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   BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03   

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BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 (https://dejure.org/2003,953)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 (https://dejure.org/2003,953)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 (https://dejure.org/2003,953)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heimunterricht Nr. 2 Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das vorstehend unter - abgedruckte Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Der Staat und sein Erziehungsauftrag - Kein Heimunterricht für Andersdenkende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 141
  • NJW 2003, 3406 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1113
  • FamRZ 2003, 999 (Ls.)
  • DVBl 2003, 999
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 41, 29; 47, 46; 52, 223; 93, 1).

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 ) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 41, 29; 47, 46; 52, 223; 93, 1).

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 ) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 41, 29; 47, 46; 52, 223; 93, 1).

    Die Lösung des Konflikts zwischen dem Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen fern zu halten (vgl. BVerfGE 93, 1 ), und dem korrespondierenden Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits (vgl. BVerfGE 52, 223 ) nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 93, 1 ) gebietet es nicht, den Beschwerdeführern die beantragte Genehmigung zu erteilen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 41, 29; 47, 46; 52, 223; 93, 1).

    Die Lösung des Konflikts zwischen dem Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen fern zu halten (vgl. BVerfGE 93, 1 ), und dem korrespondierenden Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits (vgl. BVerfGE 52, 223 ) nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 93, 1 ) gebietet es nicht, den Beschwerdeführern die beantragte Genehmigung zu erteilen.

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Die allgemeine Schulpflicht und die Versagung einer Befreiung von der genannten Besuchspflicht dienen der Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und knüpfen nicht, wie es für Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 186 ), an religiöse Überzeugungen an.
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    bb) Zwischen "Schulverweigerern" aus religiösen Gründen und nicht schulbesuchspflichtigen Kindern von Personen, die aus beruflichen Gründen einen festen Wohnsitz nicht haben, bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfGE 82, 126 ).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Die allgemeine Schulpflicht und die Versagung einer Befreiung von der genannten Besuchspflicht dienen der Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und knüpfen nicht, wie es für Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 186 ), an religiöse Überzeugungen an.
  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2001 - 2 K 2467/00 -,.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 07.01.2003 - 6 B 66.02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet die Herausbildung sozialer Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende soziale Interaktion der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit dem Lehrpersonal (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).

  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7).

    Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfGK 1, 141 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris, Rn. 14), unterliegt es - auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).

    Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

    Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

    Daher ist den Beschwerdeführern die mit dem Besuch der Schule verbundene Konfrontation ihrer Kinder mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer überwiegend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen grundsätzlich zuzumuten (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094, und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 ): "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 ).

    Die gesetzliche Schulpflicht dient danach dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 6 B 65.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 133).

    Widerstreitende Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz in der Weise zu lösen, dass nicht eine von ihnen bevorzugt oder maximal behauptet wird, sondern beide einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 59, 360 ; Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O., im Anschluss an BVerfGE 93, 1 ).

    Für das Recht der Kläger zu 3. und 4. auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das entsprechend (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.).

    Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn zu Gunsten der Kläger mag unterstellt werden, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.).

    Denn soziale Kompetenz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind." (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht habe klar aufgezeigt, dass bei Vorliegen eines milderen und insoweit gleich geeigneten Mittels eine Ausnahme zur staatlichen Regelbeschulung möglich sei (Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -) und lediglich angenommen, dass die Sozialisierung allein durch den Schulbesuch erreicht werden könne.

    Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris, vom 20.10.2015, a.a.O., und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1; Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).

    Soweit die Kläger darauf verweisen, das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass kontrollierter häuslicher Unterricht ein milderes Mittel zur Umsetzung des staatlichen Bildungsauftrags und damit verhältnismäßiger sei, geben sie die Ausführungen in dessen Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - nur unvollständig wieder.

    Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7).

    Insoweit steht es außer Frage, dass soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung effektiver eingeübt werden können, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urteil vom 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 50).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21.07.2009, a.a.O. und vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschlüsse vom 17.01.2012, a.a.O., vom 14.07.2014, a.a.O., und vom 02.03.2020, a.a.O., sowie Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGK 1, 141 ).
  • VGH Hessen, 28.09.2012 - 7 A 1590/12

    Glaubensfreiheit und koedukativer Schwimmunterricht

    Dieser Auftrag umfasst die Erziehung zu sozialer Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, zu gelebter Toleranz, zu Gleichberechtigung der Geschlechter und zu Offenheit (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - DVBl. 2003, 999; 1 .

    Bezogen auf die allgemeine Schulpflicht hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. April 2003, a. a. O., und 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 31. Mai 2006, a. a. O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    Schule in dem Sinne, wie er von der Verfassung in Art. 7 GG insgesamt vorausgesetzt wird, ist unbeschadet des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) auch eine Anstalt der Persönlichkeitsbildung und der Wertevermittlung (vgl. Jestaedt a.a.O. S. 545: "Bildungs- und Erziehungsanstalt"; ähnlich BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

  • VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09

    Befreiung von der Schulpflicht

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • OVG Thüringen, 28.11.2023 - 4 ZKO 320/23

    Zuweisung eines "Schulverweigerers" an eine Schule zwecks Durchsetzung seiner

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2021 - 19 B 1458/21

    Kein Anspruch auf Distanzunterricht statt Präsenzunterricht in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 4074/06

    Annahme eines wichtigen Grundes für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch

  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15

    Durchsetzung; Homeschooling; Schulpflicht

  • VG Münster, 12.02.2010 - 1 K 528/09

    Siebtklässler musste nicht aus religiösen Gründen vom Kinobesuch freigestellt

  • VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17

    Klagen auf Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Modell" bleiben ohne

  • VG Stuttgart, 01.03.2012 - 12 K 718/11

    Religiöse Gründe rechtfertigen nicht, den Schulbesuch zu verweigern

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14

    Durchsetzung der Schulpflicht

  • VG Münster, 17.06.2016 - 1 L 180/16

    Schulpflicht; Eltern; Ordnungsverfügung; Zwangsmittel; Zwangsgeld;

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 6 WF 297/05

    Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 19 B 1918/21

    Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987

    Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkankung der Prozessbevollmächtigten;

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06

    Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag;

  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 568/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

  • OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04

    Keine Befreiung von der Schulpflicht

  • VG Hamburg, 27.02.2006 - 15 E 340/06

    Behörde kann Schulpflicht zwangsweise durchsetzen

  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und des Rechts zur

  • OLG Brandenburg, 14.07.2005 - 9 UF 68/05

    Teilweise Entziehung des Sorgerechts bei mangelnder Mitwirkung an Erfüllung der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12

    Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern

  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05

    Antrag auf Befreiung eines 9-jährigen Mädchens aus der islamischen

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 65.07

    Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule und des

  • VG Hamburg, 12.01.2004 - 15 VG 5827/03

    Befreiung vom Sexualunterricht aus religiösen Gründen

  • OLG Hamm, 05.03.2009 - 4 Ss OWi 719/08

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Verletzung des

  • OLG Hamm, 01.09.2005 - 6 WF 298/05

    Einstweilige Anordnung gegen Eltern, die den Besuch der Grundschule durch ihre

  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von

  • OLG Hamm, 11.10.2019 - 3 UF 116/19

    Vereitelung des Schulbesuchs von Kindern durch die Eltern

  • VG Dresden, 18.01.2007 - 5 K 2406/06

    Schulverweigerung aufgrund von Religionsfreiheit

  • VG Arnsberg, 20.03.2007 - 10 L 146/06

    Rechtmäßigkeit des Fernhaltens schulpflichtiger Kinder vom Besuch der Grundschule

  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 567/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 342/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

  • VG Freiburg, 20.10.2004 - 2 K 1803/04

    Zur Beurlaubung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch für eine Bildungsreise

  • OLG Hamm, 05.09.2005 - 6 WF 297/05
  • VG Schleswig, 02.12.2022 - 9 B 30/22

    Anwaltliche einstweilige Rechtsschutzantragserhebung per Brief; Schulpflicht kann

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.09.2004 - 2 B 11530/04

    Ausländische Kinder müssen grundsätzlich deutsche Schule besuchen

  • BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03
  • OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12

    Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten incl. der

  • VG Aachen, 08.09.2006 - 9 K 1953/05

    Klage auf Befreiung eines ins Ausland verzogenen Kindes von der Schulpflicht

  • VG Hamburg, 10.06.2014 - 15 E 2165/14

    Hausverbot für Mutter eines Grundschülers

  • OLG Hamm, 26.02.2007 - 4 Ss OWi 135/07

    Schulpflicht; Sexualkundeunterricht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2014 - 19 B 682/14

    Grundsätze zur Möglichkeit des Erwerbs eines Schulabschlusses durch externe

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - 12 K 4153/09

    Heimunterricht ersetzt nicht die Schulpflicht

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2023 - 3 MB 11/23

    Freie Dorfschule bleibt geschlossen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.07.2017 - L 8 SO 60/16

    Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets zur Eingliederungshilfe für

  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237

    Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern - Unzulässigkeit von

  • VG Koblenz, 30.07.2004 - 7 L 2024/04

    Kein Schulbesuch an der König Fahad Akademie in Bonn bei längerem Aufenthalt in

  • VG Stuttgart, 07.01.2010 - 12 K 4611/09

    Durchsetzung der Berufsschulpflicht

  • AG Paderborn, 07.03.2006 - 8 F 811/05

    Entzug des Sorgerechts aufgrund einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls

  • AG Paderborn, 07.03.2006 - 8 F 810/05

    Teilweise Entziehung des Sorgerechts wegen einer Untersagung des Besuchs einer

  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 53/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • VG Göttingen, 10.06.2009 - 4 A 113/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht für ein

  • OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 311/04

    Verletzung der Schuldpflicht aus religiösen Motiven; Ahndbarkeit

  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 57/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • VG Sigmaringen, 24.01.2012 - 4 K 3901/10

    Grundschulpflicht

  • VG Arnsberg, 20.12.2005 - 10 L 968/05
  • VG Arnsberg, 20.12.2005 - 10 L 1020/05

    Einhaltung der Schulbesuchspflicht für alle schulpflichtigen Schüler ; Androhung

  • VG Schleswig, 25.07.2023 - 9 A 98/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 3 S 112.20
  • VG Aachen, 20.03.2017 - 9 L 133/17

    Ausnahmegenehmigung; Anmeldeaufforderung

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2004 - 13 LA 107/04
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