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   BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18   

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https://dejure.org/2018,23178
BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18 (https://dejure.org/2018,23178)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18 (https://dejure.org/2018,23178)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18 (https://dejure.org/2018,23178)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vornahme der beabsichtigten Versetzung eines Richters wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand durch den Dienstherrn (hier: ununterbrochene Krankschreibung); Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters

  • Wolters Kluwer

    Vornahme der beabsichtigten Versetzung eines Richters wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand durch den Dienstherrn (hier: ununterbrochene Krankschreibung); Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters

  • rewis.io

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme der beabsichtigten Versetzung eines Richters wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand durch den Dienstherrn (hier: ununterbrochene Krankschreibung); Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters

  • datenbank.nwb.de

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der dienstunfähige Richter - und das Prüfungsverfahren der Richterdienstgerichte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der dienstunfähige Richter - und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der dienstunfähige Richter - und die Entscheidung per Gerichtsbescheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der dienstunfähige Richter - und die längere Erkrankung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1404
  • NVwZ-RR 2018, 808
  • ECLI:DE:BGH:2018:200718URIZ.R.1.18.0
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 13-21; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17-25).

    Soweit der Senat mehrfach durchgreifende Verstöße gegen § 84 VwGO angenommen hat, betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die unmittelbar mit der Revision angefochtene Entscheidung in Gestalt eines unzulässigen Gerichtsbescheids ergangen war (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 8, 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 10, 13; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 15, 17).

    Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Richterdienstsenat seinerseits durch Urteil entschieden und dem Antragsgegner die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eröffnet hat, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht seine Sichtweise mündlich erläutern kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 19; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).

    Es genügt vielmehr, wenn hiervon aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14 NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 41; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 22).

    Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 aaO Rn. 31; vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 5/14

    Prüfungsverfahren wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung eines

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 19; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).

    Es genügt vielmehr, wenn hiervon aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14 NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 41; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 22).

    Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 aaO Rn. 31; vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10

    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 19; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).

    Eine Anhörung des betroffenen schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung sieht die Vorschrift nicht vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, DRiZ 2012, 246 Rn. 37, insoweit in BGHZ 188, 20 nicht abgedruckt).

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12

    Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über Anträge ohne mündliche

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 13-21; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17-25).

    Soweit der Senat mehrfach durchgreifende Verstöße gegen § 84 VwGO angenommen hat, betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die unmittelbar mit der Revision angefochtene Entscheidung in Gestalt eines unzulässigen Gerichtsbescheids ergangen war (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 8, 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 10, 13; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 15, 17).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 13-21; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17-25).

    Soweit der Senat mehrfach durchgreifende Verstöße gegen § 84 VwGO angenommen hat, betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die unmittelbar mit der Revision angefochtene Entscheidung in Gestalt eines unzulässigen Gerichtsbescheids ergangen war (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 8, 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 10, 13; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 15, 17).

  • VG Freiburg, 21.03.2017 - 3 K 1354/15

    Versetzung eines schwerbehinderten Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von demjenigen, der der vom Antragsgegner genannten Entscheidung des VG Freiburg zugrunde lag (vgl. Urteil vom 21. März 2017 - 3 K 1354/15, juris Rn. 21 ff.).
  • BGH, 18.08.1987 - RiZ(R) 2/87

    Ankündigung der routinemäßigen Geschäftsprüfung

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18
    Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. August 1987 - RiZ(R) 2/87, NJW 1988, 418 unter 2 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 12.09.2019 - RiZ(R) 2/17

    Dienstgerichtliches Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Richters

    Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267 [juris Rn. 16 ff.]; 133, 297 Rn. 12) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 18 f., vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39 und vom 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18, NVwZ-RR 2018, 808 Rn. 14).

    Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (BGH, Urteil vom 20. Juli 2018, aaO, mwN).

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 13.03.2021 - 1 DGH 1/20
    Die rahmenrechtlich durch § 83 DRiG iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der VwGO bedeutet deren Anwendbarkeit nur, soweit sich diese mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im DRiG vereinbaren lässt (BGH Urteil vom 20.07.2018 - RiZ (R) 1/18 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid).
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