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   BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11   

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BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11 (https://dejure.org/2011,5362)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 (https://dejure.org/2011,5362)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 (https://dejure.org/2011,5362)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, Art 103 Abs 1 GG
    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der unterlassenen Erörterung vom Verwaltungsgericht festgestellter Mängel bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Art. 103 Abs. 1 GG; Vereinbarkeit eines unterlassenen Hinweises auf die ...

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • rewis.io

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rewis.io

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der unterlassenen Erörterung vom Verwaltungsgericht festgestellter Mängel bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Art. 103 Abs. 1 GG; Vereinbarkeit eines unterlassenen Hinweises auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Prüfungsrecht // Bewertungsspielraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2011:160811B6B18.11.0
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N.).

    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69).

    In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).

    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08

    Schriftlichkeit als zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.).

    Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69).

    Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist (vgl. Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69).
  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10

    Aktenwidrigkeit liegt bei offensichtlichem Widerspruch zwischen den in der

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).
  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem anderen als vom

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Dementsprechend ist ein Gehörsverstoß nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht dem Vorbringen einer Partei nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig erachtet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 S. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.04.1999 - 8 B 67.99

    Republikflucht; Entzug des dinglichen Nutzungsrechts; generelle

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11
    Der in dieser Bestimmung geregelte absolute Revisionsgrund einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung ist gegeben, wenn ein nach mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil (§ 116 Abs. 1 VwGO), das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben worden ist (GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f. und vom 24. November 2005 - BVerwG 9 B 20.05 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

  • BVerwG, 24.11.2005 - 9 B 20.05

    Rechtzeitige Übergabe eines bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten

  • BVerwG, 14.02.2003 - 4 B 11.03

    Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • VG Berlin, 19.02.2020 - 12 K 529.18

    Bewertung einer Prüfungsleistung

    Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Aufgabenstellung nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber auch ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris, Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16).

    Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung ist die Kleiderauswahl der Klägerin, die sich zudem mit ihrer gemeinsam geprüften Kommilitonin auch farblich abstimmte, jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender "Lösungsansatz" (vgl. zur Bewertung vertretbarer Lösungsansätze BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris, Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Der Senat hat in Bezug auf die Gewichtung von Teilleistungen einer Prüfungsarbeit in früheren Entscheidungen allgemein angenommen, dass insoweit ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum eröffnet sei, dessen Einhaltung durch den Prüfer nur im Hinblick auf bestimmte äußere Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei, insbesondere dahingehend, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (Beschluss vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16., vgl. bereits Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.).

    In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen (z.B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und Teilaufgaben; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen.

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f. und vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:100419U6C19.18.0] - BVerwGE 165, 202 Rn. 15; Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 [ECLI:DE:BVerwG:2011:160811B6B18.11.0] - juris Rn. 16; vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B1.16.0] - juris Rn. 24 und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050318B6B71.17.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10).
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