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   BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17   

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BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17 (https://dejure.org/2017,7073)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 2 BvR 144/17 (https://dejure.org/2017,7073)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 2 BvR 144/17 (https://dejure.org/2017,7073)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 4 Abs 1 StPO, § 153a StPO
    Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Zeitnahe Verfahrenseinstellung gem § 153a StPO kann nicht als Anerkenntnis eines durch die Verbindung zweier Strafverfahren verursachten, in einer etwaigen ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen; Erstattung der entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten; Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände

  • rewis.io

    Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Zeitnahe Verfahrenseinstellung gem § 153a StPO kann nicht als Anerkenntnis eines durch die Verbindung zweier Strafverfahren verursachten, in einer etwaigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen; Erstattung der entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten; Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34a Abs. 3 ; StPO § 153a
    Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen; Erstattung der entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten; Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Zeitnahe Verfahrenseinstellung gem § 153a StPO kann nicht als Anerkenntnis eines durch die Verbindung zweier Strafverfahren verursachten, in einer etwaigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung - nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170315.2bvr014417
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).

    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfGK 5, 316 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer des Landgerichts Stade das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt angesehen hätte (vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394 ; 133, 37 ); das Anerkenntnis eines Verfassungsverstoßes, welcher die Anordnung einer Auslagenerstattung rechtfertigen würde, kann darin nicht gesehen werden (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 34a Rn. 37).

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 309/11

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfGK 5, 316 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Damit erfolgte die Einstellung des Verfahrens gerade nicht aufgrund der seitens des Beschwerdeführers geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfGK 5, 316 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer des Landgerichts Stade das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt angesehen hätte (vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394 ; 133, 37 ); das Anerkenntnis eines Verfassungsverstoßes, welcher die Anordnung einer Auslagenerstattung rechtfertigen würde, kann darin nicht gesehen werden (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 34a Rn. 37).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfGK 5, 316 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer des Landgerichts Stade das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt angesehen hätte (vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394 ; 133, 37 ); das Anerkenntnis eines Verfassungsverstoßes, welcher die Anordnung einer Auslagenerstattung rechtfertigen würde, kann darin nicht gesehen werden (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 34a Rn. 37).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 ).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfGK 5, 316 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 144/17
    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfGK 5, 316 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 09.08.2018 - 2 BvR 1228/16

    Ablehnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 144/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).
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