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   BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13   

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BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13 (https://dejure.org/2014,40163)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 (https://dejure.org/2014,40163)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 (https://dejure.org/2014,40163)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 297 Abs 1 StGBEG, ProstG
    Verbot der Ausübung der Prostitution auf einem Hausgrundstück

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 297 Abs 1 StGBEG, ProstG
    Verbot der Ausübung der Prostitution auf einem Hausgrundstück

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Nutzung eines Hinterhauses eines Hausgrundstückes für einen bordellartigen Betrieb

  • rewis.io

    Verbot der Ausübung der Prostitution auf einem Hausgrundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Nutzung eines Hinterhauses eines Hausgrundstückes für einen bordellartigen Betrieb

  • rechtsportal.de

    EGStGB Art. 297 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Nutzung eines Hinterhauses eines Hausgrundstückes für einen bordellartigen Betrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbot der Prostitution durch Sperrgebietsverordnungen weiterhin zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung infolge des Prostitutionsgesetzes

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung infolge des Prostitutionsgesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrgebietsverordnung - und das Prostitutionsgesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sperrgebietsverordnung bestätigt- Skandal um Rosi

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung infolge des Prostitutionsgesetzes

  • taz.de (Pressebericht, 17.12.2014)

    Wohnungsbordelle: Rotlicht ausgeknipst

  • spiegel.de (Pressebericht, 17.12.2014)

    Fall "Chantal-Massagestudio": Hausbesitzer dürfen nicht überall an Bordelle vermieten

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung infolge des Prostitutionsgesetzes

  • weka.de (Kurzinformation)

    Einschränken der Prostitution durch Sperrgebietsverordnungen weiterhin zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sperrgebiet: Verbot von Prostitution gilt auch für Hinterhaus

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot der Prostitution durch Sperrgebietsverordnungen ist grundsätzlich zulässig! (IMR 2015, 210)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C28.13.0
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13
    Davon ausgehend stellt die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage; sie ist auch nicht mit dem generellen Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk verbunden, sondern dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 ).

    Es obliegt dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob, wo und wann Jugendliche mit dem gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution konfrontiert werden sollen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905).

    Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - (NVwZ 2009, 905) herleiten.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - 1 S 2256/07

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13
    Demgemäß kann der Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstands gerechtfertigt sein, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe", wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 - NVwZ-RR 2004, 470 ; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 - VBlBW 2009, 220).
  • VGH Hessen, 31.10.2003 - 11 N 2952/00

    Straßenprostitution; Sperrgebiet; Anlieger einer Straße in einer sog.

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13
    Demgemäß kann der Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstands gerechtfertigt sein, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe", wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 - NVwZ-RR 2004, 470 ; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 - VBlBW 2009, 220).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2024 - 11 KN 284/21

    Abstrakte Gefahr; Baurecht; öffentlicher Anstand; ordnungsrechtliches Verbot;

    Das Verbot ist nur in dem räumlichen Umgriff zulässig, wie es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands erforderlich ist (vgl. im Hinblick auf die Zulässigkeit eines gemeindeweiten Verbots BVerwG, Beschl. v. 22.3.2016 - 6 B 42/15 - juris Rn. 11; dass. Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 18; Senatsurt. v. 24.10.2002 - 11 KN 4073/01 - juris Rn. 42).

    Indes ermächtigt Art. 297 Abs. 1 EGStGB den Verordnungsgeber nicht nur dazu, nach außen in Erscheinung tretende Formen der Prostitution zu verbieten (BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 9 u. 13, m.w.N.; OVG NW, Urt. v. 11.8.2015 - 5 A 1188/13 - juris Rn. 58; VGH BW, Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/07 - juris Rn. 71; a.A. offenbar HessVGH, Urt. v. 31.1.2013 - 8 A 1245/12 - juris Rn. 21; OVG Saarland, Urt. v. 30.6.2020 - 2 C 70/20 - juris Rn. 42).

    Wie bereits ausgeführt, genügt für den Erlass einer Verordnung eine abstrakte Gefahr, mithin die Prognose, dass die Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen hervorruft (BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 13).

    Wie ausgeführt, besteht die für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung erforderliche abstrakte Gefahr grundsätzlich bereits dann, wenn die Eigenart des Gebiets durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen, gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die Abgrenzung braucht dabei zwar nicht grundstücksscharf getroffen zu werden, sondern kann größere durch ihre Eigenart geprägte Gebiete erfassen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 18).

    Die Einbeziehung von Gebieten in einen Sperrbezirk setzt deshalb voraus, dass das jeweilige Gebiet durch eine bestimmte Eigenart geprägt ist und diese Eigenart die für die Annahme einer abstrakten Gefahr erforderliche Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen, aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Insofern handelt es sich bei reinen wie auch bei allgemeinen Wohngebieten um Gebiete, die insgesamt durch eine bestimmte Eigenart geprägt sind und diese Eigenart die für die Annahme einer abstrakten Gefahr erforderliche Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen, aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Verordnungsgeber nicht gehalten ist, für jedes einzelne Grundstück, das als Sperrgebiet ausgewiesen werden soll, konkret festzustellen, ob es in einer Weise genutzt wird, die dort die abzuwehrenden Gefahren und Belästigungen der Prostitutionsausübungen erwarten lassen (s. schon oben sowie BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 18).

    Erforderlich ist vielmehr eine Kennzeichnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 13) bzw. eine gewisse Prägung des Gebiets durch derartige Nutzungen.

    Dort werden durch die Sperrbezirksverordnung auch solche Betriebe ausgeschlossen, die baurechtlich potentiell zulässig sind, insbesondere weil sie nach außen nicht erkennbar als Bordellbetriebe in Erscheinung treten (vgl. zur Verbotswirkung einer Sperrbezirksverordnung auch für nicht nach außen in Erscheinung tretende Bordellbetriebe BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 9).

    Vielmehr dürfen in einer Großstadt von mehr als 50.000 Einwohnern nur solche Gebiete als Sperrgebiete festgelegt werden, die - wie bereits erwähnt - selbst durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 13).

    Zwar ist in der Rechtsprechung pauschal von "sozialen Einrichtungen" die Rede, welche - neben weiteren Nutzungen wie Schulen, Kindergärten, Kirchen - die Schutzbedürftigkeit von Gebieten begründeten (so etwa BVerfG, Beschl. v. 28.4.2009 -1 BvR 224/07 - juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 13; Senatsurt. v. 24.10.2002 - 11 KN 4073/01 - juris Rn. 45 ff.).

    Auch ist es - wie erwähnt - nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, wenn der Verordnungsgeber grundsätzlich eine gebietsbezogene Betrachtung anstellt und auf eine grundstücksscharfe Prüfung des Schutzbedürfnisses verzichtet (BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    Diese gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten ist in der Regel von außen nicht wahrnehmbar und hat keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die benachbarte Wohnnutzung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 105 Rn. 21; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 - GewArch 2003, 496; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 A 10560/13 - juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - 5 A 1188/13

    Verbot der Straßenprostitution in Dortmund rechtmäßig

    Ungeachtet eines Wandels der gesellschaftlichen Anschauungen zur Prostitution ist Art. 297 EGStGB verfassungsrechtlich unbedenklich so auszulegen, dass die Prostitution verboten werden darf, wenn ihre Ausübung abstrakte Gefahren für die Jugend und/oder den öffentlichen Anstand begründet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258 = juris, Rn. 9 ff. Siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220 = juris, Rn. 71; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 11599/05 -, DÖV 2006, 519 = juris, Rn. 23, 25, Urteil vom 10. Oktober 2005 - 12 C 11236/05 -, GewArch 2006, 262 = juris, Rn. 16, Urteil vom 17. Juli 2002 - 8 A 10692/02 -, DÖV 2003, 36 = juris, Rn. 29; Hess. VGH, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 -, NVwZ-RR 2004, 470 = juris, Rn. 34, Beschluss vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472 = juris, Rn. 70.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258 = juris, Rn. 9 ff. Siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220 = juris, Rn. 61.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258 = juris, Rn. 15. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, NVwZ 2009, 905 = juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, NVwZ 2004, 743 = juris, Rn. 9; Beschluss des Senats vom 26. März 2012 - 5 B 892/11 -, NVwZ-RR 2012, 516 = juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220 = juris, Rn. 56 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01 -, NordÖR 2003, 26 = juris, Rn. 37.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258 = juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258 = juris, Rn. 19. Siehe auch den Beschluss des Senats vom 26. März 2012 - 5 B 892/11 -, NVwZ-RR 2012, 516 = juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220 = juris, Rn. 60.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258 = juris, Rn. 6.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 2 B 2.18

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; prostitutive Einrichtung; bordellartiger

    Wohnungsprostitution, deren Mischgebietsverträglichkeit in der Rechtsprechung bereits bejaht worden ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570.96 - juris Rn. 16; vgl. zum Begriff der Wohnungsprostitution BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 - juris 3), setzt begrifflich voraus, dass die Prostitution in einer einzelnen Wohnung ausgeübt wird, in der die Prostituierte wohnt und dabei nebenher der Prostitution nachgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 - juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 1 S 410/14

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    Diese Vorschriften sind ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels in der Bewertung der Prostitution und des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar und bilden daher weiterhin eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung (vgl. BVerfG , Beschl. v. 28.04.2009, a.a.O.; Senat, Urt. v. 15.12.2008, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 - 6 C 28.13 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 105).

    Dass dort bei einer prostitutiven Nutzung eine belästigende Außenwirkung, die mit der Verordnung abgewehrt werden soll, zu befürchten ist, hat das Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei mit der - im Vergleich zu den übrigen Toleranzzonen - besonderen Schutzbedürftigkeit und Sensibilität der Gebiete begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2014, a.a.O.).

    Auch bei der von den Antragstellerinnen bislang im Gebäude ... ... betriebenen Wohnungseinzelprostitution (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urt. v. 17.12.2014, a.a.O.) blieben in Anbetracht der fehlenden Außenwerbung und der beschränkten Zahl der dort tätigen Prostituierten die störenden Begleiterscheinungen deutlich hinter denjenigen der sonstigen Bordell- und bordellartigen Betriebe zurück.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18

    Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

    vgl. für Art. 297 EGStGB BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris Rn. 12; Himmelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung NW, Stand: Juni 2019, § 5 LImSchG NRW Ziff. 2; für § 49 BImSchG Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 49 Rn. 1.
  • OVG Saarland, 30.06.2020 - 2 C 252/19

    Normenkontrollantrag des Betreibers eines sog. "Laufhauses" gegen die Festlegung

    [vgl. zu dem Aspekt der Wahrnehmbarkeit der Nutzung etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258] Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung dar.

    [vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -, KommJur 2015, 158, und Beschluss vom 16.5.2017 - 4 B 24.16 -, BauR 2017, 1498, dort in Abgrenzung zu den anderen Zwecksetzungen unterliegenden bauplanungsrechtlichen Befugnissen der Gemeinden für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO] Diese Ermächtigungsgrundlage selbst unterliegt auch wegen des Tatbestandsmerkmals des "öffentlichen Anstands" insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 [vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 20.11.2001 - C-268/99 -, NVwZ 2002, 326, wonach die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen im gemeinschaftsrechtlichen Verständnis angesehen werden kann, sowie BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 - 1 BvR 224/07 -, NVwZ 2009, wonach der Erlass einer Sperrgebietsverordnung sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung darstellt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2020 - 2 B 201/20 -, Betriebsuntersagung CORONA, bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] zugunsten von Prostituierten und "prostitutionsakzessorischen Gewerbetreibenden" nach einschlägiger Rechtsprechung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -, KommJur 2015, 158] Deswegen genügt eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter, die aus Verhaltensweisen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dauerhaft entstehen können.

  • BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16

    Unwirksamer Bebauungsplan keine "lex posterior"; Überleitung als Bebauungsplan;

    Der Erlass einer solchen Verordnung dient dem Schutz ordnungsrechtlicher Belange (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C28.13.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 105 Rn. 12 und 15).
  • VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16

    Bauvorbescheid für bordellartigen Betrieb in Gemeinden mit bis zu 35.000

    Allerdings spielt die Frage, ob in der näheren Umgebung eines Vorhabens tatsächlich schutzwürdige Bebauung vorhanden ist, für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verordnung keine Rolle, weil es sich hier nicht um eine auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EGStGB (1974) gestützte Sperrbezirksverordnung für eine Teilfläche des Gemeindegebiets oder für bestimmte öffentliche Orte handelt, sondern um eine auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) erlassene, das gesamte Gemeindegebiet erfassende Verordnung.(Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.) Die Landesregierung brauchte daher bei Erlass der Verordnung nicht im Einzelnen zu bewerten, ob und inwieweit angesichts der konkreten Lage des Gemeindegebietes schädliche Auswirkungen, insbesondere auf dort eventuell lebende Jugendliche und Kinder als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesetzt wären.(Vgl. Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Dezember 2013 - Az. 8 A 1245/12 -, juris; vgl. dazu im Übrigen nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris.) Für Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern besteht die allgemeine gesetzgeberische Vermutung, dass das gesamte Gemeindegebiet die erforderliche Schutzbedürftigkeit für die Jugend und den öffentlichen Anstand im Hinblick auf mit der Ausübung der nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundene Belästigungen und milieubedingte Unruhe aufweist.(So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 ZB 13.2246 -, juris.).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2016(6 B 42.15, juris.), da sich diese Entscheidung gerade nicht mit einem auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) gestützten, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Prostitutionsverbot, befasst, sondern mit Regelungen, die auf Grundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB (1974) erlassen wurden.(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.) Aus der Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherige Rechtsprechung zu auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Prostitutionsverbote abweichen wollte.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

    Davon ausgehend stellt die Festsetzung des Verbots der Prostitution in ganzen Gemeindegebieten auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 ff..) Die Legalität dieser gewerblichen Betätigung bedeutet hier ebenso wenig wie in anderen Fällen legaler Gewerbe, dass sie an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 - 8 S 205/14

    Regelung der Zulässigkeit von bordellartigen Betrieben in einem Bebauungsplan;

    Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 15), also zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
  • BVerwG, 22.03.2016 - 6 B 42.15

    Einschränkung der Straßenprostitution durch Sperrgebietsverordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15

    Bordell; allgemeines Wohngebiet; Gebietsverträglichkeit; Nutzungsuntersagung;

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 15 ZB 13.2246

    Berufungszulassung (abgelehnt); Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2016 - 1 M 416/15

    Ordnungsrecht-Verbot der Prostitution

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2016 - 7 C 11054/15

    Straßenprostitution in Koblenz: Sperrgebietsverordnung rechtmäßig

  • VG Minden, 22.07.2014 - 11 K 3847/13

    Kostenregelung bei übereinstimmender Erledigterklärung des Verfahrens in der

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2037

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • VG Stuttgart, 20.03.2023 - 4 K 1128/21

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1

  • VG Schwerin, 28.09.2015 - 7 B 3350/15

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung; ordnungsbehördliche Durchsetzung des

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5
  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 12 A 47/19

    Mischgebietsunverträglichkeit eines bordellartigen Betriebes

  • VG Schleswig, 16.10.2020 - 12 A 125/19

    Gewerberecht -Prostitutionsschutzgesetz

  • VG Berlin, 03.06.2020 - 19 L 152.20
  • VG Stuttgart, 20.01.2022 - 4 K 4328/20

    Ablehnung einer Erlaubnis nach ProstSchG § 12 Abs 1 S 1 aus

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