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   BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96   

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BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96 (https://dejure.org/1997,4242)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96 (https://dejure.org/1997,4242)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 (https://dejure.org/1997,4242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der Berufsausübung auf Grund politischer Tätigkeit in der DDR - Berufsverbot für einen Richter auf Grund Ausübung des DDR- Strafrechts - Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 388
  • DtZ 1997, 254
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls regelmäßig dann vor, wenn der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit als Richter das Recht in strafbarer Weise gebeugt hatte, denn eine Rechtsbeugung ist in Fällen dieser Art nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen nur dann gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung offensichtlich war und dadurch Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenwürde, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß die Entscheidung letztlich einen Willkürakt darstellt (BGHSt 40, 30, 41 ff.; 41, 247, 253 f.).

    Für die Prüfung der strafrechtlichen Frage nach den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsbeugung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG weitestgehend unerläßlich, zugunsten des DDR-Richters das Recht der DDR und die dort üblichen Auslegungskriterien zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 41, 247, 253, 256).

    Eine Rechtsanwendung in einem DDR-Strafverfahren kann zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen eines Beschuldigten geführt haben, ohne daß bereits eine Strafbarkeit des Rechtsanwenders wegen Rechtsbeugung vorläge (vgl. nur BGHSt 41, 247, 256; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1996 - NotZ 42/94).

    Die vom Antragsteller verhängten Strafen standen in unerträglichem Widerspruch zu der auch für einen besonders stark indoktrinierten Rechtsanwender offen liegenden völlig untergeordneten Bedeutung des Verhaltens der Ausreisewilligen (vgl. hierzu BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 30/94

    Ablehnung der Zulassung als Rechtsanwalt - Unwürdigkeit für den

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Daß ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein kann, hat der Senat mehrfach im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO entschieden (Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; Beschl. vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94, BRAK-Mitt. 1995, 162).

    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn der Rechtsanwalt als Richter die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches der DDR und der Strafprozeßordnung der DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung Menschenverachtung an den Tag gelegt hat, etwa weil die von ihm angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt 1995, 76).

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Daß ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein kann, hat der Senat mehrfach im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO entschieden (Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; Beschl. vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94, BRAK-Mitt. 1995, 162).

    Denn es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich (BVerfG, NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt 1995, 71).

  • BGH, 20.01.1995 - AnwZ (B) 16/94

    Unwürdigkeit der Advokatur - DDR-Strafjustiz

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Daß ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein kann, hat der Senat mehrfach im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO entschieden (Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; Beschl. vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94, BRAK-Mitt. 1995, 162).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Denn es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich (BVerfG, NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt 1995, 71).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Eine Rechtsanwendung in einem DDR-Strafverfahren kann zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen eines Beschuldigten geführt haben, ohne daß bereits eine Strafbarkeit des Rechtsanwenders wegen Rechtsbeugung vorläge (vgl. nur BGHSt 41, 247, 256; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1996 - NotZ 42/94).
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls regelmäßig dann vor, wenn der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit als Richter das Recht in strafbarer Weise gebeugt hatte, denn eine Rechtsbeugung ist in Fällen dieser Art nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen nur dann gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung offensichtlich war und dadurch Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenwürde, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß die Entscheidung letztlich einen Willkürakt darstellt (BGHSt 40, 30, 41 ff.; 41, 247, 253 f.).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96
    Die vom Antragsteller verhängten Strafen standen in unerträglichem Widerspruch zu der auch für einen besonders stark indoktrinierten Rechtsanwender offen liegenden völlig untergeordneten Bedeutung des Verhaltens der Ausreisewilligen (vgl. hierzu BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).
  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt sich bei seiner früheren Tätigkeit der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat; einen derartig engen Prüfungsmaßstab fordert Art. 12 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97, BRAK-Mitt. 1997, 211, 212; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

    Dabei steht der Annahme eines groben Mißverhältnisses zwischen der angeordneten Rechtsfolge und der ihr zugrundeliegenden Tat nicht entgegen, daß in vergleichbaren anderen Fällen ähnlich hohe unverhältnismäßige Strafen verhängt wurden (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

    Jedenfalls stellt es eine schwere Menschenrechtsverletzung dar, entsprechende Handlungen, die selbst nach den Wertungen der damals geltenden rechtlichen Ordnung die Grenze zur Strafbarkeit allenfalls knapp überschritten hatten, mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu belegen (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 168/95, v. 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 1998 - 2 BvR 432/98; Beschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Rüge eines

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254, 255).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

    Das hat der Senat im Beschluß vom 31. Januar 1997 (AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254, 255) im einzelnen begründet; auf die genannte Entscheidung wird verwiesen.

    Derartige Strafen standen auch für einen besonders stark indoktrinierten Richter in unerträglichem Widerspruch zur Bedeutung des Verhaltens der Ausreisewilligen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255 f).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Senats für Anwaltssachen kommt ein solcher Verstoß vor allem dann in Betracht, wenn die einschlägigen Vorschriften des StGB/DDR oder der StPO/DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet worden sind oder bei der Verfolgung dieser Taten ein menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt worden ist (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1995 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; BGH, Beschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - BRAK-Mitt. 1994, 40, 41; 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 - DtZ 1995, 175; 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - DtZ 1995, 294; 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - NJ 1995, 390 und 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - nicht veröffentlicht; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97 - dokumentiert in Juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Beurteilung auch für den Widerruf bzw. die Rücknahme einer Zulassung als Rechtsanwalt gemäß §§ 1, 2 RNPG ausreichen würde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - DtZ 1995, 294, 295 und 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - S. 10/11).

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, BRAK-Mitt. 1999, 92; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98).

    bb) Der Senat hat es ebenfalls grundsätzlich als schwere Menschenrechtsverletzung gewertet, wenn Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr gegen nicht vorbestrafte Personen ausgesprochen wurden, die lediglich an den DDR-Grenzkontrollstellen unter Vorlage ihres Personalausweises die Ausreise nach West-Berlin gefordert hatten, ohne daß andere Personen als Grenzbeamte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95; vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 2 BvR 332/98; Beschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Fälle wird zu beachten sein, bei dem Angeklagten M zudem der Umstand, daß er inzwischen aufgrund seines Wirkens als DDR-Richter in politischen Strafsachen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist (BGH - Senat für Anwaltssachen - DtZ 1997, 254).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

    Diese Rechtsprechung wird nicht durch die Erkenntnis in Frage gestellt, daß das Oberste Gericht der DDR seine im Januar 1983 erklärte Auffassung von der Nichtstrafbarkeit eines Falles "schlichter Paßvorlage" später revidiert hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 -).
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