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   BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B   

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https://dejure.org/2020,38868
BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B (https://dejure.org/2020,38868)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B (https://dejure.org/2020,38868)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2020 - B 8 SO 5/19 B (https://dejure.org/2020,38868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Klagebegehrens - absoluter Revisionsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 72 Abs. 1
    Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Klagebegehrens - absoluter Revisionsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BSG:2020:110920BB8SO519B0
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit - Notwendigkeit der Bestellung

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
    Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 RdNr 9; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6) .

    Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176 = Breith 1958, 284) ; dies kann insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sein, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht geäußert werden oder wenn das Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl BSG vom 15.11.2012, aaO, RdNr 10 ff mwN) .

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
    Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl nur Bundessozialgericht vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1, RdNr 6) .
  • BSG, 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
    Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs. 1 SGG) , also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl BSG vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 32) .
  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B

    Nichtbestellung eines besonderen Vertreters

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
    Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 RdNr 9; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54

    Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
    Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176 = Breith 1958, 284) ; dies kann insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sein, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht geäußert werden oder wenn das Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl BSG vom 15.11.2012, aaO, RdNr 10 ff mwN) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 57/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Auszug aus BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
    Im vorliegenden Verfahren war dem gesetzgeberischen Anliegen, dass der Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (vgl zuletzt BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 57/14 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 07.01.2021 - B 4 AS 94/20 R

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Von der Bestellung eines Vertreters konnte schon deshalb abgesehen werden, weil - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs - das Rechtsmittel des Klägers "offensichtlich haltlos" ist, weil ein konkreter Streitgegenstand nicht erkennbar ist ( BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 5/19 B) .
  • BSG, 20.01.2022 - B 11 AL 20/21 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im

    Selbst wenn feststünde, dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser mündlichen Verhandlung prozessunfähig war, muss der Rechtsstreit ausnahmsweise dann nicht mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen offensichtlich haltlos ist ( BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 5/19 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - juris RdNr 9 mwN) .
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