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   BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21   

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https://dejure.org/2022,94
BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21 (https://dejure.org/2022,94)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 (https://dejure.org/2022,94)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 (https://dejure.org/2022,94)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 536 Abs 1 S 1 BGB, Art 240 § 2 BGBEG
    Voraussetzungen für die Herabsetzung der Geschäftsmiete im Zeitraum der coronabedingten Geschäftsschließung: Vorliegen eines Mietmangels; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens an dem unveränderten Vertrag

  • IWW

    § 326 Abs. ... 1 BGB, §§ 536 ff. BGB, Art. 240 § 2 EGBGB, § 313 Abs. 1 BGB, Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB, Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 240 § 1 EGBGB, Art. 240 § 2 Abs. 4 EGBGB, § 536 Abs. 1 BGB, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 537 BGB, §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB, § 535 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 § 7 EGBGB, § 313 BGB, § 313 Abs. 3 BGB, § 287 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anpassung der Gewerberaummiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage durch Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts wegen der Corona-Pandemie; Mangel der Mietsache im Falle der pandemiebedingten Schließung von gewerblich genutzten Mieträumen; Geschäftsschließung aufgrund ...

  • Betriebs-Berater

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewerblicher Mieter muss trotz Corona Miete zahlen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage

  • ra.de
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 275 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 326 Abs. 1, § 536 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 240 § 2, Art. 240 § 7
    Herabsetzung von Mietzahlungen bei auf hoheitlicher Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruhender Betriebsschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung der Gewerberaummiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage durch Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts wegen der Corona-Pandemie; Mangel der Mietsache im Falle der pandemiebedingten Schließung von gewerblich genutzten Mieträumen; Geschäftsschließung aufgrund ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Corona-bedingte Geschäftsschließung: Mietzahlungspflicht, aber ev. Vertragsanpassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anpassung der Gewerberaummiete aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage wegen staatlich angeordneter Geschäftsschließung im Rahmen der Pandemiebekämpfung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Pflicht des Mieters von gewerblich genutzten Räumen zur Mietzahlung bei coronabedingter Geschäftsschließung

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kürzung der Miete in Coronazeiten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bei Frage ob gewerblicher Mieter bei coronabedingt angeordneter Schließung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Miete mindern kann

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsschliessung wegen Corona-Pandemie und die Mietzahlung - der Bundesgerichtshof hat gesprochen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Corona-bedingte Schließung der Einzelhandelsgeschäfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietanpassung aufgrund coronabedingter Geschäftsschließung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung der Gewerbemiete während Lockdowns möglich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Corona, Coronakrise, Coronavirus, COVID-19-Pandemie, Covid19, Geschäftsgrundlage, Gewerbemietvertrag, Mietanpassung, nachträgliche Anpassung, Störung der Geschäftsgrundlage

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Anpassung der Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Ladenschließung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Gewerbemietanpassung im Lockdown möglich

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Mietminderung bei Schließung eines Geschäfts wegen Corona

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Maßnahmen & Gewerberaummiete: keine pauschale Mietanpassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berechtigung zur Mietminderung aufgrund von Corona-Lockdown?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietreduktion bei Geschäftsschließung wegen Corona?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klarheit zum Thema Reduzierung der Miete bei coronabedingter Schließung des Ladengeschäfts?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbemieten können im Lockdown gekürzt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietminderung im Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsschließungen können Anpassung der Miete rechtfertigen / Business closure and rent adjustment

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummiete bei Corona-Lockdown: Mieter hat Anspruch auf Anpassung/Kürzung der Mietzahlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona bedingte Mietzinsanpassung im Einzelhandel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Miete im Einzelfall möglich bei Schließung von Geschäften im Corona- Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Mietminderung nach Corona-Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbemiete bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Anpassung der Gewerbemiete um 50% im Corona-Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbemietverträge - Miete reduzieren wenn der Umsatz sinkt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einzelhändler dürfen Gewerbemiete im Lockdown kürzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch Mieter Geschäftsräume auf Reduzierung Miete wegen Corona-Lockdown Frage des Einzelfalls

  • beissenhirtz.com (Kurzinformation)

    Mietenkürzung bei Corona - Fragen bleiben

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Geschäftsschließungen im Lockdown - Wer bezahlt die Miete?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Händler dürfen Corona-Folgen nicht pauschal auf Vermieter abwälzen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH verhandelt zu Gewerbemieten im Corona-Lockdown: Fifty-Fifty ist zu pauschal

Besprechungen u.ä. (10)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Reduzierung von Gewerberaummiete aufgrund von coronabedingten Geschäftsschließungen?

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Zahlung der Miete bei pandemiebedingter Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter muss keine pauschale Mietminderung um 50 % akzeptieren

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Individuelle Vertragsanpassung im Lockdown möglich! (IMR 2022, 66)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Lockdown" weder Mangel noch Unmöglichkeit! (IMR 2022, 65)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Lockdown" ist Störung der Geschäftsgrundlage! (IBR 2022, 153)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Lockdown" ist kein Mietmangel! (IBR 2022, 152)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Corona-Schließungen: Müssen Mieter die volle Miete zahlen?

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Mietanpassung wegen Corona-bedingter Betriebsschließung ist Einzelfallfrage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 232, 178
  • NJW 2022, 1370
  • ZIP 2022, 174
  • MDR 2022, 147
  • NZBau 2022, 86
  • NZM 2022, 99
  • WM 2022, 1083
  • DB 2022, 247
  • ECLI:DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG München, 17.02.2021 - 32 U 6358/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete wegen Störung der

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Die überwiegende Auffassung lehnt mit dem Berufungsgericht eine entsprechende Sperrwirkung des Art. 240 § 2 EGBGB hingegen ab (ebenso OLG München NJW 2021, 948, 950; KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 396 f.; LG Mönchengladbach Urteil vom 2. November 2020 - 12 O 154/20 - BeckRS 2020, 30731 Rn. 39; LG München I Urteil vom 25. Januar 2021 - 31 O 7743/20 - BeckRS 2021, 453 Rn. 53 ff.; MünchKommBGB/Häublein 8. Aufl. EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 6; BeckOGK/Martens [Stand: 1. Oktober 2021] BGB § 313 Rn. 239; BeckOGK/Geib [Stand: 1. Oktober 2021] EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 18 und 20; BeckOK BGB/Wiederhold [Stand: 1. August 2021] EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 10; Brinkmann/Thüsing NZM 2021, 5, 9 f.; Herlitz NJ 2021, 56, 58; Zehelein NZM 2020, 390, 401; Streyl NZM 2020, 817, 823; Warmuth COVuR 2020, 16, 17; Klose NZM 2021, 832 f.).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum lehnt hingegen das Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB ab (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 949; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945 f.; KG GE 2021, 570, 571; OLG Schleswig NZM 2021, 605, 607; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 397 f.; Butenberg/Drasdo/Först/Hannemann/Heilmann NZM 2020, 493, 497; Häublein/Müller NZM 2020, 481, 484 f.; Leo/Götz NZM 2020, 402, 403; Zehelein NZM 2020, 390, 392 ff.; Sittner NJW 2020, 1169, 1171; Sachsinger ZMR 2020, 1002 ff.; Gerlach/Manzke ZMR 2020, 551, 554; Klimesch/Walther ZMR 2020, 353, 354; Both in Zehelein Miete in Zeiten von Corona § 3 Rn. 18 ff.; Klose NZM 2021, 832, 833 f.).

    Deshalb ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Belegenheit des Mietobjekts im Pandemiegebiet für die Einordnung als Mangel ohne Bedeutung (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 949).

    Deshalb konnte im vorliegenden Fall die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung im Falle einer Pandemie übernehmen wollte (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 949).

    Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 17; Palandt/Grüneberg BGB 80. Aufl. § 313 Rn. 5; OLG München NJW 2021, 948, 949 f.; KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 486 f.; Zehelein NZM 2020, 390, 398; Streyl NZM 2020, 817, 821; Warmuth COVuR 2020, 16, 18).

    Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters jedoch auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 951 f.; KG GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 487; Streyl NZM 2020, 817, 822; Warmuth COVuR 2020, 16; 20; Römermann NJW 2021, 265, 268).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. auch OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Hamm Urteil vom 24. September 2021 - 30 U 114/21 - juris Rn. 79; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 947; Klose NZM 2021, 832, 839; a.A. KG GE 2021, 570, 572; OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1221; Zehelein NZM 2020, 390, 399 f.; Römermann NJW 2021, 265, 269; Säcker/Schubert BB 2020, 2563, 2570; Klimesch/Walther ZMR 2020, 556, 557 f.).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 946 f.; KG GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 489; Zehelein NZM 2020, 390, 401; Saxinger ZMR 2020, 1002, 1007 f.; Tölle/Ehrentreich IMR 2021, 178, 179; Klimesch IMR 2021, 47; Güther ZMR 2021, 296 f.).

    Schließlich sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 952).

  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 6/20

    Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde auf

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Die überwiegende Auffassung lehnt mit dem Berufungsgericht eine entsprechende Sperrwirkung des Art. 240 § 2 EGBGB hingegen ab (ebenso OLG München NJW 2021, 948, 950; KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 396 f.; LG Mönchengladbach Urteil vom 2. November 2020 - 12 O 154/20 - BeckRS 2020, 30731 Rn. 39; LG München I Urteil vom 25. Januar 2021 - 31 O 7743/20 - BeckRS 2021, 453 Rn. 53 ff.; MünchKommBGB/Häublein 8. Aufl. EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 6; BeckOGK/Martens [Stand: 1. Oktober 2021] BGB § 313 Rn. 239; BeckOGK/Geib [Stand: 1. Oktober 2021] EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 18 und 20; BeckOK BGB/Wiederhold [Stand: 1. August 2021] EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 10; Brinkmann/Thüsing NZM 2021, 5, 9 f.; Herlitz NJ 2021, 56, 58; Zehelein NZM 2020, 390, 401; Streyl NZM 2020, 817, 823; Warmuth COVuR 2020, 16, 17; Klose NZM 2021, 832 f.).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum lehnt hingegen das Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB ab (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 949; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945 f.; KG GE 2021, 570, 571; OLG Schleswig NZM 2021, 605, 607; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 397 f.; Butenberg/Drasdo/Först/Hannemann/Heilmann NZM 2020, 493, 497; Häublein/Müller NZM 2020, 481, 484 f.; Leo/Götz NZM 2020, 402, 403; Zehelein NZM 2020, 390, 392 ff.; Sittner NJW 2020, 1169, 1171; Sachsinger ZMR 2020, 1002 ff.; Gerlach/Manzke ZMR 2020, 551, 554; Klimesch/Walther ZMR 2020, 353, 354; Both in Zehelein Miete in Zeiten von Corona § 3 Rn. 18 ff.; Klose NZM 2021, 832, 833 f.).

    Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 17; Palandt/Grüneberg BGB 80. Aufl. § 313 Rn. 5; OLG München NJW 2021, 948, 949 f.; KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 486 f.; Zehelein NZM 2020, 390, 398; Streyl NZM 2020, 817, 821; Warmuth COVuR 2020, 16, 18).

    Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters jedoch auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 951 f.; KG GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 487; Streyl NZM 2020, 817, 822; Warmuth COVuR 2020, 16; 20; Römermann NJW 2021, 265, 268).

    Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (KG GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 487; Römermann NJW 2021, 265, 268).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. auch OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Hamm Urteil vom 24. September 2021 - 30 U 114/21 - juris Rn. 79; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 947; Klose NZM 2021, 832, 839; a.A. KG GE 2021, 570, 572; OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1221; Zehelein NZM 2020, 390, 399 f.; Römermann NJW 2021, 265, 269; Säcker/Schubert BB 2020, 2563, 2570; Klimesch/Walther ZMR 2020, 556, 557 f.).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 946 f.; KG GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 489; Zehelein NZM 2020, 390, 401; Saxinger ZMR 2020, 1002, 1007 f.; Tölle/Ehrentreich IMR 2021, 178, 179; Klimesch IMR 2021, 47; Güther ZMR 2021, 296 f.).

    Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist dagegen nicht erforderlich (KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 402; Streyl NZM 2020, 817, 824; Römermann NJW 2021, 265, 268).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2021 - 2 U 143/20

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Die überwiegende Auffassung lehnt mit dem Berufungsgericht eine entsprechende Sperrwirkung des Art. 240 § 2 EGBGB hingegen ab (ebenso OLG München NJW 2021, 948, 950; KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 396 f.; LG Mönchengladbach Urteil vom 2. November 2020 - 12 O 154/20 - BeckRS 2020, 30731 Rn. 39; LG München I Urteil vom 25. Januar 2021 - 31 O 7743/20 - BeckRS 2021, 453 Rn. 53 ff.; MünchKommBGB/Häublein 8. Aufl. EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 6; BeckOGK/Martens [Stand: 1. Oktober 2021] BGB § 313 Rn. 239; BeckOGK/Geib [Stand: 1. Oktober 2021] EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 18 und 20; BeckOK BGB/Wiederhold [Stand: 1. August 2021] EGBGB Art. 240 § 2 Rn. 10; Brinkmann/Thüsing NZM 2021, 5, 9 f.; Herlitz NJ 2021, 56, 58; Zehelein NZM 2020, 390, 401; Streyl NZM 2020, 817, 823; Warmuth COVuR 2020, 16, 17; Klose NZM 2021, 832 f.).

    Dagegen spricht auch die Kürze der Zeit, in der dieses Gesetzgebungsvorhaben umgesetzt worden ist (vgl. OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 397; MünchKommBGB/Häublein 8. Aufl. Art. 240 § 2 EGBGB Rn. 6; Zehelein NJW 2020, 1169, 1172).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum lehnt hingegen das Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB ab (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 949; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945 f.; KG GE 2021, 570, 571; OLG Schleswig NZM 2021, 605, 607; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 397 f.; Butenberg/Drasdo/Först/Hannemann/Heilmann NZM 2020, 493, 497; Häublein/Müller NZM 2020, 481, 484 f.; Leo/Götz NZM 2020, 402, 403; Zehelein NZM 2020, 390, 392 ff.; Sittner NJW 2020, 1169, 1171; Sachsinger ZMR 2020, 1002 ff.; Gerlach/Manzke ZMR 2020, 551, 554; Klimesch/Walther ZMR 2020, 353, 354; Both in Zehelein Miete in Zeiten von Corona § 3 Rn. 18 ff.; Klose NZM 2021, 832, 833 f.).

    Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall indes nicht übertragen werden, weil ihr noch ein anderes Verständnis des mietrechtlichen Mangelbegriffs zugrunde lag (vgl. OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 397 f.).

    Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 17; Palandt/Grüneberg BGB 80. Aufl. § 313 Rn. 5; OLG München NJW 2021, 948, 949 f.; KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 486 f.; Zehelein NZM 2020, 390, 398; Streyl NZM 2020, 817, 821; Warmuth COVuR 2020, 16, 18).

    Auch Leistungen einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters können zu berücksichtigen sein (OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 402; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 488 f.; vgl. auch den Verhandlungstermin des BGH am 26. Januar 2022 in dem Verfahren IV ZR 144/21).

    Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist dagegen nicht erforderlich (KG GE 2021, 570, 572; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 402; Streyl NZM 2020, 817, 824; Römermann NJW 2021, 265, 268).

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2021 - 7 U 109/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete wegen Störung der

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum lehnt hingegen das Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB ab (vgl. OLG München NJW 2021, 948, 949; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945 f.; KG GE 2021, 570, 571; OLG Schleswig NZM 2021, 605, 607; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 397 f.; Butenberg/Drasdo/Först/Hannemann/Heilmann NZM 2020, 493, 497; Häublein/Müller NZM 2020, 481, 484 f.; Leo/Götz NZM 2020, 402, 403; Zehelein NZM 2020, 390, 392 ff.; Sittner NJW 2020, 1169, 1171; Sachsinger ZMR 2020, 1002 ff.; Gerlach/Manzke ZMR 2020, 551, 554; Klimesch/Walther ZMR 2020, 353, 354; Both in Zehelein Miete in Zeiten von Corona § 3 Rn. 18 ff.; Klose NZM 2021, 832, 833 f.).

    Auch in Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift auf Sachverhalte anwendbar ist, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abgeschlossen waren, über die aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (OLG Karlsruhe NJW 2021, 945; BeckOGK/Siegmund [Stand. 1. Oktober 2021] EGBGB Art. 240 § 7 Rn. 15; Blatt/Stobbe IMR 2021, 45).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. auch OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Hamm Urteil vom 24. September 2021 - 30 U 114/21 - juris Rn. 79; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 947; Klose NZM 2021, 832, 839; a.A. KG GE 2021, 570, 572; OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1221; Zehelein NZM 2020, 390, 399 f.; Römermann NJW 2021, 265, 269; Säcker/Schubert BB 2020, 2563, 2570; Klimesch/Walther ZMR 2020, 556, 557 f.).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 946 f.; KG GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 489; Zehelein NZM 2020, 390, 401; Saxinger ZMR 2020, 1002, 1007 f.; Tölle/Ehrentreich IMR 2021, 178, 179; Klimesch IMR 2021, 47; Güther ZMR 2021, 296 f.).

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters kommt (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09 - NJW 2011, 3151 Rn. 8 f. mwN).

    Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Gebrauchsbeschränkungen fortentwickelt und hierbei gerade im Bereich der Vermietung von Gewerberäumen verstärkt die grundsätzliche Risikoverteilung zwischen Vermieter und Mieter in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09 - NJW 2011, 3151 Rn. 9 mwN).

    Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters kommt (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09 - NJW 2011, 3151 Rn. 9).

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrags durch die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 26 mwN).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 19 mwN; BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN).

  • OLG Hamm, 24.09.2021 - 30 U 114/21

    Corona; Covid-19; Miete; Minderung; Pandemie; Unmöglichkeit; Vertragsanpassung;

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. auch OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Hamm Urteil vom 24. September 2021 - 30 U 114/21 - juris Rn. 79; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 947; Klose NZM 2021, 832, 839; a.A. KG GE 2021, 570, 572; OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1221; Zehelein NZM 2020, 390, 399 f.; Römermann NJW 2021, 265, 269; Säcker/Schubert BB 2020, 2563, 2570; Klimesch/Walther ZMR 2020, 556, 557 f.).
  • BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18

    Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können (Senatsurteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901).
  • OLG Köln, 14.06.2021 - 1 U 9/21

    Covid19-Pandemie: Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. auch OLG München NJW 2021, 948, 952; OLG Hamm Urteil vom 24. September 2021 - 30 U 114/21 - juris Rn. 79; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 947; Klose NZM 2021, 832, 839; a.A. KG GE 2021, 570, 572; OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1221; Zehelein NZM 2020, 390, 399 f.; Römermann NJW 2021, 265, 269; Säcker/Schubert BB 2020, 2563, 2570; Klimesch/Walther ZMR 2020, 556, 557 f.).
  • RG, 21.09.1920 - III 143/20

    Recht zur Forderung einer erhöhten Gegenleistung bei Veränderung der eigenen

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 234/18

    Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung trotz unrichtiger Angabe der

  • RG, 20.02.1917 - III 384/16

    Unmöglichkeit der Leistung

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

  • RG, 09.11.1915 - III 145/15

    Berechtigt das polizeiliche Verbot öffentlicher Tänze während des Krieges den

  • LG Mönchengladbach, 02.11.2020 - 12 O 154/20

    Geschäftsraummiete: Mietminderung auf die Hälfte wegen Corona - Gesichtspunkt der

  • LG München II, 06.10.2020 - 13 O 2044/20

    Trotz Corona: Volle Miete geschuldet

  • OLG Schleswig, 16.06.2021 - 12 U 148/20

    Mietzahlungsverpflichtung im Gewerberaummietverhältnis trotz coronabedingter

  • LG Kaiserslautern, 13.04.2021 - 4 O 284/20

    Kündigung eines Pachtvertrags bei coronabedingter Gaststättenschließung

  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

  • LG München I, 25.01.2021 - 31 O 7743/20

    Gewerberaummietrecht und Corona-Pandemie: Mieter muß voll zahlen (hier: Hotel)

  • OLG Nürnberg, 19.10.2020 - 13 U 3078/20

    Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie im Gewerberaummietrecht setzt

  • BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

    Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Wie der Senat entschieden hat, stellt eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, keinen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier untersagten, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Deshalb konnten im vorliegenden Fall die Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall eines hoheitlich angeordneten Verbots von Veranstaltungen zur Bekämpfung einer Pandemie übernehmen wollte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hat sich die sog. große Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag schwerwiegend geändert (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 43 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn es ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters geregelt, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Anpassung vorgesehen hätten (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 52 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 53, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Kann ein Mieter eine konkrete Veranstaltung, für die er Räumlichkeiten gemietet hat, aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht durchführen, geht dies jedoch über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 55 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 55 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 57, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 16.02.2022 - XII ZR 17/21

    Gewerberaummietvertrag: Anpassung des Mietzinses wegen Betriebsschließung

    Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Es steht im Einklang mit der nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 18 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), dass das Oberlandesgericht Art. 240 § 2 EGBGB nicht als abschließende, die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts ausschließende Bestimmung angesehen sowie das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB und einer vollständigen oder teilweisen Unmöglichkeit nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB verneint hat.

    Hätte der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 240 § 2 EGBGB tatsächlich eine abschließende Regelung im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung treffen wollen, würde sich die Vorschrift hingegen zum Nachteil des gewerblichen Mieters auswirken, der selbst dann, wenn er die von ihm angemieteten Gewerberäume aufgrund einer hoheitlichen Betriebsschließungsanordnung nicht entsprechend seinem Geschäftszweck nutzen kann, stets zur Zahlung der vollständigen Miete verpflichtet wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 18 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 26 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Mithin konnte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung im Falle einer Pandemie übernehmen wollte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 29 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Daher kann dahinstehen, ob diese Regelungen auch dann nach der Überlassung der Mietsache an den Mieter nicht mehr anwendbar sind und von den speziellen Regelungen des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts (§§ 536 ff. BGB) verdrängt werden, wenn die Mietsache - wie hier - keinen Mangel aufweist (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 40 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    b) Im Fall einer Geschäftsschließung oder -beschränkung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, kommt ein Anspruch des Mieters - hier der Beklagten - von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 41 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn es ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters geregelt, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Mietanpassung vorgesehen hätten (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 43 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ihm ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Miethöhe unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 53 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 55 f. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung etwa dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 57 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die fragliche Zeit der Schließung oder Nutzungseinschränkung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 58 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 58, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erlangt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 59 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zur Ausfüllung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters als Folge der pandemiebedingten Maßnahmen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 59 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Umgekehrt sind - wie der Senat bereits entschieden hat - die Interessen des Vermieters ebenfalls in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 60 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatgerichtlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls eine Vertragsanpassung vorzunehmen (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99 Rn. 61 f. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • OLG Rostock, 23.02.2023 - 3 U 76/21

    Pandemiebedingte Anpassung eines Mietvertrags über Geschäftsräume wegen

    Die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts ist nicht durch Artikel 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, juris Rn. 18).

    Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber mit Einführung des Art. 240 § 2 EGBGB die Folgen, die sich aus den umfangreichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie insbesondere für gewerbliche Mietverhältnisse ergeben können, abschließend regeln wollte (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 20).

    Nach seinem eindeutigen Wortlaut enthält Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB vielmehr nur eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters, sofern die Nichtleistung der vom Mieter geschuldeten Mietzahlung allein auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 21).

    Das Mietobjekt stand daher trotz der Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, juris Rn. 15; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 28, 29, 34 m.w.N.; Urteil v. 16.02.2022 - XII ZR 17/21 -, zit. n. juris, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil v. 19.05.2022 - 18 U 43/21 -, zit. n. juris, Rn. 29).

    Die Zugangsbeeinträchtigung beruhte vielmehr alleine auf einer hoheitlichen Maßnahme, die flächendeckend für alle im gesamten Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Geschäfte angeordnet war, für die keine Ausnahmeregelung zutraf (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 35; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 23; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 29).

    Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung im Falle einer Pandemie übernehmen wollte (vgl. hierzu: BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 36; OLG München, Beschluss v. 17.02.2021 - 32 U 6358/20 -, zit. n. juris Rn. 7).

    Die Klägerin hat daher auch während der Zeit der Betriebsschließung die von ihr gemäß § 535 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung erbracht (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 18; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

    Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt jedoch nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2022 (Az.: XII ZR 96/21) und vom 12.01.2022 (Az.: XII ZR 8/21) grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.

    Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 21; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 42; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 27; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 34).

    Diese Erwartung der Parteien ist dadurch schwerwiegend gestört, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Verordnung ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 16.12.2020 bis einschließlich 07.03.2021 und vom 19.04.2021 bis 13.05.2021 hat schließen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 28).

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.).

    Dies ist hier aber nicht ersichtlich, zumal Vertragsbestimmungen, mit denen die Mietvertragsparteien die Risikoverteilung abändern wollen, grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 51).

    Es ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters geregelt, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Mietanpassung vorgesehen hätten (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 52; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 28; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 37).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 21; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 53; Beschluss v. 03.12.2014 - XII ZB 181/13 -, juris Rn. 19 m.w.N; Urteil v. 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 -, juris Rn. 30 m.w.N).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ihm ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Miethöhe unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 21; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O; Rn. 53; Urteil v. 11.12.2019 - VIII ZR 234/18 -, juris Rn. 20 ff.).

    Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 54; Urteil v. 21.09.2005 - XII ZR 66/03 -, zit. n.juris Rn. 30; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 39).

    Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters jedoch auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 55 m.w.N; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 30; OLG München, a.a.O., Rn. 25).

    Sie sind vielmehr Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 55; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 40).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 32; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 41; OLG München, a.a.O., Rn. 37).

    Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 22; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., 58; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 33; Streyl NZM 2020, 817, 825).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 22; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 58; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 42).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 24; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 59; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 34 OLG Hamm, a.a.O., Rn. 43).

    Auch Leistungen einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters können zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.), ebenso, ob und in welchem Umfang der Mieter in der Zeit der Nutzungsbeschränkung Aufwendungen erspart hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 24).

    Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.).

    Schließlich sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 60; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 35; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 45).

    Wendet hingegen der Vermieter ein, dass die vom Mieter behaupteten Verluste nicht auf der COVID-19-Pandemie beruhen, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 25; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 61; Urteil v. 16.02.2022, a.a.O., Rn. 36; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 46).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich unter dem Gesichtspunkt, dass eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensation der Verluste führen darf (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 23.11.2022, a.a.O., Rn. 24; Urteil v. 12.01.2022, a.a.O., Rn. 59) u.a. auch Nachholeffekte mit zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 48).

  • BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21

    Gewerberaummietrecht, Betriebsbeschränkung durch COVID-19-Pandemie

    Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    aa) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Mietsache, die durch die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten hoheitlichen Maßnahmen bedingt sind, nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 29 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22 f.).

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 34 f. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 36 mwN und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 23).

    Eine Einstandspflicht für den Fall von hoheitlich angeordneten Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Falle einer Pandemie hatte er mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht übernommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 40).

    aa) Für den Fall einer Geschäftsschließung oder -beschränkung, die auf eine hoheitliche Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 41 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 27 ff.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

    Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist allerdings nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die fragliche Zeit der Schließung oder Nutzungseinschränkung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 58 mwN).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 58).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatgerichtlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls eine Vertragsanpassung vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 61 f. mwN).

    Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21

    Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von

    a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 21; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 44; jeweils mwN).

    Dem Vertrag der Parteien dürfte die beidseitige und nachträglich schwerwiegend gestörte Erwartung zu Grunde gelegen haben, dass sich bis zu dem geplanten Veranstaltungstermin die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, unter denen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig waren, nicht etwa auf Grund einer Pandemie ändern würden mit der Folge von hoheitlichen Verboten solcher Veranstaltungen (sogenannte große Geschäftsgrundlage; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 45 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 30; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 324; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an dem Vertrag für die betroffene Person zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 30; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 31).

    (1) Das Festhalten am Vertrag ist der Klägerin hier zwar nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sie das Risiko der Verwendung der Eintrittskarten trägt (zur Bedeutung der Risikozuweisung vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 49 ff.; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, aaO Rn. 32; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 24; vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 29 f.; Großmann/Deranco, CoVuR 2021, 263, 269).

    Letztlich hat sich durch die COVID-19-Pandemie ein Risiko verwirklicht, das von der kaufvertraglichen Risikoverteilung nicht umfasst ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 313 Rn. 29, 37a; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 306, 334; jurisPK-BGB/Pfeiffer, 9. Aufl., Stand: 31. Mai 2021, § 313 Rn. 13.5; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269; siehe auch BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 55 [für die Gewerberaummiete]; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 32 [für die Anmietung von Räumen zur Hochzeitsfeier]; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 30 [für die Buchung eines Hotelzimmers]).

    Darauf, ob eine Vertragsanpassung für die Gegenseite mit erheblichen Nachteilen verbunden ist oder sie diese hätte verhindern können, kommt es in diesem Fall nicht an, auch wenn grundsätzlich bei der nach § 313 BGB gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vertragspartners in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 60).

    Deshalb sind primär die ihr bei unverändertem Fortbestand des Vertrags entstehenden Nachteile sowie auch etwaige ihr entstehende Vorteile zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 57 ff.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die Nachteile zu verhindern oder zumindest zu mildern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 58).

  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der

    a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 21; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 44; jeweils mwN).

    Dem Vertrag der Parteien dürfte die beidseitige und nachträglich schwerwiegend gestörte Erwartung zu Grunde gelegen haben, dass sich bis zu dem geplanten Veranstaltungstermin die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, unter denen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig waren, nicht etwa auf Grund einer Pandemie ändern würden mit der Folge von hoheitlichen Verboten solcher Veranstaltungen (sogenannte große Geschäftsgrundlage; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 46 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 30; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 324; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an dem Vertrag für die betroffene Person zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 30; vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 31).

    (1) Das Festhalten am Vertrag ist dem Kläger hier zwar nicht bereits deshalb zuzumuten, weil er das Risiko der Verwendung der Eintrittskarten trägt (zur Bedeutung der Risikozuweisung vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 49 ff.; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, aaO Rn. 32; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 24; vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 29 f.; Großmann/Deranco, CoVuR 2021, 263, 269).

    Letztlich hat sich durch die COVID-19-Pandemie ein Risiko verwirklicht, das von der kaufvertraglichen Risikoverteilung nicht umfasst ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 313 Rn. 29, 37a; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 306, 334; jurisPK-BGB/Pfeiffer, 9. Aufl., Stand: 31. Mai 2021, § 313 Rn. 13.5; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 269; siehe auch BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 55 [für die Gewerberaummiete]; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 32 [für die Anmietung von Räumen zur Hochzeitsfeier]; OLG Köln, NJW-RR 2021, 1218 Rn. 30 [für die Buchung eines Hotelzimmers]).

    Darauf, ob eine Vertragsanpassung für die Gegenseite mit erheblichen Nachteilen verbunden ist oder sie diese hätte verhindern können, kommt es in diesem Fall nicht an, auch wenn grundsätzlich bei der nach § 313 BGB gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vertragspartners in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, NJW 2022, 1370 Rn. 60).

    Deshalb sind primär die ihr bei unverändertem Fortbestand des Vertrags entstehenden Nachteile sowie auch etwaige ihr entstehende Vorteile zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 57 ff.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die Nachteile zu verhindern oder zumindest zu mildern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, aaO Rn. 58).

  • BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21

    Coronabedingte Schließung: Wie erfolgt Vertragsanpassung bei Gewerberaummiete?

    Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    Im Fall von Betriebsbeschränkungen, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruhen, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Mietsache, die durch die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten hoheitlichen Maßnahmen bedingt sind, nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 29 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22 f.).

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 34 f. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 36 mwN und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 23).

    Eine Einstandspflicht für den Fall von hoheitlich angeordneten Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Falle einer Pandemie hatte er mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht übernommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 40).

    a) Für den Fall einer Geschäftsschließung oder -beschränkung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, hat der Senat entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 41 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 27 ff.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

    Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - allerdings nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 58).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatgerichtlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls eine Vertragsanpassung vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 61 f. mwN).

    Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

        (b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das hier maßgebliche generelle Beherbergungsverbot als in Rede stehendes Leistungshindernis nicht auf einem in der Person der Klägerin liegenden Grund im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, weil es - wie die anderen Maßnahmen des Verordnungsgebers zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch - nach epidemiologischen Gesichtspunkten ausgewählt war und dabei weder an die Person oder spezifische Eigenschaften des einzelnen Gastes noch an solche des Mietobjekts anknüpfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 55 [für eine Schließungsanordnung]).

        (bb) Damit ist die Unmöglichkeit der Gewährung des Gebrauchs an den Hotelzimmern im Buchungszeitraum letztlich Folge umfangreicher staatlicher Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann, sondern mit der sich vielmehr ein die Gesellschaft als Ganzes treffendes allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat (vgl. jeweils zu § 313 BGB BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 55; vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21, NJW-RR 2023, 164 Rn. 27 [jeweils für die Gewerberaummiete im Fall einer behördlichen Schließungsanordnung]; vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, WM 2023, 352 Rn. 26 [für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung einer Hochzeitsfeier]; siehe auch Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 66, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 64 [zur kaufvertraglichen Risikoverteilung]).

  • KG, 25.04.2022 - 8 U 158/21

    Stundung der Gewerberaummiete während der coronabedingten Betriebsschließung im

    aa) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung des Gastronomiebetriebs für den Publikumsverkehr führt zwar nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB und dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - juris Tz. 29ff, 40 zu einem von den Schließungsanordnungen betroffenen Einzelhandelsgeschäft).

    bb) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt aber grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - juris Tz. 41ff; vgl. a. Senat, Beschluss vom 11.03.2021 - 8 U 1106/20 -, juris Tz. 38).

    Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen, Kontakt- sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - juris Tz. 45 m.w.N.; Senat, Urteil vom 01.04.2021 - 8 U 1099/20 - GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 486 f.; Grüneberg/Grüneberg BGB, 81. Auflage 2021 § 313 Rn. 5).

    In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass die Vorschrift auch auf zurückliegende Sachverhalte anwendbar sein soll (s. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, juris Tz. 46 und 48 unter Hinweis auf BT-Drucks. 19/25322 S. 24 m.w.N.).

    (b) Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die COVID-19-bedingte Schließung des Geschäftslokals in den Risikobereich einer der Parteien fallen soll - wodurch regelmäßig die Möglichkeit ausscheidet, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, juris Tz. 49ff.; BGH NJW 2020, 331 Rn. 37 mwN) - ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

    Es ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters geregelt, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Mietanpassung vorgesehen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, juris Tz. 52).

    Hierfür ist erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, juris Tz. 53; BGH, Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN).

    Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters aber auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, juris Tz. 55 mwN Senat, GE 2021, 570, 572; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 487).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - juris Tz. 58).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, wenn sie nicht als Darlehen gewährt wurden (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - juris Tz. 59 m.w.N.), oder aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters erhalten hat (BGH Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - juris Tz. 59; OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 402; Häublein/Müller NZM 2020, 482, 488 f.).

    Diese Beurteilung ist durch das Urteil des BGH vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - nicht in Frage gestellt worden.

  • LG Kassel, 16.02.2023 - 11 O 1398/21

    Anspruch des Vermieters von Gewerberäumen gegen den Mieter auf Ausgleich

    Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Mietsache begründen als solche keinen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2022, 1370, 1373 f., Rdn. 28-40, 29 - Pandemiemiete II; NJW 2022, 1382, 1383 Rdn. 23 - Pandemiemiete III).

    Ohne besondere Anhaltspunkte, die hier nicht vorgetragen wurden, gehören nur rechtliche Umstände, die die körperliche Beschaffenheit, den Zustand oder die Lage der Mietsache betreffen oder Einfluss auf sie haben, zu der vom Vermieter geschuldeten Leistung (BGH NJW 2022, 1370, 1374).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person ihres Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (BGH NJW 2022, 1370, 1374 Rdn. 36).

    Ein redlicher Mieter darf daher das Leistungsversprechen seines Vermieters im Zweifel nicht dahin verstehen, dieser wolle ihm die vereinbarte Nutzung unter allen erdenklichen Umständen gewährleisten (BGH NJW 2022, 1370, 1374 Rdn. 36).

    Das Risiko pandemiebedingter Unterbrechungen oder Störungen des Betriebs hat die Klägerin auch nicht auf andere Weise vertraglich übernommen (vgl. BGH NJW 2022, 1370, 1374 Rdn. 36).

    Dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags nicht vorhersehbare Umstand ist im Mietvertrag nicht geregelt (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 53).

    Diese wirtschaftlichen Nachteile gehen letztlich auf die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos hinaus, das von einer mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Reglung erfasst wird und nicht einer Partei - dem Mieter - einseitig zugewiesen werden kann (BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 57).

    Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 53; Urt. v. 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, DE:BGH:2022:231122UXIIZR96.21.0, Rdn. 29).

    Dies hängt entscheidend auch davon ab, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 64).

    Eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters kommt nicht in Betracht, wenn ihm ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Miethöhe unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung zumutbar ist (BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 53).

    Finanzielle Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich erhält, wie auch Leistungen eines einstandspflichtigen Betriebsversicherers sind zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 58 f.).

    Schließlich sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen (BGH, Urt. v. 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, DE:BGH:2022:120122UXIIZR8.21.0, Rdn. 59).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2022 - 10 U 192/21

    Herabsetzung von Pachtzahlungen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie

  • KG, 21.11.2022 - 8 U 129/21

    Berücksichtigung von coronabedingtem Lockdown im Rahmen eines

  • BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21

    Vertragsanpassung im Falle der Nichtdurchführung einer Hochzeitsfeier aufgrund

  • KG, 22.08.2022 - 8 U 1156/20

    Corona-Pandemie: Anpassung der Gewerberaummiete aufgrund Umsatzrückgangs infolge

  • KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21

    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem coronabedingten Ausfall von

  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 18 U 43/21

    Ansprüche aus einem Mietvertrag über Gewerberäume; Teilweises Erlöschen einer

  • LG München I, 13.12.2023 - 29 O 1152/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Software, Kaufvertrag, Vertragsschluss, AGB,

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2022 - 24 U 117/21

    Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis Pandemie bedingte Schließung

  • BAG, 24.05.2023 - 7 AZR 169/22

    Verlängerungsklausel im Profifußball - Vertragsanpassung

  • BGH, 19.04.2023 - XII ZR 24/22

    Außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mangels

  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21

    Wirksamkeit von Kündigungen eines gewerblichen Mietvertrages; Ansammlung von

  • OLG Frankfurt, 18.02.2022 - 2 U 138/21

    Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

  • LG Wuppertal, 26.01.2023 - 16 O 55/21

    Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur bei Unzumutbarkeit!

  • OLG Zweibrücken, 02.09.2022 - 7 U 57/21

    Weder Krankheit noch Lockdown rechtfertigen Kündigung eines Pachtvertrags

  • LG Wuppertal, 15.11.2022 - 16 O 55/21
  • LG Hannover, 20.12.2022 - 9 O 20/22
  • OLG Dresden, 10.08.2022 - 5 U 743/22

    Zahlung von rückständiger Nutzungsentschädigung für Gewerberäume Wirksamkeit

  • BGH, 28.04.2022 - III ZR 240/21

    Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und

  • LG Düsseldorf, 09.11.2022 - 12 O 247/22
  • OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 6 U 20/22

    Corona-Pandemie: WGG bei Vertragserfüllungsproblemen wegen Vermögenssituation

  • OLG Köln, 07.09.2022 - 16 U 208/21

    Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für gebuchte Hotelzimmer Untersagung der

  • AG Köln, 10.02.2022 - 221 C 248/21

    Lockdown: Keine Gewinne - keine Vertragsanpassung!

  • OLG Köln, 04.04.2022 - 22 U 191/21

    Nutzungsentschädigungsansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages für ein

  • OLG Frankfurt, 17.05.2023 - 2 U 97/22

    Zahlung rückständiger Pacht

  • LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21

    Wirksamkeit der Klausel eines Konzertveranstalters zum Rücktrittsrecht bei

  • OLG Oldenburg, 29.03.2022 - 2 U 234/21

    Gewerbemiete trotz Corona-Schließung?

  • OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22

    Covid 19-Pandemie; Sonderkündigungsrecht; Störung der Geschäftsgrundlage;

  • LG Köln, 29.03.2023 - 17 O 90/22

    Corona-bedingte Schließung: Vertragsanpassung will gekonnt sein

  • OLG Koblenz, 08.05.2023 - 15 U 1954/22

    Voraussetzungen der Anpassung des in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten

  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

  • KG, 29.06.2022 - 21 U 126/21

    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder

  • LG Offenburg, 16.02.2022 - 5 O 32/21

    Klageerhebung aus Gewerberaummietverhältnis im Urkundenprozess

  • LG Dessau-Roßlau, 05.08.2022 - 3 O 23/21

    Geschäftsschließung wegen Coronapandemie, Gewerberaummietvertrag, Störung der

  • LG Köln, 15.02.2023 - 17 O 90/22
  • OLG Schleswig, 22.06.2022 - 12 U 116/21

    Gewerberaummietvertrag: Mietreduzierung wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei

  • OLG Hamm, 27.01.2022 - 18 U 43/21
  • OLG Frankfurt, 07.09.2022 - 4 U 331/21

    Kein Schadensersatz wegen Messeabsage während Corona-Pandemie

  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 18 U 195/21

    Verbot einer Überlassung von Mieträumen aufgrund der Corona-SchutzVO

  • LG Düsseldorf, 31.01.2022 - 5 O 58/21

    Schließung einer gepachteten Ballettschule wegen Corona

  • OLG München, 12.10.2022 - 7 U 570/21

    Kein Rücktritt vom Unternehmenskaufvertrag aufgrund von Corona-Maßnahmen

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2022 - 24 U 8/21

    COVID-19-Pandemie: Keine automatische Vertragsanpassung bei Betriebsschließung

  • ArbG Hamburg, 10.05.2022 - 3 Ca 74/21

    Vereinbarung von Arbeitsentgelt bei Betriebsratstätigkeit -

  • LG München I, 24.01.2022 - 14 HKO 11212/20

    Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen

  • OLG Hamm, 08.02.2023 - 30 U 92/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2022 - 7 Sa 124/22

    Variabler Vergütungsbestandteil - keine Anpassung einer Zielvorgabe bei

  • LG Düsseldorf, 10.05.2023 - 23 O 48/21
  • VG Hannover, 20.07.2023 - 1 A 6187/20

    Coronabedingte Einschränkungen im Kurbetrieb; Kurbeitrag; Kein Entfallen der

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