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   BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18   

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https://dejure.org/2020,34022
BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18 (https://dejure.org/2020,34022)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2020 - VI R 15/18 (https://dejure.org/2020,34022)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2020 - VI R 15/18 (https://dejure.org/2020,34022)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG § 33 Abs 2 S 4, GG Art 6, EStG VZ 2014, GG Art 1 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 4 EStG 2009, Art 6 GG, EStG VZ 2014
    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland als außergewöhnliche Belastungen

  • Betriebs-Berater

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindesentführung: Prozeßkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine Kindesentführung ist keine außergewöhnliche Belastung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten: Kein Steuerabzug bei Kindesentführung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit können nicht als außergewöhnliche ...

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kinder gehören nicht zur Existenzgrundlage!

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesfinanzhof zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei Kindesentführung - Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 2 S 4
    Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Kind

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 2 S 4

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 73
  • BStBl II 2021, 83
  • ECLI:DE:BFH:2020:U.130820.VIR15.18.0
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    aa) Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach dem Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16 (BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.) die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

    Im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm hat er jedoch entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist (ausführlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.).

    (1) Weder das FG noch der Kläger haben neue, durchgreifende Argumente vorgebracht, die der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 noch nicht berücksichtigt hätte.

    Vielmehr sprechen die Rechtsprechungshistorie (hierzu Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 17 ff.) und die wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber klar dafür, dass dieser auch inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage angeknüpft hat (so bereits Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 22).

    (3) Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die gewählte Gesetzesformulierung nicht nur Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen wollte (hierzu ausführlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 23 ff.).

    Dies spricht dafür, dass der "enge Rahmen" durchaus enger sein dürfte als der bisherige, mithin der durch die bisherige Rechtsprechung des BFH vor der Gesetzesänderung gesteckte Rahmen weiter eingeschränkt werden sollte (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 34; a.A. z.B. Mellinghoff, a.a.O., § 33 Rz 47a und 47c).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung hinreichend berücksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleiten ist (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 36).

    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 37).

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Eine weitere Ausnahme erkannte der BFH in der Fallgruppe zu (3.) bei Streitigkeiten an, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berührten (BFH-Urteil vom 04.12.2001 - III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).

    Dieses Urteil betraf einen Rechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter Geltung des § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).

    Streitigkeiten über das Umgangsrecht berühren grundsätzlich nicht den existenziell wichtigen Bereich (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; FG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2017 - 2 K 1316/16, EFG 2018, 1654, Rz 23; Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 222 und 224).

  • FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17

    Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 838 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125; vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 37).
  • BFH, 29.09.2000 - V B 26/00

    Berücksichtigung erstinstanzlichen Parteivortrages

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Der Beurteilung des BFH unterliegt jedoch nur das erstinstanzliche Parteivorbringen, das sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 29.09.2000 - V B 26/00, BFH/NV 2001, 326).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125; vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Entgegen der Ansicht des FG und des Klägers geht die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass dieser gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG-Beschluss vom 07.05.1968 - 1 BvR 133/67, BVerfGE 23, 258, unter B.III.).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125; vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
    In allen anderen Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016 - VI R 38/13, und vom 28.04.2016 - VI R 15/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33 Rz 47b).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

  • FG Saarland, 13.12.2017 - 2 K 1316/16

    Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zur Ausgestaltung des

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21

    Zum Abzug privat veranlasster Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 2020 - VI R 15/18 -, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83 und vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

    Jedoch hat der BFH im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm wiederholt entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist und daher z. B. auch Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind (Urteil vom 13. August 2020 - VI R 15/18 -, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83).

    Das Gericht sieht sich gem. Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG) gebunden, insbesondere an den Willen des demokratischen Gesetzgebers, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die Rechtsprechungshistorie und die wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber, der inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage angeknüpft hat (siehe z. B. Urteil vom 13. August 2020 - VI R 15/18 -, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83, m. w.N.).

  • FG Münster, 12.02.2019 - 2 K 750/17

    Einkommensteuer - Sind Anwaltskosten im Zusammenhang mit der standesamtlichen

    Nach dem Urteil des FG Düsseldorf ist eine Auslegung des Begriffs Existenzgrundlage als immaterielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen, die den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, Az.: 13 K 3024/17, Rn. 37 - zitiert nach juris; Revision beim BFH anhängig, Az.: VI R 15/18).
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