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   BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15   

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https://dejure.org/2019,22389
BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15 (https://dejure.org/2019,22389)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2019 - VIII R 16/15 (https://dejure.org/2019,22389)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - VIII R 16/15 (https://dejure.org/2019,22389)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2011, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof

    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG 2009, § 4 Abs 5 Nr 6b EStG 2009, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009
    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • IWW

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 162 der Abgabenordnung, § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 21 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Abzugsfähigkeit von Renovierungs- und Umbaukosten für einen überwiegend privaten Wohnzwecken dienenden Raum

  • Wolters Kluwer

    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • Betriebs-Berater

    Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und die Umbaukosten fürs Badezimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum häuslichen Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für den Umbau eines Badezimmers nicht absetzbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abziehbare Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers bei häuslichem Arbeitszimmer

  • datev.de (Kurzinformation)

    BFH zum häuslichen Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1
    Arbeitszimmer, Modernisierung, Betriebsausgabe

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2566
  • BB 2019, 2533
  • DB 2019, 1713
  • BStBl II 2019, 510
  • ECLI:DE:BFH:2019:U.140519.VIIIR16.15.0
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    aa) Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 - VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071, unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 - VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

    Als dem Grunde nach abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Gebäude-AfA, Reparaturaufwendungen, Feuerversicherung, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Wassergeld, Stromkosten, Heizungskosten, Reinigungskosten, Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers und Aufwendungen für die Renovierung des Zimmers.

    Dieser Anteil ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung (Wohnflächenverhältnis) im Schätzungswege (§ 162 der Abgabenordnung) zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2017 - IV C 6-S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320).

    a) Das FG hat nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze zwar zutreffend erkannt, dass der der Fläche der streitigen Räume (Bad, Flur) entsprechende Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten bei der Ermittlung des Wohnflächenverhältnisses (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) unberücksichtigt bleiben muss, da diese Räume im Streitfall zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611).

  • BFH, 17.02.2016 - X R 26/13

    Gemischt genutzte Nebenräume

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können daher auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 2016 - VIII R 10/12, BFHE 254, 1, BStBl II 2016, 881; vom 17. Februar 2016 - X R 26/13, BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611).

    d) Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die vorliegend streitige Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf vorrangig zu Wohnzwecken oder gemischt genutzte Räume beziehen, als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers mittelbar zum Betriebsausgabenabzug führen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611, Rz 11).

    a) Das FG hat nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze zwar zutreffend erkannt, dass der der Fläche der streitigen Räume (Bad, Flur) entsprechende Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten bei der Ermittlung des Wohnflächenverhältnisses (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) unberücksichtigt bleiben muss, da diese Räume im Streitfall zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611).

  • FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2015 - 11 K 829/14 E aufgehoben.

    Der nachfolgenden Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1073 veröffentlichten Urteil vom 18. März 2015 - 11 K 829/14 E statt.

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    a) Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist sowie vorwiegend --typischerweise ausweislich seiner Büroausstattung, insbesondere mit einem Schreibtisch als zentralem Möbelstück-- der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 - GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 bis 64).

    b) Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 65; BFH-Urteil vom 22. März 2016 - VIII R 24/12, BFHE 254, 7, BStBl II 2016, 884).

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    ff) Schließlich ergibt sich --entgegen der Auffassung der Kläger-- auch aus den Ausführungen der Entscheidung des BFH vom 17. April 2018 - IX R 9/17 (BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219) zur Einordnung der Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in einer als Homeoffice an den Arbeitgeber vermieteten Einliegerwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) kein anderes Ergebnis.
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 38/01

    Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der späteren Erfassung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gewinnrealisierungstatbestand teleologisch reduziert wird (z.B. BFH-Urteil vom 28. August 2003 - IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12

    Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können daher auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 2016 - VIII R 10/12, BFHE 254, 1, BStBl II 2016, 881; vom 17. Februar 2016 - X R 26/13, BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611).
  • BFH, 06.10.2004 - VI R 27/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    aa) Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 - VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071, unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 - VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 24/12

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
    b) Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 65; BFH-Urteil vom 22. März 2016 - VIII R 24/12, BFHE 254, 7, BStBl II 2016, 884).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 15/17

    Zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches

    a) Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (HHR/Paul, § 4 EStG Rz 1537; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2018, § 4 Rz 705, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG [anders Watrin in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 4 Rz 829, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG]; Stadie, FR 2016, 289, 292 ff.; vgl. auch Broudré, DStR 1995, 1733, 1739; Wenzig, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBP-- 1979, 272, 277 f., zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) und gelegentlich in der Rechtsprechung des BFH --in nicht entscheidungserheblichen Erwägungen-- geäußerter Zweifel (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 327, unter II.4., und in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18, unter II.2.c; vgl. auch Senatsurteil vom 14.05.2019 - VIII R 16/15, BFHE 264, 451, BStBl II 2019, 510, Rz 28 am Ende) sind die "Gewinnrealisierungstatbestände", vorliegend namentlich § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG, nicht --zum Zweck der gewinnmindernden Berücksichtigung der während der laufenden betrieblichen Tätigkeit zum Teil nicht abziehbaren AfA-- teleologisch zu reduzieren (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 973, Rz 22 am Ende; im Ergebnis gleicher Ansicht Pohl in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2321; Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 98; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 846).

    a) Ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor (anderer Ansicht HHR/Paul, § 4 EStG Rz 1537; Broudré, DStR 1995, 1733, 1739; Kanzler, NWB 2018, 2249, 2258; Stadie, FR 2016, 289, 293; Frotscher in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 4 Rz 705, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG [anders aber Watrin in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 4, Rz 829, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG]; offengelassen von BFH-Urteilen in BFH/NV 2004, 327, unter II.4.; in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18, unter II.2.c, und vom 18.04.2012 - X R 57/09, BFHE 237, 311, BStBl II 2012, 770, Rz 56; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 264, 451, BStBl II 2019, 510, Rz 28 am Ende).

  • BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Offenbleiben kann hier daher die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in die allgemeinen Wohnungskosten finden und so mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers erhöhen können (vgl. dazu Urteil des FG Münster vom 18. März 2015  11 K 829/14 E, EFG 2015, 1073; Revision eingelegt unter VIII R 16/15).
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