Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07   

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BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07 (https://dejure.org/2008,2641)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 (https://dejure.org/2008,2641)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 (https://dejure.org/2008,2641)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 90; BVO RP §§ 3, 5 Abs. 4
    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate; Eigenversorgung; Einzelzahnlücke, Erforderlichkeit; ergänzende Beihilfe; Freiendlücken; Fürsorge; Höchstzahl pro Kiefer; Implantat; implantologische Leistungen; Leistungsausschluss; Obergrenze; ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung einer Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf vier Implantate pro Kiefer; Beihilfenverordnung als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen; § 90 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG RP) als ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; LBG RP § 90; ; BVO RP § 3; ; BVO RP § 5 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Beihilfe, Fehlende Ermächtigungsgrundlage für landesrechtliche Regelung in Rheinland-Pfalz, Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
  • DÖV 2008, 961
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
    Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - juris Rn. 10, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.).

    Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen (vgl. Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 11).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
    Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238 ; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
    Diese ist dann aber entsprechend den im Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (BVerwGE 121, 103 ) entwickelten Grundsätzen weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere und schlechthin unerträgliche Zustand einträte, dass der Beamte und seine Familie ohne jeden Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen bliebe.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238 ; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
    Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden (wie Urteil vom heutigen Tag BVerwG 2 C 1.07).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
    Erst wenn der parlamentarische Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, in angemessener Zeit nicht nachkommen sollte, käme es auf die Gültigkeit der Beihilfenverordnung an; im Falle ihrer Nichtigkeit wäre dann über Beihilfeansprüche allein nach dem Grundsatz zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich und der Höhe nach angemessen sind (vgl. Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Denn die frühere Fassung des § 98 SBG genügte nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs, sondern auch im Übrigen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes (vgl. die zu § 90 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz ergangenen Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30).

    Indes sind nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - a.a.O. S. 111 sowie vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - a.a.O. und - BVerwG 2 C 12.07 - a.a.O.) die Vorschriften der Beihilfeverordnung, soweit sie keine Ausschlüsse oder Beschränkungen des Beihilfeanspruchs regeln, grundsätzlich weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden, weil andernfalls der noch verfassungsfernere Zustand einträte, dass der Beamte und seine Familie ohne jeden Anspruch auf Beihilfe in einem Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall blieben.

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Allerdings setzt die weitere Anwendbarkeit der Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - und - BVerwG 2 C 12.07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerwG, 05.05.2010 - 2 C 12.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Allerdings setzt die weitere Anwendbarkeit dieser Regelungen voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstoßen (Urteile vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 13 und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 19).
  • BVerwG, 26.08.2009 - 2 C 62.08

    Alimentation; Arzneimittel; Arzneimittelrichtlinien; Beihilfe; Beihilfefähigkeit;

    Allerdings setzt die weitere Anwendbarkeit dieser Regelungen voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstoßen (Urteile vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 13 und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2009 - 1 A 2092/07

    Anspruch eines im Ruhestand befindlichen Beamten zur Gewährung von Beihilfe zu

    Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O. Rn. 10 und 12 unter Hinweis auf Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, ZBR 2009, 41, und - 2 C 12.07 -, ZBR 2009, 47.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2009 - 2 C 23.08 -, juris, und vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 , a.a.O., und die Parallelentscheidung - 2 C 1.07 -, NVwZ 2008, 1380 = IÖD 2008, 246 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4.

    Zur Prüfung des Gleichheitssatzes im Bereich der beamtenrechtlichen Beihilfe führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 -, a.a.O. (Urteilsabdruck Rn. 23) aus:.

  • OVG Sachsen, 29.03.2011 - 2 A 226/09

    Zulassung der Berufung, Beihilfe, implantologische Leistung, Fürsorgegrundsatz

    Wegen der Verstoßes der Beihilfeverordnung gegen den Gesetzesvorbehalt und den Verstoß des Dienstherrn gegen die Fürsorgepflicht durch Ausschluss der Versorgung mit Implantaten von der Beihilfefähigkeit und der Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 - sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 - 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 - werde deutlich, dass die Rechtssache auch besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

    Wegen der Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 - liege auch der Zulassungsgrund der Divergenz vor.

    23 Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 - (juris) enthält nicht den vom Kläger aufgestellten Rechtssatz, "dass eine Beihilferegelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit nicht ausschließen dürfe".

  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

    Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 26 und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 Landesbeihilferecht Nr. 30 Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - 2 S 2672/17

    Beihilfe für implantologische Leistungen

    Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, juris hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10

    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte;

    Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 2 S 1053/12

    Beihilfefähigkeit von Implantaten bei medizinischer Notwendigkeit

    Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz).

    Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).

  • BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12

    Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen

  • BVerwG, 06.11.2009 - 2 C 60.08

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige aber

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12

    Beihilfeausschluss von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 78.08

    Beihilfe; Wahlleistung; gesondert berechnete Unterkunft; Zweibettzimmer;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12

    Beihilferechtliche Angemessenheit eines pauschalierten Tagessatzes einer

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15

    Arzneimittel; dynamische Verweisung; Festbetrag; Festbeträge;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11

    Zur Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 9.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Übergangszeitraum

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 CN 1.07

    Anerkennungserfordernis; Angemessenheit; Behinderung des freien

  • OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 190/07

    Beamtenrechtliche Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Gleichbehandlung;

  • BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

  • OVG Sachsen, 18.06.2013 - 2 A 850/11

    Beihilfe, implantologische Leistungen, fiktive Kosten

  • VG Karlsruhe, 12.11.2015 - 9 K 2979/12

    Zahnentfernung und anschließender Knochenaufbau mit Blick auf eine beabsichtigte

  • VG Trier, 18.11.2014 - 1 K 1456/14

    Aufwendungen für Behandlung eines Beamten durch einen nahen Angehörigen;

  • VG Stade, 25.03.2015 - 3 A 1122/13

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für sein Regio

  • VG Aachen, 14.11.2013 - 7 K 1729/11

    Indiaktion; Brücke; Implantat; Fürsorgepflicht; Beihilfe

  • VG Saarlouis, 24.11.2009 - 3 K 648/09

    Zulässigkeit von Leistungsbeschränkungen im Beihilferecht (hier:

  • VG Magdeburg, 01.03.2017 - 8 A 159/16

    Beihilferecht: beihilferechtliche Anerkennung und Erstattung der Kosten für die

  • VG Neustadt, 20.11.2008 - 6 K 949/08

    Landesbeamte: Anspruch auf Beihilfe für maximal 25 Behandlungseinheiten

  • VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21

    Zum Umfang der Beihilfebewilligung für eine Zahnimplantatbehandlung (erfolglose

  • VG Braunschweig, 11.02.2009 - 7 A 181/08

    Beihilfe; Freiendlücke; Implantat; Indikation

  • VG Ansbach, 16.07.2013 - AN 1 K 12.02249

    Beihilfefähigkeit zahnimplantologischer Leistungen

  • VG Regensburg, 12.10.2009 - RO 8 K 08.1976

    Der Ausschluss von Aufwendungen für die in § 18 Satz 4 Nr. 1 BayBhV beschriebenen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07   

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https://dejure.org/2008,2623
BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07 (https://dejure.org/2008,2623)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 C 108.07 (https://dejure.org/2008,2623)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 2 C 108.07 (https://dejure.org/2008,2623)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBG § 79; BhV 2004 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB V §§ 34, 91 Abs. 1 Satz 1
    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; Arzneimittelrichtlinien; behandlungsbedürftige Erkrankung; Beihilfe; dynamische Verweisung; erektile Dysfunktion; Erforderlichkeit; ergänzende Beihilfe; Erhöhung der Lebensqualität; Fürsorge; Gemeinsamer ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anerkennungsvoraussetzungen für die Beihilfe von Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel; Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; Anwendungen nichtiger Beihilfevorschriften des Bundes ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BBG § 79; ; BhV 2004 § 5 Abs. 1 Satz 1; ; BhV 2004 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; SGB V § 34; ; SGB V § 91 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Beamtenrecht: Beihilfe, Fehlende Ermächtigungsgrundlage für landesrechtliche Regelung in Rheinland-Pfalz, Verfassungsmäßigkeit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Beihilfe für potenzsteigernde Arzneimittel

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Kein Viagra für beihilfeberechtigte Beamte

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Kein Viagra für beihilfeberechtigte Beamte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe für potenzsteigernde Arzneimittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Diese Beihilfevorschriften sind auch im Falle des Klägers anzuwenden, obwohl sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen und deshalb nichtig sind (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 ).

    Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

    Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen bedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch wegen des Wechselbezuges mit der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O.).

    Mit der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2004 (a.a.O.) sollte verhindert werden, dass Beihilfeberechtigte infolge der Nichtigkeit der Beihilfebestimmungen wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung überhaupt keine Beihilfe erhalten und dadurch ein mit dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz unvereinbares Leistungsvakuum entstünde.

    Deshalb ist nach der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2004 (a.a.O.) auch diesen Bedenken im Übergangszeitraum nicht weiter nachzugehen.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Die Gewährung von Beihilfen ergänzt die Alimentation; dadurch soll der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten u.a. auch im Krankheits- oder Pflegefall gesichert werden (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).

    Das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist damit gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung und Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts zu berücksichtigen (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 a.a.O. S. 98 und vom 7. November 2002 a.a.O. S. 232).

    Im verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht ist dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O.).

    Ob der Dienstherr seiner so umrissenen verfassungsrechtlichen Pflicht zur Fürsorge durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O.).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    b) Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 m.w.N.).

    Das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist damit gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung und Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts zu berücksichtigen (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 a.a.O. S. 98 und vom 7. November 2002 a.a.O. S. 232).

    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O. S. 101; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3; Beschluss vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

    Die Gewährung von Beihilfen ergänzt die Alimentation; dadurch soll der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten u.a. auch im Krankheits- oder Pflegefall gesichert werden (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

    Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. zum Ganzen Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - ZBR 2008, 130).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238 ).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O. S. 101; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3; Beschluss vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 2 NB 1.88

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Deligierung des Arztes -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O. S. 101; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3; Beschluss vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Die Gewährung von Beihilfen ergänzt die Alimentation; dadurch soll der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten u.a. auch im Krankheits- oder Pflegefall gesichert werden (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07
    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O. S. 101; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3; Beschluss vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 16.06

    Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer; Ausschluss der Lehrer in

  • BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe;

  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2008 - 4 S 2725/06

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von allen Mitteln, die der Behandlung einer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 - (IÖD 2008, 246; vgl. auch die Parallelentscheidungen in den Verfahren - 2 C 10.07 -, - 2 C 108.07 - und - 2 C 24.07 -), dem sich der Senat insoweit anschließt, Folgendes entschieden: .
  • VG Düsseldorf, 13.09.2010 - 13 K 7467/09

    Beihilfe, wissenschaftlich allgemein anerkannte Be-handlungsmethode, Hyperbare

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, 105 ff., vom 28.05.2008 - 2 C 108/07 -, juris, vom 26.06.2008 - 2 C 2/07 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 108/07 - , juris RN 12, und vom 18.02.2009 - 2 C 23/08 -, juris RN 8.

  • VG Ansbach, 14.12.2011 - AN 15 K 11.01568

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Cialis

    Hierzu gehören in aller Regel die Kosten potenzfördernder Arzneimittel (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 2 C 108.07 für den Fall einer erektilen Dysfunktion nach Behandlung eines Prostatakarzinoms sowie Urteil vom 28.5.2008 2 C 24/07 NVwZ 2008, 1378).

    Vielmehr beruht dies auf früherem Landesrecht von Rheinland-Pfalz und darauf, dass der Ausschluss derartiger Mittel von der Beihilfefähigkeit durch eine bloße, nur innerbehördlich wirksame Verwaltungsvorschrift erfolgte, und sich nicht aus den dortigen Beihilfevorschriften selbst ergab, worauf auch die Revisionsinstanz abstellte (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 DVBl 2004, 764; zur dortigen späteren Rechtslage BVerwG, Urteile vom 28.5.2008 2 C 108/07 und NVwZ 2008, 1380).

  • VG Düsseldorf, 15.06.2012 - 13 K 8100/10

    Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabilitationsmaßnahme; Fahrtkosten als nicht

    vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 20. Juli 2010 - W 1 K 10.235 -, juris, Rdn. 14 ff.; zum Beihilferecht: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 , BVerwGE 121, 103 (105 ff.), und juris; vom 28. Mai 2008 - 2 C 108/07 -, juris; vom 26. Juni 2008 - 2 C 2/07 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 - 1 A 1142/04 -, juris; zur truppenärztlichen Versorgung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, juris, Rdn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 - 1 A 5162/05 -, juris, Rdn. 36 ff.
  • VG Düsseldorf, 18.12.2009 - 13 K 8140/08

    Beihilfefähige Aufwendungen bei einer teilweisen Kostenübernahme durch die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes waren sie jedoch während eines Übergangszeitraums anzuwenden und sollte dieser Übergangszeitraum erst mit dem Schluss der jetzigen Legislaturperiode enden, Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, vom 28. Mai 2008 - 2 C 108/07 -, juris, und vom 26. Juni 2008 - 2 C 2/07 -, juris, so dass die Beihilfevorschriften bis zu dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung am 14. Februar 2009 Anwendung fanden.
  • VG Potsdam, 20.12.2011 - 2 K 1374/08

    Beihilfe für Milchpumpe

    BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 108.07 -, juris; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3052
BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08 (https://dejure.org/2008,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 PB 13.08 (https://dejure.org/2008,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 (https://dejure.org/2008,3052)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Vertretung durch den Dienststellenleiter; Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums; gerichtliche Vertretung des Bundes.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Antragsbefugnis; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Auflösungsantrag; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Bundswehrdienstleistungszentrum; Dienststellenleiter; Jugendvertreter; Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums; Vertretung; Vertretung durch den ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) begründeten Arbeitsverhältnisses durch den Dienststellenleiter; Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Bundesministers der Verteidigung für einen Auflösungsantrag des ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9

  • rechtsportal.de

    BPersVG § 9
    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch einer Jugendvertreterin, Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, Vertretung durch den Dienststellenleiter

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
  • NZA-RR 2008, 670
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Da dabei naturgemäß die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Rede steht, ist es folgerichtig, dass § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht einem - nach welchen Kriterien auch immer zuständigen - Dienststellenleiter, sondern dem öffentlichen Arbeitgeber die Antragsbefugnis zuweist (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 22); infolgedessen ist bei zweckentsprechender Auslegung dieser und nicht der Dienststellenleiter als Antragsteller anzusehen.

    In der Senatsrechtsprechung ist bereits anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 f. bzw. Rn. 15).

    Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht geeignet, die bereits im Senatsbeschluss vom 1. November 2005 (a.a.O. S. 296 ff. bzw. Rn. 20 ff.) hergeleitete Grundaussage in Frage zu stellen, wonach es für das Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt.

    Bei diesem - im Einklang mit dem Senatsbeschluss vom 1. November 2005 (a.a.O. S. 299 bzw. Rn. 27) stehenden - Ansatz kam es auf die Verwaltungspraxis der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung an.

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Die in der Beschwerdebegründung zitierte Senatsrechtsprechung zum Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht bezieht sich nicht auf den zur gerichtlichen Vertretung berufenen Dienststellenleiter selbst, sondern auf ihm unterstellte Beamte oder Arbeitnehmer (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26).

    Denn diese Vorschrift findet im gerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG keine Anwendung (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 279 bzw. S. 30).

    Stellt daher der Leiter des örtlich zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentrums den Auflösungsantrag, so können beim Jugendvertreter keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (vgl. dazu Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 f. bzw. S. 29).

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.).

    Ihn dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis - mit Blick auf die Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig - abzuweisen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begründung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflösungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).

  • BAG, 14.03.2005 - 1 AZN 1002/04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    c) Soweit die Beteiligten beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe den in seinem Beschluss zitierten Erlass der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 15. Januar 2007 nicht ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt, wird nicht dargelegt, was die Beteiligten bei Kenntnis des Erlasses vor Schließung des Anhörungstermins noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu beeinflussen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG; vgl. BAG, Beschluss vom 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67 ).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2007 - 17 LP 4/06

    Zurechnung als "unternehmensbezogenes Geschäft" bei Stellung eines Antrags auf

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    a) Soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 17 LP 4/06 - zugunsten des Jugendvertreters von einer dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungspraxis bei der Antragstellerin ausgegangen ist, stellt die vorliegende Entscheidung keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar.
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Ob im Anwendungsbereich des § 174 BGB eine andere Bewertung geboten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - BAGE 119, 311 Rn. 43), kann auf sich beruhen.
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Er hat dabei unter Bezugnahme auf die damals geltenden Vertretungsregeln ausgeschlossen, dass der Dienststellenleiter eigene Rechte oder solche der Dienststelle geltend machen wollte (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 2).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    c) Soweit die Beteiligten ihre Grundsatzrüge auf die Frage der dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigung erstrecken (vgl. Abschnitt 2 c der Beschwerdebegründung am Ende), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat - unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - inzwischen klargestellt hat, dass das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 1 A 408/01

    Ausgestaltung des Rechts der Bezirksregierung Düsseldorf zur Beantragung der

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Bei den hier in Rede stehenden Fragen der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers sowie der Vorlage einer Vollmacht durch nachgeordnete Bedienstete im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG hat der Senat in seinen zitierten Beschlüssen vom 1. Dezember 2003 und 1. November 2005 bereits Stellung genommen - im Übrigen im Einklang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2001 - 1 A 408/01.PVL - (PersR 2002, 256), auf den sich die Beschwerdebegründung stützt.
  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99

    Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Andererseits enthält das in der Beschwerdebegründung dazu zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - (LM § 151 BGB Nr. 24) keine Gesichtspunkte, welche der hier vorgenommenen Würdigung widersprechen.
  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).

    Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    Die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, welche die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 unterzeichnet haben, waren zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt (§ 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Satzung vom 22. Dezember 2004, Bundesanzeiger S. 24736 sowie § 6 Abs. 2 und 4 der Vertretungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2007, Bundesanzeiger S. 7129; vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25 f., vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6).

    Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 278 bzw. S. 29, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 12, vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 13.10
    Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).

    Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch

    Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9

    Im Übrigen kann der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 [m. w. N.] ).

    Einer solchen bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht hingegen der Dienststellenleiter, dem - wie hier - durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008, a. a. O. ).

  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.513

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Hieraus ergibt sich aus Sicht des Senats nicht nur die Vertretungsberechtigung, sondern auch die Entscheidungsberechtigung des Präsidenten der BFD, der als Behördenleiter ohne besondere Vollmacht zur Vertretung seiner Behörde berechtigt ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2008 - 6 PB 13.08 - PersR 2008, 423 Rn. 11), für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in Bezug auf Fachangestellte für Bürokommunikation, um die es hier geht.

    Mit Stellung des Antrags nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch den Präsidenten der BFD konnten bei der Beteiligten zu 1 keine Zweifel darüber aufkommen, dass sie um ihren Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, B.v. 23.7.2008 -6 PB 13.08 - PersR 2008, 423 Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08

    Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des

    Materiell geht es um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2009 - OVG 60 PV 12.08 -, S. 6 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, und Beschlüsse des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 - OVG 60 PV 6.02 -, Juris Rn. 26, und vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 -, S. 11 des amtl. EA; ähnlich Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 -, Juris Rn. 6).

    Jedoch kann - entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur unterstellten Kenntnis von Jugendvertretern von veröffentlichten Erlassen zur Übertragung der Befugnisse nach § 9 Abs. 4 BPersVG (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 -, Juris Rn. 12) - von einem Jugendvertreter die Kenntnis erwartet werden, dass eine (kommissarische) Leiterin des Rechtsamts generell zur Führung von Prozessen im Namen des Bezirksamtes und des Bezirksbürgermeisters bevollmächtigt ist.

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

    Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsantrags ist in diesem Fall erforderlich, aber auch ausreichend, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 1.14

    Anfechtung einer Personalratswahl einer Agentur für Arbeit; Antragsberechtigung;

    Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.; zum Wahlanfechtungsantrag BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • VG Berlin, 20.05.2010 - 61 K 16.09

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Auszubildender; Ausgebildeter; Gärtner;

    Das gebietet die Signalfunktion des zum Schutz der jungen Menschen erlassenen § 9 BPersVG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, PersV 2009, 110 [111], und ausführlicher: Beschluss vom 19. August 2009 - 6 PB 19.09 -, PersR 2009, 420 [420 f.]).

    Neben den kraft Gesetzes zum Handeln für die zuständige Behörde berufenen Behördenleitern können weitere Akteure demgemäß durch eine Verwaltungsvorschrift fristwahrend nur befugt werden, wenn die delegierende Verwaltungsvorschrift veröffentlicht ist (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, PersV 2009, 110 [111]).

  • BVerwG, 18.09.2009 - 6 PB 23.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Auflösungsantrag des Arbeitgebers;

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 30.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 28.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 6.14

    Anfechtung einer Personalratswahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 29.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 33.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 4.14

    Anspruch auf Fürungültigerklärung der Wahl des Personalrats einer Arbeitsagentur

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 5.14

    Anspruch auf Fürungültigerklärung der Wahl des Personalrats einer Arbeitsagentur

  • OVG Thüringen, 08.05.2014 - 6 PO 308/13

    Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit -

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 3.14

    Anfechtung einer Personalratswahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 219/13

    Anfechtung einer Personalratswahl aufgrund fehlerhafter Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09

    Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 2467/12

    Verfügen eines vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Agentur für

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 2.14

    Berechtigung zur Anfechtung der Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit und

  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01847

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der Jugend- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 190/13

    Anfechtung der Wahl des Personalrats bei Vorliegen eines Verstoßes gegen

  • VG Meiningen, 27.03.2013 - 4 P 50004/12

    Personalratwahl - Wahlanfechtungsberechtigter Dienststellenleiter bei den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 L 9/12

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung

  • VG Berlin, 02.11.2012 - 71 K 10.12

    Wahlanfechtung seitens des Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für

  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2429
BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07 (https://dejure.org/2008,2429)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2008 - 6 P 14.07 (https://dejure.org/2008,2429)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 6 P 14.07 (https://dejure.org/2008,2429)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9; NHG § 37, 38; ZPO § 554
    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; hauptamtlicher Vizepräsident einer Hochschule; Anschlussrechtsbeschwerde des Personalrats.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Anschlussbeschwerde; Anschlussbeschäftigung; Anschlussrechtsbeschwerde des Personalrats; Antrag; Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsvertrag; Dauer; Geschäftsbereich; Geschäftsordnung; Hochschule; Jugendvertreter; Selbstverwaltungsrecht; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 S. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Vertretung eines Landes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durch eine staatliche Hochschule als sachlich zuständige Behörde; Voraussetzungen einer Befugnis des hauptamtlichen ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9; ; NHG § 37; ; NHG § 38; ; ZPO § 554

  • rechtsportal.de

    BPersVG § 9; NHG § 37 § 38; ZPO § 554
    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters, Unzulässigkeit einer Anschlussrechtsbeschwerde des Personalrats, Antragsbefugnis des hauptamtlichen Hochschulvizepräsidenten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
  • NZA-RR 2009, 52
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 12).

    Das ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25 und vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 bzw. Rn. 14).

    Nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25).

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff.).

    Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 f. bzw. S. 29).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 12).

    Das ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25 und vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 bzw. Rn. 14).

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    aa) Ein solches Rechtsmittel ist allerdings nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 554 ZPO statthaft (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 S. 11; BAG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - BAGE 60, 311 und vom 11. Juli 1990 - 7 ABR 23/98 - BAGE 65, 270 ).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    bb) Es erscheint nach den hier vorliegenden Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen, die mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig gewordene Beschwerde in eine unselbstständige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383 ).
  • BGH, 14.05.1991 - XI ZB 2/91

    Zulässigkeit einer Anschlußberufung

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    Nach § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann sich nur der Revisionsbeklagte, also derjenige, gegen den sich die Revision richtet, der Revision anschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - NJW 1991, 2569).
  • BAG, 12.06.1996 - 4 ABR 1/95

    Anschlußsprungrechtsbeschwerde im Beschlußverfahren

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    Unbeschadet dessen, dass das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht durch das kontradiktorische Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten geprägt ist, kann sich nur derjenige der Rechtsbeschwerde anschließen, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet (vgl. BAG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 4 ABR 1/95 - AP Nr. 2 zu § 96a ArbGG 1979, Bl. 1809 R, 1810).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    aa) Ein solches Rechtsmittel ist allerdings nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 554 ZPO statthaft (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 S. 11; BAG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - BAGE 60, 311 und vom 11. Juli 1990 - 7 ABR 23/98 - BAGE 65, 270 ).
  • BAG, 11.07.1990 - 7 ABR 23/89

    Vertretung des Dienststellenleiters bei NATO-Truppen

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07
    aa) Ein solches Rechtsmittel ist allerdings nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 554 ZPO statthaft (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 S. 11; BAG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - BAGE 60, 311 und vom 11. Juli 1990 - 7 ABR 23/98 - BAGE 65, 270 ).
  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 9 m.w.N.).

    a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 14, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 12 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 18).

    b) Der Senat hat bisher die Formulierung verwandt, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe; nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, könne beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 19).

    Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 bzw. S. 26, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

    Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seinen Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und er ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20).

    Die Vorschrift verschafft dem Beigeordneten eine auf seinen Geschäftskreis beschränkte Außenvertretungsmacht, welche die Vertretung vor Gericht einschließt (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2003, § 65 Rn. 11; zum hauptamtlichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen: Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25).

    Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom zuständigen Vollmachtgeber unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

    Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 13.10
    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 9 m.w.N.).

    a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 14, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 12 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 18).

    b) Der Senat hat bisher die Formulierung verwandt, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe; nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, könne beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 19).

    Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 bzw. S. 26, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

    Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seinen Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und er ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20).

    Die Vorschrift verschafft dem Beigeordneten eine auf seinen Geschäftskreis beschränkte Außenvertretungsmacht, welche die Vertretung vor Gericht einschließt (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2003, § 65 Rn. 11; zum hauptamtlichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen: Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25).

    Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom zuständigen Vollmachtgeber unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

    Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 25, vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 14 und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - juris Rn. 12).

    Nur wer zu gerichtlichen Vertretungen befugt ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25 und vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 13).

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff. und vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    b) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 17 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 20), nicht zum Tragen.

    Die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, welche die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 unterzeichnet haben, waren zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt (§ 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Satzung vom 22. Dezember 2004, Bundesanzeiger S. 24736 sowie § 6 Abs. 2 und 4 der Vertretungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2007, Bundesanzeiger S. 7129; vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25 f., vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6).

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20, vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 3).

    Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 278 bzw. S. 29, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 12, vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des

    Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 dem Antragsteller die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Beschwerde des Landes gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurück.

    die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 die ihm, dem Antragsteller, im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

    Danach ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 dem Antragsteller die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

    Wie die im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 vorgelegte Vollmacht belegt, ist der Antragsteller selbst Vertragspartner seines Rechtsanwalts geworden und damit Schuldner der Honorarforderung.

  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17

    Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen

    Eine rechtzeitige Antragstellung sei aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben sei; dieser müsse dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichneten Vollmacht nachweisen (vgl. etwa BVerwG 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - Rn. 38, aaO; 19. August 2009 - 6 PB 19.09 - Rn. 4; 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 - Rn. 20, BVerwGE 133, 42; 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 - Rn. 17; 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 - zu II 2 c der Gründe, BVerwGE 119, 270).
  • BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09

    Erstattung von Anwaltskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren; instanzielle

    Das Verfahren wegen Erstattung von Anwaltskosten, die dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstanden sind, wird an die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Braunschweig verwiesen.

    Für die Entscheidung über das hier geltend gemachte Begehren des Antragstellers auf Erstattung der Anwaltskosten, die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht Braunschweig instanziell und örtlich zuständig.

  • BVerwG, 18.09.2009 - 6 PB 23.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Auflösungsantrag des Arbeitgebers;

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff. , vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 17 , vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - [...] Rn. 20 und vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - [...] Rn. 4).

    Nur auf diese Weise wird der zu Gunsten des Jugendvertreters wirkenden Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung getragen (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09

    Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter hat im Falle des Obsiegens in einem

    Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des jetzigen Antragstellers - also des damaligen Beteiligten zu 1.) - zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss des Senats unter dem 8. Juli 2008 - 6 P 14/07 - auf und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. August 2009 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 1.) dem Antragsteller die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 6 P 14/07 - entstandenen Kosten zu erstatten hat.

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09

    Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag

    3 Im Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 26) hat der Senat entschieden: Ist die Regelung, mit welcher die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer dem hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule übertragen sind (Grundordnung, Geschäftsordnung des Präsidiums), hochschulöffentlich bekannt gemacht, so ist damit der Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung des Landes durch den Präsidenten der Hochschule oder die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht für den Bediensteten der Hochschule.

    Angesichts dessen hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, auf der Grundlage der bereits bekannten Senatsrechtsprechung zur Übertragung der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften (Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. und vom 23. Juli 2008 a.a.O.) spätestens im Anhörungstermin den Vortrag gegebenenfalls unter Beweisantritt in der Weise zu ergänzen, wie dies nunmehr in der Beschwerdebegründung geschehen ist.

  • BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 40.19

    Abweichung von den Feststellungen in einem Strafbefehl in einem

  • BVerwG, 19.08.2009 - 6 PB 19.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antragstellung des öffentlichen

  • OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09

    E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis für ein

  • VG Berlin, 20.05.2010 - 61 K 16.09

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Auszubildender; Ausgebildeter; Gärtner;

  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2010 - 5 L 6/09

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Weiterbeschäftigung

  • BVerwG, 14.01.2015 - 5 PB 6.14

    Befugnis für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG; ständiger Vertreter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08

    Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07

    Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12

    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17174
BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08 (https://dejure.org/2008,17174)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2008 - 1 DB 2.08 (https://dejure.org/2008,17174)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2.08 (https://dejure.org/2008,17174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; BDO § 77 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 2; BDG § 10 Abs. 3, § 85 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2; BeamtVG §§ 15, 47, 47a
    Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); nach fünf vorangegangenen Neubewilligungen eines Unterhaltsbeitrags erneute Bewilligung für einen Teilzeitraum zur Rechtswahrung (5 3/4 Jahre nach Rechtskraft des Disziplinarurteils); Zweck des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    5 Jahre; Alimentationspflicht; Altverfahren; Anspruch; Dauer; Disziplinarverfahren; Entfernung aus dem Dienst; Existenzsicherung; Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); Gesamtbewilligungszeitraum; Neubewilligung; Neuorientierung; Postbeamter; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
  • DÖV 2008, 923
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - 21d A 571/07

    Aberkenntnis eines Ruhegehaltes wegen eines Dienstvergehens unter gleichzeitiger

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Ein Verfahren zur Weitergewährung oder Neubewilligung wie gemäß § 110 Abs. 2 BDO ist nicht mehr vorgesehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2007 21d A 571/07.BDG NVwZ-RR 2007, 791 ff. m.w.N.).

    Im Übrigen steht, insbesondere für Nichterwerbsfähige, unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs XII die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung zur Verfügung (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    9 Das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO fällt nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 als Annex-Verfahren zum abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG, wenn das Gericht im Disziplinarurteil einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 77 BDO gewährt hatte (stRspr, grundlegend Beschluss vom 15. Januar 2002 BVerwG 1 DB 34.01 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10).

    11 1. Die Neubewilligung eines disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrags richtet sich nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (§§ 110, 77), wenn wie hier die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruhte (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97

    Verhängung von Disziplinarmaßregeln - Bewilligung eines Unterhaltsbetrages -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 13. November 1997 BVerwG 1 DB 16.97 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 4 m.w.N.) entschieden, dass die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbeitragsleistung gemäß §§ 77, 110 Abs. 2 BDO ausschließlich durch die erfolgte Wiedereingliederung des bedürftigen früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch die Erschließung einer anderen Einkommensquelle, nicht jedoch durch den hiervon unabhängigen Ablauf einer bestimmten Zeitspanne seit dem Disziplinarurteil bestimmt werde.

    In seinem Beschluss vom 13. November 1997 (a.a.O.) hat der Senat deshalb dem früheren Beamten den Unterhaltsbeitrag weiterbewilligt, obwohl dieser seit Rechtskraft des Disziplinarurteils bereits 14 1/2 Jahre einen Unterhaltsbeitrag gemäß §§ 77, 110 Abs. 2 BDO bezogen hatte.

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Während die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der erbrachten Dienstzeiten eine dauerhafte Versorgung im Alter ermöglichen soll, hat der Unterhaltsbeitrag aufgrund seiner begrenzten Bewilligungsdauer nur noch die Aufgabe, den mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts eintretenden unmittelbaren Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 117 Abs. 6 BDO) übergangsweise abzumildern und den früheren Beamten und seine Familie vor einer Notlage in der Phase der beruflichen Neuorientierung zu schützen (vgl. Urteil vom 7. Februar 2008 BVerwG 1 D 4.07 juris, m.w.N.).

    Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2008 BVerwG 1 D 4.07 juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Pflegeversicherungspflicht für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Die aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechte auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn (vgl. dazu z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2001 2 BvR 2442/94 NVwZ 2002, 463 m.w.N.) werden durch die Regelungen des § 77 BDO nicht berührt.
  • BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05

    Früherer Beamter; Ausnahme von der Verpflichtung zur intensiven Suche einer neuen

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Der Senat hatte in diesem Zusammenhang wiederholt ergänzend betont, dass der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung weder hinter Sozialhilfeleistungen noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung zurücktrete, weil diese Leistungen ihrerseits auch im Verhältnis zum Unterhaltsbeitrag nur subsidiär zu gewähren seien (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04 juris und Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 1 D 11.01

    Entwendung von Gegenständen der Dienstausstattung und Büromaterial in erheblichem

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Die von der früheren Beamtin hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 1 D 11.01 zurückgewiesen.
  • BVerwG, 31.10.1988 - 1 DB 16.88

    Disziplinarrecht - Entfernung aus dem Dienst - Unterhaltsbeitrag - Ruhegehalt -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 1988 BVerwG 1 DB 16.88 BVerwGE 86, 78 ).
  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Der Senat hatte in diesem Zusammenhang wiederholt ergänzend betont, dass der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung weder hinter Sozialhilfeleistungen noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung zurücktrete, weil diese Leistungen ihrerseits auch im Verhältnis zum Unterhaltsbeitrag nur subsidiär zu gewähren seien (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04 juris und Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94

    Anspruch auf ein Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Zeit des

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Dieses soll dem Beamten wie beim disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag den Übergang in einen anderen Beruf erleichtern (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 30. Mai 1995 BVerwG 2 C 22.94 Buchholz 239.1 § 47 BeamtVG Nr. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 20 OD 13/09

    Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages unter gleichzeitiger Entfernung des Beamten

    Sieht das Disziplinarurteil, mit dem ein Beamter wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden ist, eine zeitliche Befristung für den gleichzeitig nach §§ 76 Abs. 1 Satz 1, 110 Abs. 1 Satz 1 NDO bewilligten Unterhaltsbeitrag nicht vor, steht dem Beamten der Unterhaltsbeitrag für längstens fünf Jahre zu (Anschluss an BVerwG, 16.6.2008 - 1 DB 2/08 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 12).

    Denn in dem vorherigen förmlichen Disziplinarverfahren war der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 2006 bereits nach § 58 NDO geladen gewesen - insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2007 Bezug genommen - und sind die weiteren Entscheidungen über den im Urteil bewilligten Unterhaltsbeitrag als Fortführung im Sinne der genannten Übergangsvorschrift zu verstehen (ebenso zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesrecht BVerwG, Beschl. v. 16.6.2008 - BVerwG 1 DB 2, 08 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 12 = ZBR 2009, 56 = IÖD 2008, 258, zitiert nach juris Langtext, Rn. 9).

    Diese hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Zweckes des Unterhaltsbeitrags als vorübergehende Leistung der nachwirkenden Fürsorgepflicht zur Erleichterung der beruflichen Neuorientierung auf insgesamt fünf Jahre festgelegt (siehe BVerwG, Beschl. v. 16.6.2008 - BVerwG 1 DB 2, 08 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 12 = ZBR 2009, 56 = IÖD 2008, 258, zitiert nach juris Langtext, Rn. 16 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 3d A 3226/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 DB 2/08 -, juris Rn. 22.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 - 6 B 16.09

    Ermessensausübung bei zeitweiliger Befristung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15

    Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Artikel 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (vgl. zum disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2/08 -, ZBR 2009, S. 56 ff., Rn. 25 bei juris; ferner Plog/Wiedow, BeamtVG, § 15, Rn. 3; Stadler in: Fürst u.a., GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht Wehrrecht, Teil 3a Versorgungsrecht, § 15 BeamtVG, Rn. 5).
  • VGH Hessen, 06.05.2009 - 28 A 1655/08

    Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Inkrafttreten des Hessischen

    Stellt aber das Neubewilligungsverfahren in diesem Sinne ein Annexverfahren dar, so fällt es unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG (entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 1 HDG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 1 DB 34.01 - ZBR 2002, 436; vom 15. November 2004 - 1 DB 6, 04 - Juris; vom 1. Februar 2006 - 1 DB 1, 05 - IÖD 2006, 118 sowie vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2, 08 - DÖV 2008, 923; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 24 DH 1826/07 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 3d A 1662/12

    Begehung eines Dienstvergehens eines Beamten durch die außerhalb des Dienstes

    vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 29. März 2004, LT-Drucks. 13/5220 S. 81; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2, 08 -, DÖV 2008, 923 924 f., zu § 77 BDO, § 10 Abs. 3 BDG.
  • VGH Bayern, 20.08.2008 - 16a D 06.3393

    Disziplinarrecht

    Sie beruht vielmehr auf einem dem Beamten zurechenbaren Verhalten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG. Urteil vom 2.4.1998, Az. 1 D 4/98 m.w.N.; Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.7.2006, Az. 16a D 05.1055, zitiert jeweils nach Juris; im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags s. auch BVerwG, Beschluss vom 16.06.2008, Az. 1 DB 2/08; Urteil vom 2.4.1998, Az. 1 D 4/98; Urteil vom 25.11.1997 Az. 1 D 77/97, jeweils Juris).
  • VG Trier, 17.08.2016 - 3 K 622/16

    Anspruch auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags; Ausschluss eines

    Wenn es dort heißt, eine Verlängerung könne das Gericht "in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil", d.h. nur in der Disziplinarentscheidung selbst, aussprechen, schließt dies konkludent ein späteres Weitergewährungsverfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2/08 - juris).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,36479
VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598 (https://dejure.org/2008,36479)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2008 - 14 B 06.2598 (https://dejure.org/2008,36479)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2008 - 14 B 06.2598 (https://dejure.org/2008,36479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beamtenrecht; Kürzung der Versorgung nach Versorgungsausgleich; Härtefall; Zweijahresbetrag; Einstellung der Rentenzahlung an den Hinterbliebenen einer Ausgleichsberechtigten; Wirksamkeit eines Rentenverzichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91

    Verzicht auf Sozialleistungsansprüche

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598
    Bei den Versorgungsbezügen handelt es sich nämlich nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 46 SGB I sondern um Leistungen die allein beamtenrechtlichen Grundsätzen folgen (BVerwG vom 16.10.1997 ZBR 1998, 206; vgl. auch: BSG vom 24.7.2003 Az. B 4 RA 13/03 RdNr. 21 Juris; vom 27.11.1991 Az. 4 RA 10/91 RdNr. 22 Juris; so auch: Rolfs, a.a.O., RdNr. 25 zu § 46 SGB I; Lilge, a.a.O., Anm. 5c zu § 46 SGB I).
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 13/03 R

    Verzicht eines privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598
    Bei den Versorgungsbezügen handelt es sich nämlich nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 46 SGB I sondern um Leistungen die allein beamtenrechtlichen Grundsätzen folgen (BVerwG vom 16.10.1997 ZBR 1998, 206; vgl. auch: BSG vom 24.7.2003 Az. B 4 RA 13/03 RdNr. 21 Juris; vom 27.11.1991 Az. 4 RA 10/91 RdNr. 22 Juris; so auch: Rolfs, a.a.O., RdNr. 25 zu § 46 SGB I; Lilge, a.a.O., Anm. 5c zu § 46 SGB I).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598
    Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich allein der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses, nicht aber der Erhaltung bzw. Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung oder dem Interesse des Versorgungsträgers dient (BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257/295, 302, 307 f.).
  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97

    Beihilfe (Beamte), Bemessungssatz bei Beitragszuschuß des

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598
    Bei den Versorgungsbezügen handelt es sich nämlich nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 46 SGB I sondern um Leistungen die allein beamtenrechtlichen Grundsätzen folgen (BVerwG vom 16.10.1997 ZBR 1998, 206; vgl. auch: BSG vom 24.7.2003 Az. B 4 RA 13/03 RdNr. 21 Juris; vom 27.11.1991 Az. 4 RA 10/91 RdNr. 22 Juris; so auch: Rolfs, a.a.O., RdNr. 25 zu § 46 SGB I; Lilge, a.a.O., Anm. 5c zu § 46 SGB I).
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