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   BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15   

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https://dejure.org/2017,30551
BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15 (https://dejure.org/2017,30551)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2017 - IX R 24/15 (https://dejure.org/2017,30551)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2017 - IX R 24/15 (https://dejure.org/2017,30551)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 4, BGB § 313 Abs 2, BGB § 313 Abs 3, VwVfG § 60, EStG VZ 2007, AO § 88
    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • Bundesfinanzhof

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 4 EStG 2002, § 313 Abs 2 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 60 VwVfG, EStG VZ 2007
    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • IWW

    § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetze... s, § 17 EStG, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 313 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 313 BGB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 88 der Abgabenordnung, § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 62 Satz 2 VwVfG, § 118 Abs. 2 FGO, § 155 FGO, § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung wegen fehlender verfahrensrechtlicher Umsetzbarkeit

  • Betriebs-Berater

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Betriebs-Berater

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • rewis.io

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • rechtsportal.de

    Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung wegen fehlender verfahrensrechtlicher Umsetzbarkeit

  • datenbank.nwb.de

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tatsächliche Verständigung ? Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt und die Geschäftsgrundlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tatsächliche Verständigung - und die fehlende Geschäftsgrundlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückverweisung - an einen anderen Senat des Finanzgerichts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 4, BGB § 313
    Auflösungsverlust, Tatsächliche Verständigung, Rücktritt, Bestandskraft, Änderung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 199
  • NVwZ-RR 2017, 933
  • BB 2017, 2005
  • BB 2017, 2275
  • DB 2017, 2585
  • BStBl II 2017, 1155
  • ECLI:DE:BFH:2017:U.110417.IXR24.15.0
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (BFH-Urteile vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Voraussetzung einer solchen tatsächlichen Verständigung ist u.a., dass sie sich auf Sachverhaltsfragen und nicht auf Rechtsfragen bezieht, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, und in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führenden Verständigung BFH-Beschluss vom 21. September 2015 X B 58/15, BFH/NV 2016, 48).

    Dass die tatsächliche Verständigung mittelbar auch den Tatbestandsbereich einer Norm betrifft, ist indes unschädlich (BFH-Urteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 22. August 2012 I B 86/11, I B 87/11, BFH/NV 2013, 6).

    Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist daher nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt (BFH-Urteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    aa) Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf die tatsächliche Verständigung hat der BFH zuletzt grundsätzlich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593; offengelassen noch im BFH-Urteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Dass die eine Partei ihre Erwartungen der anderen Partei mitgeteilt hat, genügt hierfür allein noch nicht (BFH-Urteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

  • BFH, 01.09.2009 - VIII R 78/06

    Sinn und Zweck, Rechtsnatur, Gegenstand und Widerruf einer tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    aa) Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf die tatsächliche Verständigung hat der BFH zuletzt grundsätzlich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593; offengelassen noch im BFH-Urteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob auf die tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren die zivilrechtlichen Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anwendbar sind oder ob stattdessen § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechende Anwendung findet (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 593), da beide Vorschriften in den hier zu entscheidenden Fragen inhaltsgleich auszulegen sind.

    Einseitige Erwartungen eines Beteiligten, die für dessen Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Grundlage der Verständigung, wenn sie zumindest stillschweigend in den der Verständigung zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen aufgenommen worden sind (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 593).

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98

    Jahr

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (BFH-Urteile vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

    Die gegenseitige Bindung ist dabei jeder tatsächlichen Verständigung immanent, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten bedarf (BFH-Urteile vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, und in BFH/NV 2000, 537).

    Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt von den abgegebenen Erklärungen (einseitig) wieder abrücken könnten, weil sie vermeintliche Nachteile der Einigung festzustellen glauben (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 537).

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen -

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    Davon ist bei einer Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig erst bei dessen Beendigung auszugehen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385), mithin wenn --in der Regel mit vollzogener Schlussverteilung-- eine weitere Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden kann.

    Nur ausnahmsweise kann dafür auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden; so beispielsweise, wenn sich aus einer Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters die endgültige Bewertung des Schuldnervermögens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 385).

  • BFH, 28.10.2015 - X R 47/13

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei objektiver Verletzung einer von dem

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Senat in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen, der das angefochtene Urteil gesprochen hat (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2015 X R 47/13, BFH/NV 2016, 171, und vom 10. Mai 2016 IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556).

    Da sich die Frage einer Zurückverweisung nur bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung stellt, kann die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG nicht mit der Unrichtigkeit des Urteils ("greifbare Rechtswidrigkeiten") begründet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 171).

  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    dd) Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor und ist die Durchführung der tatsächlichen Verständigung unter Anpassung ihres Inhalts an die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, zur Wiederherstellung der Geschäftsgrundlage ungeeignet oder einer der Parteien nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei ausnahmsweise von der Verständigung zurücktreten (vgl. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB; zum Rücktrittsrecht im Zivilrecht BGH-Urteile vom 30. September 2011 V ZR 17/11, BGHZ 191, 139, und vom 3. November 2015 II ZR 13/14, DStR 2015, 2857; Erman/L. Böttcher, BGB, a.a.O., § 313 Rz 44, 44b; MünchKommBGB/Finkenauer, a.a.O., § 313 Rz 115, 117; Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 313 Rz 42; zum Rücktritt nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. zur Kündigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bei öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen BVerwG-Urteil vom 21. Januar 2015  9 C 1/14, BVerwGE 151, 171, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 60 Rz 25, 30; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 60 Rz 25b ff.).

    Anders als das FG und das FA meinen, setzen die Ansprüche wegen beiderseitigen Irrtums auch nicht grundsätzlich voraus, dass die Fehlvorstellung auf Seiten des Anspruchstellers unverschuldet ist (vgl. zum Verschulden beim beiderseitigen Irrtum auch BGH-Urteil in BGHZ 191, 139 Rz 18).

  • FG Baden-Württemberg, 13.05.2014 - 5 K 1931/10

    Kein Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung wegen

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2014  5 K 1931/10 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG vom 13. Mai 2014  5 K 1931/10 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des FG Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/16

    Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    Die erforderliche Würdigung kann der Senat auf der Grundlage der vom FG hinreichend getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273).
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 16/15

    Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei nachträglichen

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    In Bezug auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung verweist der Senat auf seine Ausführungen im BFH-Urteil vom 10. Mai 2016 IX R 16/15 (BFH/NV 2016, 1681), wonach es insoweit maßgeblich darauf ankommt, dass der gemeine Wert des dem Gesellschafter zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits und die Liquidations- und (nachträglichen) Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits im Wesentlichen feststehen.
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15
    So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Senat in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen, der das angefochtene Urteil gesprochen hat (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2015 X R 47/13, BFH/NV 2016, 171, und vom 10. Mai 2016 IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556).
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 28/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung an nahe stehende Person -

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 13/14

    Scheitern einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Lösungsrecht des

  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

  • BFH, 10.11.1993 - I R 68/93

    Verfahrensrecht; Beiladung einer GmbH (§ 60 FGO )

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BFH, 21.09.2015 - X B 58/15

    Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung wegen eines

  • BFH, 22.08.2012 - I B 86/11

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • BFH, 26.10.2005 - X B 41/05

    Tatsächliche Verständigung

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    (3) Dass sich die Beteiligten "auf Anregung" durch das FG auf einen pauschalen Ansatz von 15 % sämtlicher Betriebsausgaben zum steuerfreien Bereich verständigt haben, ist unerheblich, da eine derartige tatsächliche Verständigung mangels vom FG festgestellter objektivierbarer Aufteilungskriterien unzulässig auf eine Rechtsfrage bezogen wäre (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.08.2012 - X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76, Rz 33; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 15 und vom 15.04.2021 - IV R 25/18, BFHE 273, 73, BStBl II 2021, 703, Rz 34).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17

    Keine sog. "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt über

    67 Im Übrigen können Inhalt einer tatsächlichen Verständigung nur Sachverhaltsfragen, nicht Rechtsfragen sein (vgl. nur BFH, Urteil vom 11. April 2017 IX R 24/15, BFHE 258, 199).

    Nicht zum Erfolg führt auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 11. April 2017 im Verfahren IX R 24/15 (BStBl II 2017, 1155).

    Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen weist der Senat darauf hin, dass im BFH-Fall IX R 24/15 ein beiderseitiger Motivirrtum (also der Kläger und des Finanzamtes) über die verfahrensrechtliche Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung vorgelegen hatte (vgl. dazu auch die Urteilsbesprechung von Billau, NWB 5/2018, S. 261 ff.).

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19

    Beteiligung i.S. des § 17 EStG

    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter I.2., Rz 20; in BFH/NV 2001, 761, unter II.4., Rz 25; in BFH/NV 2016, 385, Rz 17; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 31; so auch Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 22.07.2009 - S 2244 A-21-St 215, juris, unter III.2.).
  • BFH, 27.06.2018 - X R 17/17

    Tatsächliche Verständigung - Beteiligung des für die Steuerfestsetzung

    a) Der BFH hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593, Rz 14, und vom 11. April 2017 IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2018 - X B 126/17

    Wirksamkeit von Erledigungserklärungen

    Der BFH habe mit Urteil vom 11. April 2017 IX R 24/15 (BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155) entschieden, dass die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren nach den Grundsätzen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 2 BGB oder § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise entfallen könne.

    b) Soweit sich die Klägerin auf das Urteil in BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155 beruft, macht sie damit wohl eher eine Divergenz als einen Verfahrensfehler geltend.

  • BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der

    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12.12.2000 - VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter I.2.; vom 12.12.2000 - VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.4.; Senatsurteile vom 13.10.2015 - IX R 41/14, Rz 17; vom 11.04.2017 - IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz 31).
  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Wenn der BFH daher das Feststehen des Auflösungsverlustes u.a. davon abhängig macht, dass sich aus einer "Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters die endgültige Bewertung des Schuldnervermögens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben muss" (vgl. BFH-Urteil vom 11.4.2017 IX R 24/15, BStBl II 2017, 1155), muss dieser Maßstab auch für die Voraussetzung gelten, dass die Fortsetzung der Gesellschaft ausgeschlossen sein muss (vgl. zur parallel gelagerten Problematik einer Zurechnung von Verlustanteilen zum Konto eines Kommanditisten, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, BFH-Urteil vom 22.1.1985 VIII R 43/84, BStBl II 1986, 136).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer

    Etwas anderes hat der BFH in diesen Fällen ausnahmsweise nur dann für möglich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 KO) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH, Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter I.2., Rz 20; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.4., Rz 25; vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385, Rz. 17; vom 11. April 2017 IX R 24/15, BStBl II 2017, 1155, Rz. 31).
  • FG Thüringen, 26.09.2017 - 2 K 264/13

    Einkunftserzielungsabsicht von Sportlern - Lohnsteuerhaftung des Vereins wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine sog. tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2017 IX R 24/15, Juris).
  • FG Köln, 14.12.2017 - 1 K 2090/15

    Erlöschen eines Kindergeldanspruchs aufgrund der Abgabe von

    Wesentlich sind die Umstände nur, wenn die Beteiligten bei objektiver Betrachtung und bei Kenntnis ihres Fehlens oder ihrer Änderung die Verständigung nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt getroffen hätten (vgl. BFH-Urteil vom 11.4.2017 IX R 24/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155).
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