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   BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04, 1 BvR 2851/04   

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BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04, 1 BvR 2851/04 (https://dejure.org/2004,2809)
BVerfG, Entscheidung vom 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04, 1 BvR 2851/04 (https://dejure.org/2004,2809)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04, 1 BvR 2851/04 (https://dejure.org/2004,2809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer einstweilige Anordnung, die sofortige Vollziehbarkeit von Verfügungen einstweilen auszusetzen, mit denen das Ruhen der Approbation eines Zahnarztes und Arztes sowie die Einziehung der Approbationsurkunden angeordnet wurde - Zu den Anforderungen an den ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Ruhens von Approbationen als Zahnarzt und Arzt durch die Bezirksregierung; Rüge der Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit; Betroffenheit des Grundrechts auf freie Berufswahl und Ausübung eines Berufs ...

  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Sofortvollzug der Entziehung einer ärztlichen Approbation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • medizinrecht-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges für eine Anordnung des Ruhens einer Approbation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041229.1bvr282004
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2004 - 13 B 2200/04
    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04
    gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04 -,.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04
    Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer Approbationsentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, S. 3618 f.).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der

    Die Entscheidung ergehe in Kenntnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    cc) Von Verfassungs wegen zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Entscheidungsergebnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04) könne - jedenfalls wenn es nicht (nur) um Abrechnungsbetrug, sondern um den Schutz von Patienten gehe - nicht zum Orientierungsmaßstab genommen werden, weil dadurch die bestehenden approbationsrechtlichen Bestimmungen ins Leere gingen und ihre Wirksamkeit verlören.

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation und der

    Die Entscheidung ergehe in Kenntnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    Außerdem wird zu prüfen sein, ob das Ausgangsgericht Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht bereits hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation verkannt und deshalb den dargestellten Maßstab für die Prüfung des Sofortvollzugs in verfassungswidriger Weise relativiert hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Ruhens der

    Nachdem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte, setzte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 1 BvR 2851/04) die sofortige Vollziehung der Verfügungen der Bezirksregierung aus.

    Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 1 BvR 2851/04 - ausgeführt hat, wird nicht nur mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme, sondern auch mit der Anordnung des Ruhens der Approbation in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen.

    Die hiernach gebotene Folgenabwägung unterscheidet sich mangels weiterführender Festellungen der Fachgerichte nicht von der im Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 1 BvR 2851/04 - und führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

  • OVG Bremen, 02.10.2019 - 2 B 229/19

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2268]; BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]).

    Dabei ist zu prüfen, ob die Annahme einer Gefahrenlage, die den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar belegt wurde, und ob die schwerwiegenden Folgen, die für den Betroffenen mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden sind, in angemessener Weise abgewogen wurden (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 15).

    Bei der Frage, ob die Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter konkret ist, stellt das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf ab, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller in nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 17).

    Gerade bei selbständig tätigen Angehörigen der Heilberufe geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung von schweren und kaum wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen aus, weil die vorläufige Schließung der Praxis den Verlust des Rufs und des Patientenstammes befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 16).

    [2269]; BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 13 B 929/07

    Durchführung medizinisch nicht indizierter Heileingriffe als Grund für eine

    Der Senat entscheidet in vorstehender Art und Weise auch in Kenntnis dessen, dass das BVerfG beispielsweise im Falle einer Entscheidung des Senats zur Anordnung des Ruhens einer Approbation als Zahnarzt und deren sofortiger Vollziehung die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen zu befürchtender Nachteile für den Betroffenen zeitlich befristet ausgesetzt hat (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 2851/04 -).
  • BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum

    Die besondere Eingriffsintensität einer gleichwohl für den Zwischenzeitraum verhängten Maßnahme ist mit derjenigen im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung vergleichbar (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041229.1bvr282004] - juris Rn. 14 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ).
  • VG Freiburg, 29.02.2016 - 7 K 2770/15

    Sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation eines Zahnarztes wegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund geht auch eine Folgenabwägung als Teil der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -, juris, Rn. 14) zu Lasten des Antragstellers aus.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - 13 B 177/10

    Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnärztin aufgrund einer fahrlässigen

    vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07-, NJW 2008, 1369, vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 -, juris, und vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - 13 B 929/07 -, NJW 2007, 3300, vom 9. Dezember 2004 13 B 2200/04 , vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, vom 11. Februar 2004 - 13 B 2435/03 -, und vom 3. Februar 2004 - 13 B 2369/03 - Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 21 CS 08.3133,21 C -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2004 8 ME 164/03 , NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 W 29/03 -, NJW 2004, 2033.
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2012 - 8 LA 6/11

    Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation eines Arztes bei Betrug

    Hier macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Gesamtumstände des Falles nicht in einem Maße gewürdigt, wie es das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 - Beschl. v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 f.), das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107) und der Senat (Beschl. v. 21.9.2009 - 8 LA 99/09 -, juris Rn. 2) in ständiger Rechtsprechung fordern.
  • VG Karlsruhe, 16.07.2009 - 11 K 1455/09

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen strafgerichtlicher Verurteilung

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, S. 3617; Kammerbeschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u. 2851/04 - Rn. 14; etwas anders noch BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, S. 1530 : "konkrete Gefahren für Dritte").
  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17

    Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 13 B 648/11

    Erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung einer

  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2009 - 7 L 647/09

    Widerruf der Erlaubnis, Physiotherapeut

  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
  • SG Marburg, 28.11.2007 - S 12 KA 457/07

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

  • SG Düsseldorf, 23.12.2008 - S 2 KA 160/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • VG Bayreuth, 22.02.2019 - B 4 S 18.734

    Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation

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