Rechtsprechung
   BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18386
BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17 (https://dejure.org/2018,18386)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2018 - 3 C 9.17 (https://dejure.org/2018,18386)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 3 C 9.17 (https://dejure.org/2018,18386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. a, Art. 11, Anhang I; StGB § ... 69a Abs. 1 Satz 3; StVG § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 29; FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 5, § 47 Abs. 2
    Anerkennung; Ausstellungsmitgliedstaat; Bindungswirkung; Code-Nummer 70; Dokument; EU-Fahrerlaubnis; Eignungsprüfung; Fortwirkung; Führerschein; Führerschein-Tourismus; Inlandsberechtigung; Legitimationspapier; Nachweis; Nichteignung; Sperrfrist; Tilgungsfrist; Umtausch; ...

  • verkehrslexikon.de

    Fortwirkung eines Wohnsitzverstoßes in einem umgetauschten EU-Führerschein

  • Wolters Kluwer

    Fortwirken des Wohnsitzmangels in dem umgetauschten Führerschein; Ausstellen eines EU-Führerscheins durch einen Mitgliedstaat unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes; Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland vor der Tilgung ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. a, Art. 11, Anhang I RL 2006/126/EG, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, § ... 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 29 StVG, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 5, § 47 Abs. 2 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort | Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen; Bindungswirkung; Eignungsprüfung; Führerschein-Tourismus; Inlandsberechtigung; Isolierte Sperre; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. a, Art. 11, Anhang I RL 2006/126/EG, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, § ... 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 29 StVG, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 5, § 47 Abs. 2 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort | Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen; Bindungswirkung; Eignungsprüfung; Führerschein-Tourismus; Inlandsberechtigung; Isolierte Sperre; ...

  • doev.de PDF

    Umgetauschter EU-Führerschein; Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • rewis.io

    Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung; Ausstellungsmitgliedstaat; Bindungswirkung; Code-Nummer 70; Dokument; Eignungsprüfung; EU-Fahrerlaubnis; Fortwirkung; Führerschein; Führerschein-Tourismus; Inlandsberechtigung; isolierte Sperre; Legitimationspapier; Nachweis; Nichteignung; ordentlicher ...

  • rechtsportal.de

    Fortwirken des Wohnsitzmangels in dem umgetauschten Führerschein; Ausstellen eines EU-Führerscheins durch einen Mitgliedstaat unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes; Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland vor der Tilgung ...

  • datenbank.nwb.de

    Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fort

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fort

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der EU-Führerschein - und der offensichtliche Wohnsitzmangel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der umgetauschte EU-Führerschein - und der offensichtliche Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fort

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fort

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ein nach Begründung eines Scheinwohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Bürgers nach Trunkenheitsfahrt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wird nicht durch Umtausch geheilt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. a, Art. 11, Anhang I RL 2006/126/EG, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, § ... 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 29 StVG, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 5, § 47 Abs. 2 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt auch in einem umgetauschten EU-Führerschein fort | Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen; Bindungswirkung; Eignungsprüfung; Führerschein-Tourismus; Inlandsberechtigung; Isolierte Sperre; ...

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen Wohnsitzerfordernis auch in umgetauschtem EU-Führerschein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 162, 308
  • NJW 2018, 3661
  • NZV 2019, 52
  • DÖV 2019, 38
  • ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    Der Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:366], Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69) und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sind (Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BR-Drs. 851/08 S. 5 ff.).

    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 56 f.).

    Mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Fahrerlaubnissen ist die Wohnsitzvoraussetzung eine unerlässliche Bedingung, um den "Führerschein-Tourismus" zu bekämpfen (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69).

    Die Wohnsitzvoraussetzung ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69 und vom 19. Mai 2011 - C-184/10, Grasser - Rn. 27).

    Dass andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage eigener Informationen die Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaates nachprüfen, ist mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nicht vereinbar (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 55 f.).

    Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist (unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses) erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 54).

    Da der Ausstellungsmitgliedstaat die in Art. 7 der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Mindestvoraussetzungen - und damit auch die Fahreignung - prüfen muss, liefe es der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung zuwider, wenn der Inhaber die Anerkennung der bescheinigten Fahreignung zusätzlich in dem Staat beantragen müsste, in dem ihm die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 62).

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    Grundsätzlich löst nur ein unter Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung vom zuständigen Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellter Führerschein die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2011 - C-184/10 [ECLI:EU:C:2011:324], Grasser - Rn. 23 f. und vom 25. Juni 2015 - C-664/13, Nimanis - NJW 2015, 3219 Rn. 38 m.w.N.).

    Unerheblich ist deshalb, ob der Inhaber des Führerscheins darüber hinaus einen Verkehrsverstoß begangen und der Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Maßnahmen nach seinen innerstaatlichen Vorschriften auf ihn angewandt hat (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10, Grasser - Rn. 32).

    Die Wohnsitzvoraussetzung ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - NJW 2008, 2403 Rn. 69 und vom 19. Mai 2011 - C-184/10, Grasser - Rn. 27).

    Nur ein unter Beachtung dieser Voraussetzung vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein löst die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10, Grasser - Rn. 24).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    a) Art. 2 Abs. 1 der hier in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 31 f.) sogenannten dritten Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) sieht - ebenso wie Art. 1 Abs. 2 der vorangegangenen sogenannten zweiten Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG - die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 ff.).

    Diese Möglichkeit ist insbesondere anerkannt, wenn - aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 48 ff. m.w.N.).

    Daraus folgt nicht, dass ein solcher Bewerber nie mehr, auch nicht nach Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einen neuen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat erhalten könnte (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 74).

    In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 59).

    Ein Mitgliedstaat kann zudem einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung versagen, wenn der Inhaber nach Ausstellung seines Führerscheins auf dem Gebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und dadurch nach dessen nationalen Rechtsvorschriften die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt ist (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - a.a.O. Rn. 71, 73).

    In diesem Fall ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu prüfen, ob der Inhaber des Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - a.a.O. Rn. 74).

  • EuGH, 25.06.2015 - C-664/13

    Nimanis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Erneuerung

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    Dies gilt auch bei der Erneuerung eines Führerscheins (EuGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - C-664/13 [ECLI:EU:C:2015:417], Nimanis - NJW 2015, 3219 Rn. 39).

    Grundsätzlich löst nur ein unter Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung vom zuständigen Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellter Führerschein die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2011 - C-184/10 [ECLI:EU:C:2011:324], Grasser - Rn. 23 f. und vom 25. Juni 2015 - C-664/13, Nimanis - NJW 2015, 3219 Rn. 38 m.w.N.).

    Für die Prüfung, ob die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins, sei es nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG oder im Falle eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen, ist ausschließlich der Ausstellungsmitgliedstaat zuständig (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-334/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:367], Zerche - Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2015 - C-664/13, Nimanis - NJW 2015, 3219 Rn. 39).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    a) Art. 2 Abs. 1 der hier in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 31 f.) sogenannten dritten Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) sieht - ebenso wie Art. 1 Abs. 2 der vorangegangenen sogenannten zweiten Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG - die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 ff.).

    Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, Führerscheine anzuerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben ausgestellt worden sind (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 54).

    Die insoweit eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates schließt nicht aus, dass seine Behörden ihre Vertretungen im Ausstellungsmitgliedstaat einschalten, um sich derartige Informationen von den dortigen Behörden zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22).

    Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass der Beweis für eine (wieder) bestehende Fahreignung durch den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht erbracht ist, wenn der Inhaber nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats keiner Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen worden ist (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz - Rn. 95).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    Die insoweit eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates schließt nicht aus, dass seine Behörden ihre Vertretungen im Ausstellungsmitgliedstaat einschalten, um sich derartige Informationen von den dortigen Behörden zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19).

    Entsprechende Auskünfte können auch nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    Die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen rechtfertigt es bereits für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen) ausgestellten Führerscheins ablehnt (EuGH, Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 [ECLI:EU:C:2011:765], Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 32).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Fortwirkung des offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl für die bei der Neuausstellung hinzugekommenen Fahrerlaubnisklassen angenommen als auch hinsichtlich der im neuen Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis der Klasse B. Er hat entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat insgesamt zur Nichtanerkennung berechtigt ist, auch wenn sich die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem neuen Führerschein nicht mehr ergibt (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 [ECLI:EU:C:2011:655], Apelt - Rn. 47 und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10, Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 52).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
    Der Betroffene muss den Nachweis erbringen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 12, 26).

    In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22).

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

  • EuGH, 09.09.2004 - C-195/02

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2017 - 2 Rv 7 Ss 558/17

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Führerschein-Richtlinie:

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 28.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

  • BVerwG, 15.08.2013 - 3 B 38.13

    Ausländischer EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; vom Ausstellermitgliedstaat

  • OLG Jena, 08.07.2013 - 1 Ss 17/13

    EU-Fahrerlaubnis: Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis beim Umtausch einer

  • OLG Stuttgart, 05.02.2015 - 4 Ss 697/14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines unter Verstoß gegen das

  • OLG Zweibrücken, 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gültigkeit einer durch Umtausch erworbenen britischen

  • OVG Thüringen, 29.04.2016 - 2 EO 563/15

    Wohnsitzerfordernis; EU-Führerschein - Ersatzdokument

  • OVG Saarland, 10.03.2017 - 1 B 357/16

    Keine Inlandsfahrberechtigung mit durch Umtausch erlangter EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17

    Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Der Berechtigungsausschluss folgt bereits aus der Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Vorschriften für sich, eines Verkehrsverstoßes oder sonstiger Voraussetzungen bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0] - BVerwGE 162, 308 Rn. 35).

    Sie können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19 ff., vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 24 und vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 34).

    Sowohl die Auskünfte in dem vom tschechischen Verkehrsministerium übersandten Fragebogen als auch die durch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit bestätigte Anmeldung des Klägers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3 sowie Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 15) nur kurz vor der Ausstellung des Führerscheins sind vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, die Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ergeben.

    Zum einen gilt der Berechtigungsausschluss aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Verkehrsverstoßes oder sonstiger Maßnahmen bedürfte (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 35).

  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz;

    (wie BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308).

    Das ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0] - BVerwGE 162, 308 Rn. 16 ff.) zwar nicht - wie das Berufungsgericht meint - aus einer unmittelbaren Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, jedoch aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift (1.).

    Auch das lässt sich dem Urteil vom 5. Juli 2018 (a.a.O. Rn. 36 ff.) entnehmen (2. und 3.).

    Nach seinem - zeitlich freilich nach dem hier angegriffenen Berufungsurteil ergangenen - Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - (BVerwGE 162, 308) findet der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Fällen der vorliegenden Art keine unmittelbare Anwendung (a.a.O. Rn. 17 ff.); diese Fälle werden vom Wortlaut der Regelung nicht erfasst (a.a.O. Rn. 21).

    Dazu wird im Urteil vom 5. Juli 2018 (a.a.O. Rn. 20 ff.) ausgeführt:.

    Auch das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2018 - BVerwG 3 C 9.17 - (BVerwGE 162, 308 Rn. 27 ff.) bereits im Einzelnen dargelegt:.

    Auch hierfür kann auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - (BVerwGE 162, 308) verwiesen werden:.

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 C 31.16

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines

    Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, auf Antrag seinen Führerschein in einen gleichwertigen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaates umtauschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0] - Rn. 40).

    b) Der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aber keine Anwendung, wenn dem Betroffenen nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt worden ist, der nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22 und vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - Rn. 53).

  • BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen

    Er hält diese Regelung aber ansonsten für wirksam und anwendbar (Rn. 23; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050718U3C9.17.0] - BVerwGE 162, 308 Rn. 58).
  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2018 - 7 K 11515/17

    Anerkennung, Wohnsitz, Umtausch, Mangel, Führerscheintourismus, unbestreitbare

    vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteile vom 27. September 2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220, juris, Rn. 23 und vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 -, juris, Rn. 19 ff.

    vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 -, juris, Rn. 22 m.w.N.

    vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 -, juris, Rn. 22 m.w.N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 48 ff. m.w.N., BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 -, juris, Rn. 32.

    vgl. insoweit ausführlich zum insoweit inhaltsgleichen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 -, juris, Rn. 39 ff.

  • VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 6 L 295/20

    Inlandsungültigkeit; EU-Führerschein; offensichtlicher Verstoß;

    vgl. zur Ungültigkeitsfeststellung eines durch einen anderen Mitgliedstaat umgetauschten Führerscheins: BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 19 ff. und vom 12. September 2019 - 3 C 26/17 -, juris Rn. 15 f. unter Bezugnahme auf die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BR-Drs.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 39 ff. und vom 12. September 2019 - 3 C 26/17 -, juris Rn. 17.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 -, juris Rn. 47 ff. und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 -, juris; BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 37 ff. und vom 12. September 2019 - 3 C 26/17 -, juris Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 19 ff. und 39 ff. und vom 12. September 2019 - 3 C 26/17 -, juris Rn. 15 ff.

  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 160/17

    EU-Fahrerlaubnis; Feststellungsbescheid; Führerschein; Führerschein-Richtlinie;

    20 1. Der Feststellungsbescheid findet in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 13) geltenden Fassung durch die Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) seine rechtliche Grundlage.

    Die Fortwirkung eines Wohnsitzmangels der mit ihm dokumentierten tschechischen Fahrerlaubnis folgt aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 19).

    Mithin rechtfertigt bereits die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.6.2015 - C-664/13 [Nimanis] -, juris Rn. 38, Urt. v. 22.11.2011 - C-590/10 [Köppl] -, juris Rn. 32, Urt. v. 19.5.2011 - C-184/10 [Grasser] -, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 33, 35).

    Das gilt auch, wenn der Umtausch durch einen neuen Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 35 - 39 m. w. N. der Rechtsprechung EuGH).

  • VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674

    Inlandsgültigkeit einer rumänischen Fahrerlaubnis - Beschwerde gegen

    Es bleibt bei der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz, dass es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C oder D abzulehnen, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (EuGH, B.v. 22.11.2011 - C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 f.; U.v. 13.11.2011 - C 224/10 - NJW 2011, 369 Rn. 48 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 36 ff. und U.v. 12.9.2019 - 3 C 26.17 - juris Rn. 16 ff. zur Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis beim Umtausch der Fahrerlaubnis).
  • VG Trier, 09.02.2021 - 1 L 31/21

    Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis

    (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 05.07.2018 - 3 C 9.17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 - 3 C 26.17 -, juris, stRspr., vgl. auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV).
  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 10; U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 13) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), in Kraft getreten zum 1. Januar 2020, dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

    Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der - hier zeitlich anwendbaren (vgl. deren Art. 18 Abs. 2) - RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S.18 - RL 2006/126/EG), insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (mit der Folge der Anerkennung der dem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 28), in Einklang.

  • OVG Hamburg, 05.02.2024 - 3 Bs 160/23

    Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 1 N 12.19

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Umtausch in polnischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - 16 A 2303/19

    Jugoslawische Führerscheine müssen umgetauscht werden

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 21.2756

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 11 CS 20.884

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung bzw. Vorlage des

  • BayObLG, 28.10.2019 - 202 StRR 1438/19

    Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Umtausch unter Verstoß gegen

  • VG Minden, 09.10.2018 - 3 L 1207/18
  • VG Magdeburg, 27.05.2020 - 1 B 56/20

    Ersatz eines tschechischen Führerscheins nach Verlust

  • VG Minden, 02.10.2018 - 3 L 1180/18
  • VGH Bayern, 19.10.2018 - 11 ZB 18.461

    Entziehung einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis nach Nichtbeibringung eines

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 12 ME 25/21

    Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahrer; Führerschein; Führerschein, Umtausch;

  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort

  • OLG Oldenburg, 10.07.2020 - 1 Ss 100/20

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Fahren in Deutschland mit rumänischem

  • LG Flensburg, 24.03.2020 - 1 S 19/19

    Regressklage der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen einen Fahrer mit

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 31.03.2020 - 11 ZB 20.189

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 CS 21.3215

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 11 C 20.610

    Fortwirken des Wohnsitzverstoßes bei Ausstellung eines weiteren Führerscheins

  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.1438

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG Gelsenkirchen, 20.11.2019 - 7 L 636/19

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Cannabis, gelegentlicher Konsum, Trennungsgebot,

  • VG Arnsberg, 06.12.2018 - 6 K 7820/17
  • VGH Bayern, 22.01.2021 - 11 ZB 20.2409

    Umtausch einer ungarischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer

  • VGH Bayern, 18.05.2022 - 11 ZB 22.473

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 3 M 9/22

    Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 11 ZB 21.1134

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Berufungszulassung

  • VG München, 25.02.2020 - M 26 K 18.6312

    Prozesskostenhilfe, Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland

  • VG Saarlouis, 27.04.2021 - 5 L 426/21

    Aberkennung des Rechts von einer tschechischen in eine ungarische Fahrerlaubnis

  • VG Lüneburg, 26.07.2019 - 1 A 231/17

    EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitz; Wohnsitzverstoß

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht