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   OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01   

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OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01 (https://dejure.org/2002,2649)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2002 - 2 S 6.01 (https://dejure.org/2002,2649)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 2 S 6.01 (https://dejure.org/2002,2649)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 720
  • DVBl 2002, 630
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Insoweit ist dem Normgeber eine sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Rechtsgutgefährdung als auch der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein weiter, an der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs zu orientierender Gestaltungs-, Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 77, S. 84, 106 und BVerfGE 77, S. 308, 332).

    Derartige Gestaltungsspielräume des Normgebers bestehen namentlich auch bezüglich der prognostischen Einschätzung künftiger Entwicklungen, auf die die Regelung aufgrund ihrer - etwa wirtschafts-, arbeitsmarkt- oder sozialpolitischer - Ziele steuernd und lenkend Einfluss nehmen soll (vgl. BVerfGE 77, S. 308, 332).

  • OLG Hamm, 19.03.1997 - 13 U 190/96

    Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Danach müssen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig in dem Sinne sein, dass sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den vom Normgeber verfolgten, durch schutzwürdige Erwägungen des Gemeinwohls legitimierten Zweck zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998, NJW-RR 1998, S. 101, 102 mit Nachweisen).
  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Eine derartige Rechtfertigungsmöglichkeit hat der Europäische Gerichtshof im Übrigen bereits bezüglich einer dänischen Vorschrift grundsätzlich anerkannt, die zwingend die Verwendung von Mehrweg-Getränkeverpackungen angeordnet hatte (Kommission/ Dänemark, Rs 302/86, Slg. 1988, S. 4607).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Die Gültigkeit der Verordnung ist daher im Rahmen dieses auf Gewährung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antragsverfahrens als Vorfrage zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982, NJW 1983, S. 2208 und Urteil vom 28. Juni 2000, NJW 2000, S. 3584 sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, DVBl. 2001, S. 1429, 1430).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Insoweit ist dem Normgeber eine sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Rechtsgutgefährdung als auch der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein weiter, an der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs zu orientierender Gestaltungs-, Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 77, S. 84, 106 und BVerfGE 77, S. 308, 332).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Die Gültigkeit der Verordnung ist daher im Rahmen dieses auf Gewährung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antragsverfahrens als Vorfrage zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982, NJW 1983, S. 2208 und Urteil vom 28. Juni 2000, NJW 2000, S. 3584 sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, DVBl. 2001, S. 1429, 1430).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 1472/99

    Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Die Gültigkeit der Verordnung ist daher im Rahmen dieses auf Gewährung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antragsverfahrens als Vorfrage zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982, NJW 1983, S. 2208 und Urteil vom 28. Juni 2000, NJW 2000, S. 3584 sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, DVBl. 2001, S. 1429, 1430).
  • BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92

    Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Als ein Allgemeinwohlbelang, der die die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigenden Regelungen zu rechtfertigen vermag, kommen grundsätzlich die durch Artikel 20 a GG in Verfassungsrang erhobenen Gründe des Umweltschutzes, hier in der gemäß §§ 1, 22 und 24 KrW-/AbfG verfolgten spezifischen abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Abfallvermeidung und Abfallverringerung sowie der umweltfreundlichen Beseitigung und Verwertung in Betracht (vgl. Frenz, KrW-/AbfG 2. Auflage 1997, RdNrn. 21, 22 und BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992, BVerwGE 90, S. 359, 362).
  • Drs-Bund, 14.03.2000 - BT-Drs 14/3363
    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Überdies habe selbst der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen im Umweltgutachten 2000 (BT-Drs. 14/3363 vom 14.3.2000 Tz. 870 ff.) die Eignung des Quotensystems zur Stützung der Mehrweganteile in Zweifel gezogen.
  • VG Berlin, 10.06.2003 - 10 A 713.00

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
    Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf die Akten des Gerichts im vorliegenden Verfahren, im Verfahren OVG 2 S 7.01 und im Verfahren VG 10 A 713.00 einschließlich der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge, Gutachten und Stellungnahmen Bezug genommen.
  • VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02

    Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"

    Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Pfandpflicht an sich geht, macht sich die Beigeladene die Argumente des Oberverwaltungsgerichts Berlin (DVBl. 2002, 630) ausdrücklich zu Eigen.

    Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 631 (rechte Spalte).

    Aus § 63 KrW-/AbfG folgt, dass die Landesbehörden für die Durchsetzung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung zuständig sind, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, in: DVBl. 2002, 630, 640 (linke Spalte), das zutreffend darlegt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Bund über die Frage, ob eine Pfandpflicht besteht, nicht existiert, da zur Durchsetzung der Verpackungsverordnung die jeweiligen Bundesländer zuständig seien.

    Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 635 (rechte Spalte unten).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin war im Eilrechtsschutz der Auffassung gewesen, dass die Einführung eines Pflichtpfandes zur Stützung des Marktanteils von Mehrwegvertriebsformen durch die Verpackungsverordnung von § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG gedeckt sei, Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 635 f.

  • BVerwG, 16.01.2003 - 7 C 31.02

    Einweg-Getränkeverpackungen; Dosenpfand; Rücknahmepflicht; Pfandpflicht;

    Das entspricht der Funktion der Bekanntgabe, die darin besteht, den Herstellern und Vertreibern von Einweg-Getränkeverpackungen das ihre Pflichten aktualisierende Signal zur Einrichtung der erforderlichen Pfand- und Rücknahmesysteme zu geben (vgl. OVG Berlin, DVBl 2002, 630 ; OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2002 - 20 B 1926/02 u.a. -, Beschlussabdruck S. 13; Hey, DVBl 2002, 445 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Dass dieses sich aus der Gesetzessystematik ergebende Verständnis der Ermächtigungsnorm auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entspricht, ist in den Entscheidungen des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits des Näheren dargelegt worden, (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -, BA 36 ff.; Beschluss vom 12. Dezember 2002 - OVG 2 S 37.02 -, BA S. 8; Beschluss vom 12. März 2003 - OVG 2 S 3.03 -, BA S. 8; s. ferner VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - VG 10 A 349.02 -, BA S. 6 bis 11).

    Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2002 zur Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen (OVG 2 S 6.01, BA S. 38 bis 50), denen er sich anschließt.

    Insbesondere das Verhalten der Käufer ist nicht zuverlässig prognostizierbar; dieses hängt von vielerlei schwer kalkulierbaren Faktoren ab, wie etwa dem Preisbewusstsein, dem Stellenwert der Bequemlichkeit beim Einkauf, dem Umweltbewusstsein und der durch Mode und Zeitgeist bestimmten Präferenz bestimmter Getränkearten (so bereits OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -, BA S. 44 f.).

    Insoweit spricht einiges dafür, dass die den Grundrechtseingriff rechtfertigende Funktion des Einwegpfands erst dann entfällt, wenn aus gesamtökologischer Sicht die Stützung und Förderung von Mehrweggetränkeverpackungen generell und eindeutig keine Vorteile brächte (so OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -, BA S. 45 f.).

  • VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 5844/02

    Pfand für Mineralwasser und CO2-haltige Erfrischungsgetränke in

    Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Pfandpflicht an sich geht, macht sich die Beigeladene die Argumente des Oberverwaltungsgerichts Berlin (DVBl. 2002, 630) ausdrücklich zu Eigen.

    Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 631 (rechte Spalte).

    Aus § 63 KrW-/AbfG folgt, dass die Landesbehörden für die Durchsetzung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung zuständig sind, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, in: DVBl. 2002, 630, 640 (linke Spalte), das zutreffend darlegt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Bund über die Frage, ob eine Pfandpflicht besteht, nicht existiert, da zur Durchsetzung der Verpackungsverordnung die jeweiligen Bundesländer zuständig seien.

    Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 635 (rechte Spalte unten).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin war im Eilrechtsschutz der Auffassung gewesen, dass die Einführung eines Pflichtpfandes zur Stützung des Marktanteils von Mehrwegvertriebsformen durch die Verpackungsverordnung von § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG gedeckt sei, Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 635 f.

  • VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 17 K 5839/02

    Verpflichtung zur Pfanderhebung, Erstattung und Rücknahme von einwegverpackten

    Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Pfandpflicht an sich geht, macht sich die Beigeladene die Argumente des Oberverwaltungsgerichts Berlin (DVBl. 2002, 630) ausdrücklich zu Eigen.

    Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 631 (rechte Spalte).

    Aus § 63 KrW-/AbfG folgt, dass die Landesbehörden für die Durchsetzung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung zuständig sind, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, in: DVBl. 2002, 630, 640 (linke Spalte), das zutreffend darlegt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Bund über die Frage, ob eine Pfandpflicht besteht, nicht existiert, da zur Durchsetzung der Verpackungsverordung die jeweiligen Bundesländer zuständig seien.

    Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 635 (rechte Spalte unten).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin war im Eilrechtsschutz der Auffassung gewesen, dass die Einführung eines Pflichtpfandes zur Stützung des Marktanteils von Mehrwegvertriebsformen durch die Verpackungsverordnung von § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG gedeckt sei, Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 S 6.01, in: DVBl 2002, 630, 635 f.

  • OVG Berlin, 12.12.2002 - 2 S 37.02

    Dosenpfandbeschluß II

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. Februar 2002 in den Verfahren OVG 2 S 6.01 (DVBl. 2002, S. 630, 639, 640) und OVG 2 S 7.01 entschieden hat, könnte ein festgestellter Verstoß der Verpackungsverordnung gegen Gemeinschaftsrecht aufgrund des unmittelbar geltenden Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehendem nationalen Recht (vgl. Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2000, Art. 10, Rdnr. 32) nicht zur Nichtigkeit der deutschen Regelung, sondern nur zu deren Unanwendbarkeit auf Getränkeverpackungen aus anderen Mitgliedstaaten (Importprodukte) führen, die hiervon nicht erfasst würden.

    Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01, DVBl. 2002, S. 630, 640 f. - ausgeführt, dass nicht von einer Inkompatibilität der Verpackungsverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist.

    Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass allein schon im Hinblick auf die in der materiell-rechtlichen Beurteilung von der Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 - abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2002 und der noch ausstehenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Verfahren ein geringerer Maßstab an die rechtlichen Bedenken anzulegen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

    Dass § 24 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 KrW-/AbfG auch hinsichtlich des mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VerpackV angestrebten Ziels einer Stützung der Mehrweganteile eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat der Senat bereits in der genannten Entscheidung vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 - (DVBl. 2002, S. 630, 635 f.) festgestellt; das Verwaltungsgericht hat dies in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und überzeugend unter Einbeziehung auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet.

    Wie der Senat schon in der Entscheidung vom 20. Februar 2002 (DVBl. 2002, S. 630, 638) her-vorgehoben hat, liegen dem Regelungssystem der §§ 8 und 9 VerpackV primär die abfallwirtschaftlichen Ziele der Abfallvermeidung und -reduzierung sowie der stofflichen Verwertung zugrunde, nicht jedoch gesamtökologische Erwägungen.

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Gegen einen offenkundigen Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht spricht der Umstand, dass nationale Gerichte vor und nach Einführung des Pfand- und Rücknahmesystems wiederholt die Gemeinschaftskonformität der beanstandeten Regelungen bekräftigt haben (vgl. OVG Berlin, NVwZ-RR 2002, 720, 730 f ; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2005 in der Streitsache der hiesigen Klägerinnen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 12 B 3.05 - [...]).
  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Für einen Antrag gemäß § 123 VwGO, der sich - wie hier - auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes richtet, besteht ein Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten, um dann dagegen - vorläufigen oder endgültigen - Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (OVG Berlin, Beschluss v. 20.2.2002 - 2 S 6/01 -, NVwZ-RR 2002, 720 [721]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 14.12.1993 - 4 M 133/93 -, NVwZ 1994, 918; BayVGH, Beschluss v. 31.3.1980 - Nr. 22.B - 79/79 -, BayVBl 1980, 692).
  • BVerfG, 24.06.2002 - 1 BvR 575/02

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand

    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01 -,.
  • OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06

    Vereinbarkeit der deutschen Pfanderhebungspflicht und Rücknahmepflicht mit

    Schon die Entscheidung des OVG Berlin vom 20.02.2002 (DVBl. 2002, 630), die noch vor der damaligen Beschlussfassung der Bundesregierung zum Ergebnis der Nacherhebung wegen der nicht eingehaltenen Mehrwegquote, erst recht vor deren Bekanntmachung am 02.07.2002 erging, hielt eine Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Normen für gegeben und eine Vorlage an den EuGH zu einer Vorabentscheidung für nicht erforderlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2002 - 20 B 1926/02

    Kein Sonderweg Nordrhein-Westfalens beim Dosenpfand - vorläufiger Stopp abgelehnt

  • VG Berlin, 12.11.2003 - 10 A 415.03

    Zwangspfand für Einweggetränkeverpackungen nach wie vor rechtmäßig

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 9 K 4986/04

    Vereinbarkeit des Dosenpfandes mit Gemeinschaftsrecht in Bezug aus ausländische

  • VGH Hessen, 09.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht nach der VerpackV; unzulässige Feststellungsklage

  • VG Berlin, 10.06.2003 - 10 A 713.00
  • OVG Berlin, 26.08.2003 - 2 B 16.03

    Dosenpfand III

  • VGH Hessen, 08.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

  • VG Berlin, 02.10.2002 - 10 A 349.02

    Zwangspfand für Einweggetränkeverpackungen ist rechtmäßig

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 71.04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 69.04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 70.04

    Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Getränkepfand auf

  • OVG Berlin, 15.04.2004 - 2 S 38.03

    Dosenpfand IV

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 19 K 3650/03

    Verpflichtung einer Brauerei zur Erhebung eines Pfandes auf Einwegverpackungen;

  • VG Stuttgart, 02.12.2003 - 19 K 3612/03

    Freistellung von der Pfandpflicht; Umsatzrückgang; einstweilige Anordnung

  • VG Hannover, 24.07.2003 - 6 B 1906/03

    Allgemeinverfügung; Ergänzungsschule; feststellende Allgemeinverfügung;

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