002 - 4 E 2416/02

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Nutzungsuntersagung;

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