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   BSG, 06.08.2019 - B 13 R 290/18 B   

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https://dejure.org/2019,29239
BSG, 06.08.2019 - B 13 R 290/18 B (https://dejure.org/2019,29239)
BSG, Entscheidung vom 06.08.2019 - B 13 R 290/18 B (https://dejure.org/2019,29239)
BSG, Entscheidung vom 06. August 2019 - B 13 R 290/18 B (https://dejure.org/2019,29239)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Einreichung einer aktuellen Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei jedem prozessual selbstständigen Antragsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4
    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Einreichung einer aktuellen Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei jedem prozessual selbstständigen Antragsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BSG:2019:060819BB13R29018B0
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung -

    Auszug aus BSG, 06.08.2019 - B 13 R 290/18 B
    Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG iVm § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6) .
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BSG, 06.08.2019 - B 13 R 290/18 B
    Von der Vorlage der Erklärung kann allenfalls abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (vgl BSG vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - Juris; BGH vom 16.3.1983 - IVb ZB 73/82 = NJW 1983, 2145) .
  • BGH, 08.01.2008 - VIII ZB 18/06

    Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II im Rahmen der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus BSG, 06.08.2019 - B 13 R 290/18 B
    Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, die zum einen grundsätzlich bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl BGH vom 8.1.2008 - VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 73a RdNr 6a) und die zum zweiten bei einer regelmäßig einjährigen Laufzeit (nach § 41 Abs. 3 S 1 SGB II) zwischen dem benannten Antragsdatum und dem der Beschwerdeschrift vom zuständigen Leistungsträger neu hätten bewilligt worden sein müssen.
  • BSG, 03.04.2001 - B 7 AL 14/01 B

    Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus BSG, 06.08.2019 - B 13 R 290/18 B
    Von der Vorlage der Erklärung kann allenfalls abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (vgl BSG vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - Juris; BGH vom 16.3.1983 - IVb ZB 73/82 = NJW 1983, 2145) .
  • BSG, 22.07.2020 - B 13 R 20/19 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Da sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen muss, haben Beteiligte grundsätzlich bei jedem prozessual selbständigen Antragsverfahren erneut eine Erklärung unter Nutzung des amtlichen Vordrucks abzugeben (BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5) .

    Eine Konstellation, in der im PKH-Verfahren ausnahmsweise von der Vorlage einer aktuellen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgesehen werden kann (vgl dazu BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5; BGH Beschluss vom 16.3.1983 - IVb ZB 73/82 - NJW 1983, 2145) , hat nicht vorgelegen.

  • BSG, 21.12.2021 - B 5 R 20/21 BH

    Rückwirkend bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Ablehnung eines

    Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein solches Vorgehen ausnahmsweise zulässig war (vgl zu den Voraussetzungen BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5) .
  • BSG, 27.03.2023 - B 12 KR 3/23 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    Die Bezugnahme auf bereits vorliegende Unterlagen, insbesondere im konkret vorausgegangenen Rechtszug, kann eine erneute Vorlage des Vordrucks nur ausnahmsweise entbehrlich machen; sie erfordert eine glaubhafte Versicherung, dass eine Veränderung nicht eingetreten sei (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 27.03.2023 - B 12 KR 1/23 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    Die Bezugnahme auf bereits vorliegende Unterlagen, insbesondere im konkret vorausgegangenen Rechtszug, kann eine erneute Vorlage des Vordrucks nur ausnahmsweise entbehrlich machen; sie erfordert eine glaubhafte Versicherung, dass eine Veränderung nicht eingetreten sei (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 27.03.2023 - B 12 KR 2/23 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    Die Bezugnahme auf bereits vorliegende Unterlagen, insbesondere im konkret vorausgegangenen Rechtszug, kann eine erneute Vorlage des Vordrucks nur ausnahmsweise entbehrlich machen; sie erfordert eine glaubhafte Versicherung, dass eine Veränderung nicht eingetreten sei (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 27.03.2023 - B 12 KR 4/23 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    Die Bezugnahme auf bereits vorliegende Unterlagen, insbesondere im konkret vorausgegangenen Rechtszug, kann eine erneute Vorlage des Vordrucks nur ausnahmsweise entbehrlich machen; sie erfordert eine glaubhafte Versicherung, dass eine Veränderung nicht eingetreten sei (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5 mwN) .
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