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   BFH, 29.11.2017 - X R 3/16   

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https://dejure.org/2017,58321
BFH, 29.11.2017 - X R 3/16 (https://dejure.org/2017,58321)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2017 - X R 3/16 (https://dejure.org/2017,58321)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2017 - X R 3/16 (https://dejure.org/2017,58321)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, EStG § 33, EStG VZ 2013
    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden - Ermittlung der zumutbaren Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden - Ermittlung der zumutbaren Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 33 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden - Ermittlung der zumutbaren Belastung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von von dem Steuerpflichtigen zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung selbst getragenen Krankheitskosten

  • rewis.io

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden - Ermittlung der zumutbaren Belastung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 33
    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 33
    Abzugsfähigkeit von von dem Steuerpflichtigen zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung selbst getragenen Krankheitskosten

  • datenbank.nwb.de

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Sonderabzug in der Steuererklärung für selbst bezahlte Arztrechnungen, um Beitragserstattung zu erzielen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbst getragene Krankheitskosten - und der Sonderausgabenabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

  • versr.de (Kurzinformation)

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerliche Auswirkungen selbst getragener Krankheitskosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Selbst getragene Krankheitskosten können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 27.04.2018)

    Fiskus belohnt PKV-Selbstzahler nicht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a
    Krankheitskosten, Beitragsrückerstattung, Krankenversicherung, Vorsorgeaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 218
  • NJW 2018, 1839
  • DB 2018, 869
  • BStBl II 2018, 384
  • ECLI:DE:BFH:2017:U.291117.XR3.16.0
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 01.06.2016 - X R 43/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG reduzieren (Anschluss an die Senatsrechtsprechung zum Selbstbehalt, vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, und vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Tragung von Krankheitskosten im Rahmen eines Selbstbehalts (vgl. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) sei weder zwingend, rechtlich noch rechtslogisch auf die streitgegenständlichen Krankheitskosten zum Erhalt einer Beitragserstattung zu übertragen.

    Aufgrund dessen hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11, m.w.N.; vom 8. Oktober 2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154, Rz 6 ff., und in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 18 ff.).

    Es ist aber nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt (im Ergebnis ebenso Senatsurteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 27, zu vereinbarten Selbstbehalten).

    Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt; der Besteuerung ist indes der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. auch Senatsentscheidungen zum Selbstbehalt in BFH/NV 2014, 154, Rz 10, und in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 20).

    Der hiernach vorzunehmende Abzug einer zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 23. November 2016  2 BvR 180/16; s.a. Senatsurteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 34 ff.).

  • BFH, 08.10.2013 - X B 110/13

    Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    Aufgrund dessen hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11, m.w.N.; vom 8. Oktober 2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154, Rz 6 ff., und in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 18 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die gegen den Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 154 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 16. Februar 2015  2 BvR 49/14, nicht veröffentlicht).

    Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt; der Besteuerung ist indes der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. auch Senatsentscheidungen zum Selbstbehalt in BFH/NV 2014, 154, Rz 10, und in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 20).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 11 K 11327/16

    Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    e) Die Senatsrechtsprechung steht --soweit erkennbar-- nicht nur mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (neben der Vorinstanz s.a. Urteile FG Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017  11 K 11327/16, EFG 2017, 1265; FG Düsseldorf vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 32; FG Münster vom 17. November 2014  5 K 149/14 E, Sozialrecht und Praxis 2015, 196, Rz 14 ff.; wohl auch Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2012  2 V 1883/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2013, 467), sondern auch mit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. explizit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 69; wohl ebenso, wenn auch nicht ausdrücklich ausgeführt BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, BStBl I 2017, 820, Rz 87) sowie der überwiegenden Auffassung des Schrifttums (vgl. z.B. Kulosa in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 10 EStG Rz 155; Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 10 Rz 70; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 170; Cöster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 272; Liess, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2011, 1978; Myßen/Wolter, NWB 2011, 280; a.A. Neumann, Deutsches Steuerrecht 2013, 388; Neumann-Tomm, DStRE 2015, 337).

    c) Infolgedessen kann es der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG in den Fällen bejaht werden kann, in denen der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet (s. dazu u.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2017, 1265, Rz 17 f., m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2016 - 6 K 864/15

    Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen um volle Beitragsrückerstattung

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2016  6 K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1515 veröffentlichten Urteil ab.

  • BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    a) § 33 EStG differenziert bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind; der Wortlaut ist insoweit eindeutig (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Rz 13).

    Der hiernach vorzunehmende Abzug einer zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 23. November 2016  2 BvR 180/16; s.a. Senatsurteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 34 ff.).

  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG reduzieren (Anschluss an die Senatsrechtsprechung zum Selbstbehalt, vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, und vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

    Aufgrund dessen hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11, m.w.N.; vom 8. Oktober 2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154, Rz 6 ff., und in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 18 ff.).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    b) Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger in Höhe von 40.033 EUR beträgt die zumutbare Belastung 1.849 EUR (vgl. zur geänderten Berechnungsmethodik BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684), sodass im Streitfall die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG nicht überschritten wurde.
  • BVerfG, 23.11.2016 - 2 BvR 180/16

    Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Krankheitskosten, Zumutbare

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    Der hiernach vorzunehmende Abzug einer zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 23. November 2016  2 BvR 180/16; s.a. Senatsurteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 34 ff.).
  • BVerfG, 16.02.2015 - 2 BvR 49/14

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die gegen den Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 154 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 16. Februar 2015  2 BvR 49/14, nicht veröffentlicht).
  • FG Münster, 17.11.2014 - 5 K 149/14

    Selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 3/16
    e) Die Senatsrechtsprechung steht --soweit erkennbar-- nicht nur mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (neben der Vorinstanz s.a. Urteile FG Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017  11 K 11327/16, EFG 2017, 1265; FG Düsseldorf vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 32; FG Münster vom 17. November 2014  5 K 149/14 E, Sozialrecht und Praxis 2015, 196, Rz 14 ff.; wohl auch Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2012  2 V 1883/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2013, 467), sondern auch mit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. explizit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 69; wohl ebenso, wenn auch nicht ausdrücklich ausgeführt BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, BStBl I 2017, 820, Rz 87) sowie der überwiegenden Auffassung des Schrifttums (vgl. z.B. Kulosa in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 10 EStG Rz 155; Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 10 Rz 70; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 170; Cöster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 272; Liess, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2011, 1978; Myßen/Wolter, NWB 2011, 280; a.A. Neumann, Deutsches Steuerrecht 2013, 388; Neumann-Tomm, DStRE 2015, 337).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 2873/13

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - 2 V 1883/11

    Abzugsfähigkeit bei der Krankenversicherung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung

  • FG Niedersachsen, 20.02.2019 - 9 K 325/16

    Berücksichtigung von selbsttragenden Krankheitskosten eines Steuerpflichtigen zum

    Es ist aber nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 3/16, BStBl II 2018, 384).

    Er hat damit die Möglichkeit - auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen - sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 3/16 BStBl II 2018, 384).

  • BFH, 16.12.2020 - X R 31/19

    Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

    Die gegenteilige Ansicht der Kläger, sie hätten nicht im Vorhinein verbindlich auf Versicherungsschutz verzichtet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 3/16, BFHE 260, 218, BStBl II 2018, 384, Rz 17), ist deshalb nicht nachvollziehbar.

    Dem Grunde nach kann solcher Aufwand eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG darstellen, wobei der Senat nicht entscheiden muss, ob dieser Aufwand den Klägern in Anbetracht der von ihnen gewählten Versicherungstarifstruktur zwangsläufig entstanden ist (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 260, 218, BStBl II 2018, 384, Rz 27 [offengelassen für selbst getragenen Aufwand im Hinblick auf eine erstrebte Beitragserstattung], sowie in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55 [bejaht für selbst getragenen Aufwand in Gestalt eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts]).

  • FG München, 14.09.2021 - 6 K 2485/20

    Aufwendungen im Zusammenhang einer geschlechtsumwandelnden Operation in Thailand

    Der BFH hat es in seinem Urteil vom 29. November 2017 (X R 3/16, BFH/NV 2018, 653) dahinstehen lassen, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG in den Fällen bejaht werden kann, in denen der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.
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