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   BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18   

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BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18 (https://dejure.org/2018,26622)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 (https://dejure.org/2018,26622)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2018 - 1 B 25.18 (https://dejure.org/2018,26622)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 5; EMRK Art. 3; GRC Art. 4; VwGO § 132 Abs. 2
    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; Obdach; existentieller Lebensunterhalt; medizinische Basisbehandlung; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 AsylVfG 1992, § 24 Abs 2 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992, § 83b AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG
    Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien aufgrund des Drohens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Fehlende Möglichkeit zur Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts in Bulgarien; "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu § ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien

  • rewis.io

    Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; existentieller Lebensunterhalt; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; medizinische Basisbehandlung; Obdach; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

  • rechtsportal.de

    Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien aufgrund des Drohens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Fehlende Möglichkeit zur Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts in Bulgarien; "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu § ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschiebungsverbot wegen drohender Obdachlosigkeit in Zielstaat möglich

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien - Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 08.08.2018 - 1 B 25/18" von RA Dr. Matthias Lehnert, original erschienen in: NVwZ 2019, 61 - 65.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 61
  • DÖV 2018, 1062
  • ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1B25.18.0
 
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Wird zitiert von ... (997)Neu Zitiert selbst (13)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3").

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

    Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

    Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67).

    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen.
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16

    International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören,

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris; vgl. im Übrigen die Zusammenstellung im angefochtenen Urteil S. 11 f.).
  • BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 30.16

    Bestandskräftige Anordnung eines Vergabeverfahrens; Sperrwirkung einer

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10 und vom 20. Februar 2018 - 1 B 3.18 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Tatsachenfragen - mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - InfAuslR 2017, 307).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
    Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18

    Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e.

  • BVerwG, 20.02.2018 - 1 B 3.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Unterstützung einer

  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 22, vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 24, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 24, und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 20, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 21, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 97 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, und Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris).

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 (zum Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19.

    Dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489 Rn. 12 f.; vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38.; vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 Rn. 20; vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, 240 Rn. 22 f. und vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 14 f.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13, zum insoweit gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK strengeren Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; ferner auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 28 zu den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (§ 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) sowie auch Art. 3 EMRK einerseits und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG andererseits.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11).
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