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   BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15   

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BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 (https://dejure.org/2015,33600)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 (https://dejure.org/2015,33600)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 (https://dejure.org/2015,33600)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (juris: DRNeuG SN) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine unzulässige belastende Rückwirkung - Stichtags- und Übergangsregelung sachgerecht - zudem keine Verletzung des Willkürverbots ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG); Entschädigungsanspruch im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (juris: DRNeuG SN) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine unzulässige belastende Rückwirkung - Stichtags- und Übergangsregelung sachgerecht - zudem keine Verletzung des Willkürverbots ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG); Entschädigungsanspruch im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beamtenbesoldung in Sachsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Richterspruch - und die Willkür

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richtervorlage an den EuGH - und das Recht auf den gesetzlichen Richter

  • lto.de (Pressebericht)

    Sächsisches Besoldungsgesetz verfassungsmäßig - Diskriminierung rückwirkend aufgehoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    VB gegen Sächsisches Besoldungsgesetz erfolglos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Änderung des Besoldungsgesetzes rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 56
  • ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151007.2bvr041315
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 135, 155 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ).

    Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    Dieses Besoldungssystem führe - wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12 - Specht) zum vergleichbaren Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz bereits festgestellt habe - zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12 - Specht) die Wahrung des Besitzstandes als legitimes Ziel erachte, "tauge" dies jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Ungleichbehandlung mit Rückwirkung.

    Der Europäische Gerichtshof habe diese Rechtsfrage auch nicht in der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12 - Specht) entschieden.

    aa) Soweit es um den Erlass einer Überleitungsregelung geht, hat der Europäische Gerichtshof zur vergleichbaren Regelung im Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz entschieden, die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG seien dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die die Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 - Specht, juris, Rn. 86; zur entsprechenden Problematik im TVÜ-Bund vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10 - Hennigs und Mai).

    Eine solche Überleitungsregelung verfolge das legitime Ziel der Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe, welches einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstelle (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 - Specht, juris, Rn. 64).

    Es könne nicht verlangt werden, dass jeder Einzelfall individuell geprüft wird, um frühere Erfahrungszeiten im Nachhinein und individuell festzustellen, da die Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 - Specht, juris, Rn. 78, 80).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 135, 155 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 135, 155 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14

    Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    Die Anspruchsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs seien nicht erfüllt, da ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht erst mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10 - Hennigs und Mai) gegeben sein konnte.

    aa) Soweit es um den Erlass einer Überleitungsregelung geht, hat der Europäische Gerichtshof zur vergleichbaren Regelung im Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz entschieden, die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG seien dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die die Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 - Specht, juris, Rn. 86; zur entsprechenden Problematik im TVÜ-Bund vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10 - Hennigs und Mai).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
    a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 ).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

  • BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20

    Auch in 2er-Gemeinschaften muss der Verband gegen Veränderungen des

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).

    Dass eine Rechtsänderung zu Härten führt, liegt in der Natur der Sache und führt nicht dazu, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig sind (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57)).

    Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834).

  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2021 - 13 S 155/19

    Nach neuem WEG-Recht keine Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer mehr

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 (1053)).

    Dass eine Rechtsänderung zu Härten führt, liegt in der Natur der Sache und führt nicht dazu, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig sind (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57)).

    Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 11.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

    Zudem hätte der Gesetzgeber eine altersunabhängige Besoldungsregelung, die nicht zu höheren Bezügen führt, auch für den Zeitraum ab Erlangung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Besoldung der Landesbeamten am 1. September 2006 rückwirkend in Kraft setzen können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56 Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 83).
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 nicht angenommen (vgl. Beschlüsse vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15, 2 BvR 459/15 bis 461/15 -, juris).

    Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).

    Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems rückwirkend zu einem Stichtag entschieden hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, dass die sächsische Übergangsregelung zum 1. September 2006 im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein könne, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeide, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuen Recht verlange (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 26).

    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht hierin keine verfassungsrechtlichen Bedenken und hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 23 ff.).

    Eine solche Überleitungsregelung ist als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, sogar geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend - unter Zitierung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 6.13 -, juris) und der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 (u. a. - 2 BvR 413/15 -, juris) - ausgeführt, dass diese Besoldungsregelungen Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt hätten und deshalb nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar gewesen seien (UA, S. 4 f.).

    Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.).

    Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems rückwirkend zu einem Stichtag entschieden hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22 ff.).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83).

    Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 25).

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, dass die sächsische Übergangsregelung zum 1. September 2006 im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein könne, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeide, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuen Recht verlange (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16

    Europarechts -und Verfassungskonformität der Besoldung von Richtern nach

    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Das BVerfG hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit überzeugender Argumentation nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris).

    Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Terhoeve und vom 22.06.2011, Rs. C-399/09, Lantová), kann mangels gültigem Bezugssystem hier nicht angewandt werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 - beide Juris).

    Denn jeder Stichtag bringt für die Betroffenen gewisse Härten mit sich, die unvermeidlich sind, aber von der Rechtsordnung hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 21 f.).

    Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ist es weder europarechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland) noch verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 40) zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das neue Einstufungssystem nicht rückwirkend auf alle Bestandsrichter anwendet.

  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 AEUV in diesen Fällen nur dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 2015  2 BvR 35/12, juris; vom 7. Oktober 2015  2 BvR 413/15, NVwZ 2016, 56; BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653, und vom 2. April 2008 I S 5/08, ZSteu 2008, R 747; vom 14. November 2008 II S 9/08, BFH/NV 2009, 211).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht, etwa wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 2015  2 BvR 35/12, juris; vom 7. Oktober 2015  2 BvR 413/15, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2016, 56; BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653, und vom 2. April 2008 I S 5/08, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2008, R 747; vom 14. November 2008 II S 9/08, BFH/NV 2009, 211).

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

    Dieser Prüfungsmaßstab entspricht demjenigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 71 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 57 Rn. 40).

    Für den Verwaltungsgerichtshof war am Maßstab der Rechtsprechung von EuGH (Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - NVwZ 2016, 131), Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56) und Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 255 und 234) entscheidend, dass der Gesetzgeber wegen der richterlichen Unabhängigkeit bei der angegriffenen Besoldungsregelung (§ 36 LBesG BW 2010) die Anwendung der Bestimmungen über die Bemessung des Grundgehalts nach § 31 Abs. 5 LBesG BW 2010 ausgeschlossen hat.

    Es hält im Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56) und Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255) die erforderliche Rechtsklarheit für einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht in Sachen besoldungsrechtlicher Altersdiskriminierung erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 für gegeben (Urteilsumdruck Bl. 23 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 1972/15

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

    vgl. zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Neuregelung nach deutschem Verfassungsrecht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris, Rn. 74 ff.
  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 26 zu den Überleitungsbestimmungen des Sächsischen DRNeuG, m. w. N.).

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 24).

    Die dargestellten Grundsätze zum Gleichheitssatz im Besoldungsrecht gelten grundsätzlich auch für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 25).

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

  • OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15

    Umfang der Pflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Freistellung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 7 B 21.15

    Bundesbeamte; Besoldung; Besoldungsgruppe A; Grundgehalt; Grundgehaltstabelle;

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 8 K 4304/13

    Amtsangemessene Besoldung von Richtern in Baden-Württemberg

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14

    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer

  • AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20

    WEMoG: Bereits klagender Eigentümer kann rückermächtigt werden!

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 15-IV-21
  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 15.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 11.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 149/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 14.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

  • BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16

    Stufenzuordnung der nach dem 1. Juli 1977 geborenen Bestandsbeamten durch das

  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 423/18

    Stufenzuordnung im Hochschulbereich

  • OVG Bremen, 25.01.2022 - 2 LA 392/21

    Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 B 55.17

    Besoldungsbegehren eines Polizeibeamten aus einer höheren Erfahrungsstufe;

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 5 LA 194/15

    Altersabhängige Besoldung; Altersdiskriminierung; Besoldungsdienstalter;

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2017 - 2 LB 85/17

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; keine Rückwirkung

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2023 - 5 LB 78/21

    21. Lebensjahr; Besoldungsdienstaltersstufe; Erfahrungsstufe; Besoldung

  • VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18

    Neuregelung der hessischen Beamtenbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2017 - 2 LB 1/17

    Ungleichbehandlung bei der Einordnung von B(estandsb)eamten und neu eingestellten

  • VG Hannover, 07.07.2017 - 13 A 2876/15

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Entschädigung;

  • VG Ansbach, 01.12.2015 - AN 1 K 14.01740

    Abwasserbeseitigung, Herstellungsbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Verjährungsfrist,

  • VG Kassel, 22.01.2020 - 1 K 7170/17

    Neuregelung der hessischen Richterbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 2 A 137/17

    Diskriminierende Besoldung; Stufenzuordnung; Überleitungsbestimmung

  • OVG Sachsen, 06.01.2017 - 2 A 233/16

    Altersdiskriminierende Besoldung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2015 - 1 O 106/15

    Zur Aussetzung eines (Parallel)Verfahrens analog § 94 VwGO bei Anhängigkeit einer

  • VG Hamburg, 15.03.2016 - 20 K 2997/12

    Besoldungssystem mit Überholeffekt

  • VG Leipzig, 02.03.2016 - 3 K 153/14
  • OVG Sachsen, 08.05.2018 - 2 A 350/16

    Diskriminierende Besoldung; Entschädigung; Antragsfrist

  • VG Frankfurt/Oder, 07.09.2017 - 2 K 738/14

    Recht der Bundesbeamten

  • VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.00300

    Angemessene Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

  • VG Minden, 10.12.2015 - 4 K 1169/13
  • OVG Sachsen, 30.01.2018 - 2 A 198/16

    Diskriminierende Besoldujng

  • VG Minden, 10.12.2015 - 4 K 2629/13
  • VG Schleswig, 01.03.2017 - 11 A 18/13

    Recht der Richter: Rechtmäßigkeit der Überleitung des Besoldungssystems vom

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