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   BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17   

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https://dejure.org/2017,31448
BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17 (https://dejure.org/2017,31448)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2017 - 6 B 12.17 (https://dejure.org/2017,31448)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17 (https://dejure.org/2017,31448)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich; Erhebung des Rundfunkbeitrags für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit; Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung

  • rewis.io

    Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags; Inhaber mehrerer Wohnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich; Erhebung des Rundfunkbeitrags für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit; Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich; Erhebung des Rundfunkbeitrags für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit; Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags; Inhaber mehrerer Wohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2017, 742
  • ZUM 2018, 208
  • ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B12.17.0
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Soweit entscheidungserheblich, waren sie - mit Ausnahme der Problematik einer Rundfunkbeitragspflicht für mehrere Wohnungen - bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die bekannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - (juris) im Sinne der Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich geklärt.

    Zu verweisen ist vor allem auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff., 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff., 26 ff.).

    Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung würden stets nur Momentaufnahmen darstellen, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen würden (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9, 34 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 10, 36 ff.).

    Ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") erforderte demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 45 ff.).

    Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 19, 23, 39 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 20, 24, 41).

    Soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 52).

    Das belegen seine mit Verweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - (BVerwGE 154, 275) unterlegten Ausführungen zur "materiellen Beitragseigenschaft" des Rundfunkbeitrags sowie zu dessen Charakterisierung als Gegenleistung "für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" bzw. "für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel" (OVG, UA S. 17 ff., 35).

    Das Oberverwaltungsgericht sei dadurch, dass es den Rundfunkbeitrag als eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet habe, von der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - (BVerwGE 154, 275) vorgenommenen Qualifizierung abgewichen und habe sich insoweit auch zu Unrecht auf den Straßenausbaubeiträge betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - (BVerfGE 137, 1) bezogen.

    Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht sich für seine Annahme des nahezu flächendeckenden Verbreitungsgrads von Rundfunkempfangsmöglichkeiten auf die insbesondere dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 zu entnehmenden Zahlen gestützt hat, die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - (BVerwGE 154, 275 Rn. 29) als allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen aufgeführt sind (OVG, UA S. 36).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 C 35.15

    Rundfunkbeitrag - Klageabweisung: Anknüpfung an Wohnung als Kriterium zulässig

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Soweit entscheidungserheblich, waren sie - mit Ausnahme der Problematik einer Rundfunkbeitragspflicht für mehrere Wohnungen - bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die bekannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - (juris) im Sinne der Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich geklärt.

    Zu verweisen ist vor allem auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff., 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff., 26 ff.).

    Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung würden stets nur Momentaufnahmen darstellen, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen würden (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9, 34 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 10, 36 ff.).

    Ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") erforderte demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 45 ff.).

    Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 19, 23, 39 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 20, 24, 41).

    Soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 52).

  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 15.16

    "Pro-Kopf-Beitrag"; Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne; Beitragsbefreiung bei

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - (juris) ist schließlich auch geklärt worden, dass es keiner differenzierenden Regelungen für Personen bedarf, die als Inhaber mehrerer Wohnungen zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet sind.

    Ihre Inanspruchnahme für jede einzelne Wohnung ist von der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis bei der Beitragsgestaltung gedeckt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - juris Rn. 51 f.).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind, desto mehr spricht dafür, aufgrund einer Berufungsverhandlung zu entscheiden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 f.).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind, desto mehr spricht dafür, aufgrund einer Berufungsverhandlung zu entscheiden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 f.).
  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Das Oberverwaltungsgericht sei dadurch, dass es den Rundfunkbeitrag als eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet habe, von der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - (BVerwGE 154, 275) vorgenommenen Qualifizierung abgewichen und habe sich insoweit auch zu Unrecht auf den Straßenausbaubeiträge betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - (BVerfGE 137, 1) bezogen.
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 12.17
    Für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage ist ein Klärungsbedarf nur dann gegeben, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 und vom 30. April 2009 - 9 B 60.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 5).
  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 38.18

    Der an die Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitrag - und seine Vereinbarkeit mit

    Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B12.17.0] - K&R 2017, 742 Rn. 10).
  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

    Ergänzend wäre hinzuzufügen: Selbst wenn ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.07.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 8560/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen

    Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
  • VG Freiburg, 06.06.2018 - 9 K 2599/18

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen

    Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 2889/16

    Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags; Umdeutung

    Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2115/17

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 12.17 - ist dadurch gegenstandslos.
  • VG Arnsberg, 03.11.2021 - 5 K 583/21
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 - m. w. N., vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17 - und vom 5. April 2017 - 6 B 48.16 - vgl. ferner VG Freiburg, Urteil vom 1. März 2019 - 9 K 8671/17 - (alle Fundstellen bei juris).
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