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   BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15   

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BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15 (https://dejure.org/2017,6287)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2017 - 1 BvR 967/15 (https://dejure.org/2017,6287)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 1 BvR 967/15 (https://dejure.org/2017,6287)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, §§ 22 ff KunstUrhG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Pflicht zur Unterlassung einer Bildberichterstattung - hier: Prozessberichterstattung unter Abbildung des prominenten Angeklagten auf dem Weg zu seiner Verteidigerin - ...

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Privatsphärenschutzes; Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits; Unterlassung einer Bildberichterstattung; Verwendung eines Lichtbildes zu Berichterstattungszwecken; Abwägende ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Pflicht zur Unterlassung einer Bildberichterstattung - hier: Prozessberichterstattung unter Abbildung des prominenten Angeklagten auf dem Weg zu seiner Verteidigerin - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des Privatsphärenschutzes; Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits; Unterlassung einer Bildberichterstattung; Verwendung eines Lichtbildes zu Berichterstattungszwecken; Abwägende ...

  • rechtsportal.de

    Reichweite des Privatsphärenschutzes; Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits; Unterlassung einer Bildberichterstattung; Verwendung eines Lichtbildes zu Berichterstattungszwecken; Abwägende ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Pflicht zur Unterlassung einer Bildberichterstattung - hier: Prozessberichterstattung unter Abbildung des prominenten Angeklagten auf dem Weg zu seiner Verteidigerin - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kachelmann-Fotos in der »Bild« teilweise zulässig

  • lto.de (Pressebericht, 15.03.2017)

    Veröffentlichung von Kachelmann-Fotos: Banalität im öffentlichen Interesse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Zulässigkeit der Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prominenter muss Foto vor Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin hinnehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bilder-Veröffentlichung eines Prominenten in BILD teilweise zulässig

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Privatsphäre

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Kachelmann-Fotos in der BILD: Teilerfolg für Springer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1376
  • GRUR 2017, 842
  • DVBl 2017, 568
  • afp 2017, 147
  • ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170209.1bvr096715
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Dies gilt sowohl für die Reichweite des Privatsphärenschutzes (vgl. BVerfGE 120, 180) als auch für das Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits (vgl. BVerfGE 101, 361).

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    aa) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt zunächst den Fachgerichten und wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125 ; 99, 185 ; 120, 180 ; stRspr.).

    bb) Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

    Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interessen dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    cc) Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).

    Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (BVerfGE 120, 180 ).

    Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180 m.w.N.).

    Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfGE 120, 180 ).

    Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Dies gilt sowohl für die Reichweite des Privatsphärenschutzes (vgl. BVerfGE 120, 180) als auch für das Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits (vgl. BVerfGE 101, 361).

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    bb) Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

    Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interessen dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

    Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    aa) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt zunächst den Fachgerichten und wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125 ; 99, 185 ; 120, 180 ; stRspr.).

    cc) Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    aa) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt zunächst den Fachgerichten und wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125 ; 99, 185 ; 120, 180 ; stRspr.).
  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, S. 3271 ).
  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 33/14

    Verfahren um Paparazzi-Aufnahmen von Jörg Kachelmann rechtskräftig entschieden:

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2015 - VI ZR 33/14 - gegenstandslos.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ).
  • LG Köln, 03.04.2013 - 28 O 400/12

    Paparazzi-Fotos: Jörg Kachelmann in drei Fällen erfolgreich gegen Springer-Medien

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • OLG Köln, 19.12.2013 - 15 U 64/13

    Grenzen der Bildberichterstattung über das Privatleben und den

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15
    Das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).

    Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19).

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 246/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).

    bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17).

    Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).

    Bei der Gewichtung des Interesses der Öffentlichkeit an dieser Information ist zudem zu berücksichtigen, dass der angegriffene Artikel sie im Streitfall mit dem Bericht über ein konkretes gerichtliches Verfahren verbindet und bei der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren der jeweilige Gegenstand des Verfahrens von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl . Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, VersR 2020, 429 Rn. 15 ff.; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19; von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 7 Rn. 96).

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 250/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).

    bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17).

    Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).

    Bei der Gewichtung des Interesses der Öffentlichkeit an dieser Information ist zudem zu berücksichtigen, dass der angegriffene Artikel sie im Streitfall mit dem Bericht über ein konkretes gerichtliches Verfahren verbindet und bei der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren der jeweilige Gegenstand des Verfahrens von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl . Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, VersR 2020, 429 Rn. 15 ff.; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19; von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 7 Rn. 96).

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