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   BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18   

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BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 (https://dejure.org/2019,4597)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 (https://dejure.org/2019,4597)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 (https://dejure.org/2019,4597)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Bauplanungsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 90 BVerfGG, § 8b Abs 2 Nr 5a GemO HE 2005, § 66 Abs 1 S 2 GemO HE 2005, § 123 VwGO
    Nichtannahmebeschluss: Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens können als "Organ" der Gemeinde weder Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) noch Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) geltend machen - Verfassungsbeschwerde gegen Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ...

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsberufung von Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens als Organ der Gemeinde; Voraussetzungen für die Berufung auf die Rechtsschutzgarantie sowie auf das Willkürverbot; Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens können als "Organ" der Gemeinde weder Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) noch Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) geltend machen - Verfassungsbeschwerde gegen Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Grundrechtsberufung von Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens als Organ der Gemeinde; Voraussetzungen für die Berufung auf die Rechtsschutzgarantie sowie auf das Willkürverbot; Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens können als "Organ" der Gemeinde weder Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) noch Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) geltend machen - Verfassungsbeschwerde gegen Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Bürgerbegehren im Bauplanungsrecht - und die Rechtsposition der Vertrauensleute

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 642
  • ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190222.2bvr220318
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18
    Soweit sie eine Verletzung ihnen zugewiesener Rechte geltend machen, handelt es sich um Streitigkeiten über die funktionale Zuständigkeitsordnung, denen es an dem notwendigen Bezug zur individuellen - in der Regel grundrechtlich radizierten - Selbstbestimmung fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 147 f. ).

    Zwar ist das Willkürverbot auch mit Blick auf Träger öffentlicher Gewalt zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 76, 107 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 89, 132 ; 113, 167 ; 137, 108 ; BVerfGK 4, 75 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2871/13 -, juris, Rn. 5; Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 210-214).

    Dogmatische Grundlage dafür ist jedoch das Rechtsstaatsprinzip und gegebenenfalls auch das Bundesstaatsprinzip, nicht hingegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 137, 108 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 210-214).

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18
    a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt effektiven Rechtsschutz als Grundrecht (vgl. BVerfGE 129, 1 ; BVerfGK 18, 74 ).

    b) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Gesetzgeber kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten um die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen einer Gemeinde durchaus den Gerichten zuweisen kann, dies nach der für die Kammer bindenden (vgl. BVerfGK 18, 74 ) Auslegung der Hessischen Gemeindeordnung jedoch auf den Zeitpunkt begrenzt hat, zu dem ein Beschluss des Gemeindevorstands über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB), der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) gefasst und öffentlich bekanntgemacht worden ist, das Bürgerbegehren insoweit also über keine Rechtsposition mehr verfügt.

    Art. 19 Abs. 4 GG setzt mithin subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (BVerfGK 18, 74 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18
    Zwar ist das Willkürverbot auch mit Blick auf Träger öffentlicher Gewalt zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 76, 107 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 89, 132 ; 113, 167 ; 137, 108 ; BVerfGK 4, 75 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2871/13 -, juris, Rn. 5; Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 210-214).

    Dogmatische Grundlage dafür ist jedoch das Rechtsstaatsprinzip und gegebenenfalls auch das Bundesstaatsprinzip, nicht hingegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 137, 108 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 210-214).

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Ist der Arbeitgeber - wie der beklagte Freistaat als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - selbst nicht grundrechtsfähig (vgl. dazu BVerfG 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 - Rn. 31 ff.; 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - Rn. 20 ff.) , ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte des Arbeitnehmers zu prüfen.
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Das gilt auch für die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, Rn. 15; offen gelassen in BVerfGE 61, 82 ; 107, 299 ; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 50; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 214 ; Ernst, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 97; a.A. Stern, Staatsrecht, III/1, 1988, S. 1147; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 70; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42), deren Schutzbereich sich im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit teilweise mit dem der materiellen Grundrechte deckt (vgl. BVerfGE 35, 348 ; 37, 132 ; 39, 276 ; 44, 105 ; 45, 297 ; 45, 422 ; 46, 325 ; 49, 220 ; 49, 252 ; 51, 324 ; 56, 216 ).
  • VG Gelsenkirchen, 13.11.2019 - 15 K 2349/19

    Bürgerbegehren, Verwaltungsakt, Scheinverwaltungsakt, Klagegegner,

    Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen weist dem Konstrukt Bürgerbegehren durch einfachgesetzliche Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 GO NRW die kommunalverfassungsrechtliche Stellung "als Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde, mit dem die Bürgerschaft an der politischen Willensbildung in der Gemeinde teilhat" im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - zu.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 17.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 20 bis 22.

    Nicht erfasst sind jedoch Nichtannahmebeschlüsse wie der vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -.

    Dennoch veranlassen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - zu Auslegungen des Verfassungsrechts hinsichtlich der fehlenden Grundrechtsträgereigenschaft von Vertretern eines Bürgerbegehrens als "Organ" bzw. "Amtswalter" in einer Art organschaftlichem Verhältnis zur Gemeinde die Kammer unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ihre Rechtsprechung zu ändern.

    Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - hält die Kammer nicht mehr an ihrer früheren Rechtsprechung fest.

    Soweit die Vertrauensleute des Konstruktes Bürgerbegehrens als "Organ" der Gemeinde bzw. als "Amtswalter" eine organschaftliche Funktion wahrnehmen, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 22, stehen sie der Gemeinde nicht in einem Außenverhältnis gegenüber und kann die Entscheidung des Rates nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ihnen gegenüber nicht in Gestalt eines Verwaltungsakts ergehen.

    Soweit in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass ein Bürgerbegehren als Instrument unmittelbarer Demokratie grundsätzlich eine selbstständige Teilhabe an der kommunalen Willensbildung von außen darstellt, vgl. Heusch/Dickten, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2019, 1238 (1244); Muckel: Keine Grundrechtsberechtigung für Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens, JA 2019, 633 (635), stimmt dem die Kammer im Grundsatz zu.

    Allerdings lässt § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 GO NRW eine Auslegung dieser Reglungen im Lichte der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - zu, wonach dem Konstrukt Bürgerbegehren im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht während seiner rechtlichen Relevanz die Stellung eines gemeindlichen vorübergehend existenten "Organs" als Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde, mit dem die Bürgerschaft an der politischen Willensbildung in der Gemeinde teilhat, zugewiesen ist, ohne dass es klassisches Gemeindeorgan im engeren Sinne ist.

    Für eine Begrenzung dieser Einordnung ab Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 24, wonach (erst) ein zugelassenes Bürgerbegehren Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde, mit dem die Bürgerschaft an der politischen Willensbildung in der Gemeinde teilhat, ist, ist kein Sachgrund ersichtlich.

    Dieses organschaftliche Streitverhältnis unterscheidet sich allerdings in wesentlichen Punkten von Organstreitverfahren zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne, weshalb die Kammer der Ausführung des Bundesverfassungsgerichts im Nicht-annahmebeschluss vom 22. Februar 2019 "Insoweit handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit.", Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 24.

  • VG Gelsenkirchen, 09.10.2019 - 15 K 1732/19

    Bürgerbegehren, Verwaltungsakte, Scheinverwaltungsakt, Klagegegner,

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 17.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 20 bis 22.

    Nicht erfasst sind jedoch Nichtannahmebeschlüsse wie der vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -.

    Dennoch veranlassen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - zu Auslegungen des Verfassungsrechts hinsichtlich der fehlenden Grundrechtsträgereigenschaft von Vertretern eines Bürgerbegehrens als "Organ" bzw. "Amtswalter" in einer Art organschaftlichem Verhältnis zur Gemeinde die Kammer unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ihre Rechtsprechung zu ändern.

    Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - hält die Kammer nicht mehr an ihrer früheren Rechtsprechung fest.

    Soweit die Vertrauensleute des Konstruktes Bürgerbegehrens als "Organ" der Gemeinde bzw. als "Amtswalter" eine organschaftliche Funktion wahrnehmen, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 22, stehen sie der Gemeinde nicht in einem Außenverhältnis gegenüber und kann die Entscheidung des Rates nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ihnen gegenüber nicht in Gestalt eines Verwaltungsakts ergehen.

    Soweit in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass ein Bürgerbegehren als Instrument unmittelbarer Demokratie grundsätzlich eine selbstständige Teilhabe an der kommunalen Willensbildung von außen darstellt, vgl. Heusch/Dickten, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2019, 1238 (1244); Muckel: Keine Grundrechtsberechtigung für Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens, JA 2019, 633 (635), stimmt dem die Kammer im Grundsatz zu.

    Allerdings lässt § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 GO NRW eine Auslegung dieser Reglungen im Lichte der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - zu, wonach dem Konstrukt Bürgerbegehren im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht während seiner rechtlichen Relevanz die Stellung eines gemeindlichen vorübergehend existenten "Organs" als Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde, mit dem die Bürgerschaft an der politischen Willensbildung in der Gemeinde teilhat, zugewiesen ist, ohne dass es klassisches Gemeindeorgan im engeren Sinne ist.

    Für eine Begrenzung dieser Einordnung ab Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 24, wonach (erst) ein zugelassenes Bürgerbegehren Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde, mit dem die Bürgerschaft an der politischen Willensbildung in der Gemeinde teilhat, ist, ist kein Sachgrund ersichtlich.

    Dieses organschaftliche Streitverhältnis unterscheidet sich allerdings in wesentlichen Punkten von Organstreitverfahren zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne, weshalb die Kammer der Ausführung des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 22. Februar 2019 "Insoweit handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit.", Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, Rn. 24.

  • BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz im

    Als Grundrecht findet Art. 19 Abs. 4 GG auf Gebietskörperschaften und deren Organe jedoch grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, Rn. 22 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19).

    Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; 85, 360 ; BVerfGK 13, 276 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20), weil es mit dem Wesen der Grundrechte nicht vereinbar wäre, wenn der Staat über Art. 19 Abs. 3 GG selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte würde (sog. Konfusionsargument; vgl. BVerfGE 39, 302 ; BVerfGK 13, 276 ).

    Sie fallen daher auch nicht in den Schutzbereich der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 39, 302 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20).

    Das gilt auch für Gemeinden und ihre Organe (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 21).

    Soweit sie eine Verletzung ihnen zugewiesener Rechte geltend machen, handelt es sich um Streitigkeiten über die funktionale Zuständigkeitsordnung, denen es an dem notwendigen Bezug zur individuellen - in der Regel grundrechtlich radizierten - Selbstbestimmung fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 21).

    Seine Vertretungsberechtigten nehmen insoweit eine organschaftliche Funktion wahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 22 m.w.N.).

    Insoweit handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 24).

  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen

    Dogmatische Grundlage hierfür ist jedoch das Rechtsstaatsprinzip, gegebenenfalls auch das Bundesstaatsprinzip, nicht aber das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 26, 228 ; 137, 108 ; 150, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 25).

    Die Beauftragten nehmen insoweit eine organschaftliche Funktion wahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 22).

    Da die Beschwerdeführer als Beauftragte des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" tätig geworden sind, machen sie nicht die Beeinträchtigung der ihnen als natürliche Personen zustehenden Rechte geltend, sondern eine Verletzung der mit dem Volksbegehren verbundenen Kompetenzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - 15 A 2503/18

    Bürgerentscheid "Kurfürstenbad bleibt!" muss nicht wiederholt werden

    Sie hat vor allem eine rechtsbeschränkende Wirkung, indem sie alle anderen Bürger bzw. insbesondere die Unterstützer des Bürgerbegehrens, vgl. zur Qualifizierung der Rechtsstellung der Vertreter eines Bürgerbegehrens im Übrigen BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2019- 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22, von Rechtsbehelfen gegen die Feststellungsentscheidung nach § 26 Abs. 6Satz 1 GO NRW explizit ausschließt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt Art. 19 Abs. 4 GG subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 23 mwN; Nichtannahmebeschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris Rn. 34 mwN).

    Im Hinblick auf diese so genannten Vertrauenspersonen ist anerkannt, dass diese - als Vertreter des zugelassenen Bürgerbegehrens im institutionellen Gefüge der Gemeinde - eine organschaftliche Funktion wahrnehmen und deshalb nicht in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG fallen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22ff. zum hessischen Landesrecht mwN zum jeweiligen Recht anderer Länder).

    Soweit das materielle Recht den Vertrauensleuten eines Bürgerbegehrens daher keine subjektive Rechtsstellung zuweist, kommt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019, a.a.O., juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 154/18

    Außenwirkung; Betrieb; Bindung; eigener Wirkungskreis; Eigentum; GmbH;

    Auch können die Kläger als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens (§ 32 Abs. 3 Satz 3 NKomVG) hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 16 zu § 22b NGO; vgl. auch zur hessischen Gemeindeordnung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22 bis 24; krit. BeckOK, Kommunalrecht Nds., Stand: 01.08.2019, NKomVG, § 32 Rn. 31; a.A. Ipsen, NKomVG, 2011, § 32 Rn. 56).

    Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit im Innenrechtskreis der Gemeinde (Senatsurteil vom 15.02.2011 - 10 LB 79/10 -, juris Rn. 30 m.w.N.; so auch zur hessischen Gemeindeordnung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22, 24).

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2024 - 15 K 1844/22

    Bürgerbegehren; Koppelungsverbot; Bestimmtheitsgebot

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2203/18) handele es bei dem Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen als Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens einerseits und dem Rat der beklagten Stadt andererseits um einen Organstreit besonderer, wohl eigener Art. Die Klage sei begründet, soweit sie auf Aufhebung der "Bescheide" vom 5. April 2022 gerichtet sei.

    Soweit die Klagebegründung vom 5. Februar 2024 ausführt, es handele sich bei der vorliegenden Streitigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris, und der entscheidenden Kammer, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2019 - 15 K 2349/19 -, juris Rn. 70 ff., um einen Organrechtsstreit besonderer Art, die Klage müsse bereits deshalb Erfolg haben, weil die Beklagte schon keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes habe, welcher daher aufzuheben sei, setzt sie sich in Widerspruch zu dem angekündigten ausdrücklichen Klageantrag.

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 17.19

    Keine Entschädigung für Kommunen und kommunale Zweckverbände wegen überlanger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 15 B 760/20

    Bürgerbegehren Feststellung der Zulässigkeit Verwaltungsakt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 15 A 2927/18

    Wertung der Feststellung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 26

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 15.19

    Keine Entschädigung für Kommunen und kommunale Zweckverbände wegen überlanger

  • VG Düsseldorf, 14.08.2020 - 1 K 3411/19

    Bürgerbegehren "Pro Freibad in Dinslaken unzulässig

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2019 - 1 S 699/19

    Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 1 S 3300/19

    Erledigung von Klageverfahren bzw. einstweiligem Anordnungsverfahren zwischen den

  • VG Frankfurt/Main, 28.02.2024 - 7 K 1080/22

    Mangelnde Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens über den Neubau eines

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 16.19

    Keine Entschädigung für Kommunen und kommunale Zweckverbände wegen überlanger

  • VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19

    Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 1.19

    Selbstverwaltungsrecht eines brandenburgischen Zweckverbands; Anfechtung eines

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 43/19

    Außenwirkung; Begründung; Bezugnahme; Innenrechtskreis; Leistungsklage;

  • OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 A 558/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Mitwirkungsentzug für eine Oberschule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2022 - 15 A 2441/20

    Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens für ein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 4.19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines abgabenrechtlichen

  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 7.18

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines abgabenrechtlichen

  • BVerfG, 12.03.2021 - 2 BvR 1673/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Kommune in einer Finanzausgleichssache

  • BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 163/15

    Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde wegen Zahlung einer

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2022 - 7 K 201/20

    Bürgerbegehren unzulässig

  • BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 196/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 11.11.2020 - 2 BvR 143/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 11.11.2020 - 2 BvR 153/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2020 - 15 B 66/20

    Einstweilige Anordnung Anordnung der Klageerhebung Versammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2021 - 15 A 363/20

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse

  • BVerfG, 30.11.2020 - 2 BvR 375/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • VGH Bayern, 07.11.2019 - 8 ZB 17.2560

    Wiederherstellung eines öffentlichen Feld- und Waldweges

  • OVG Sachsen, 03.01.2022 - 4 B 340/21

    Einstweilige Anordnung; Sicherungsanordnung; Bürgerentscheid; subjektives

  • VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19

    Richtige Klageart bei Streit um Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens;

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 5 MR 10/21

    Eilrechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

  • VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 1 K 4517/20
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2022 - 2 M 67/22

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Bürgerbegehrens;

  • VG Bremen, 20.05.2019 - 1 V 971/19

    Kommunalwahlrecht - Bürgerentscheid; Öffentlichkeitsarbeit; Volksbegehren;

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