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   BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17   

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BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17 (https://dejure.org/2018,19980)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2018 - 4 B 63.17 (https://dejure.org/2018,19980)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17 (https://dejure.org/2018,19980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2018:180618B4B63.17.0
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass die Klägerin bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nunmehr beanstandet, hingewirkt hat, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

    Das Aufzeigen einer - vorgeblich - fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Grundsatzrüge (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Die Beschwerde legt auch insoweit keinen allgemeinen Klärungsbedarf dar, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Anforderungen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 11) verkannt.

    Die Beschwerde versäumt es bereits, einen abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem sich die Vorinstanz in Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz in dem Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 11) gesetzt haben könnte.

    Im Übrigen beziehen sich die Aussagen des Beschlusses vom 28. Februar 2008 (a.a.O.) auf § 4 Abs. 2 BauNVO und damit auf eine Rechtsvorschrift, die der Verwaltungsgerichtshof nicht angewendet hat.

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Ferner erläutert die Beschwerde nicht, warum eine Bezugnahme auf Anträge oder Antragsunterlagen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sein sollte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 und Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - ZfBR 2013, 261 Rn. 13 ; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 - BRS 82 Nr. 167 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich eine Vernehmung der Zeugen zu ihren Absichten bei der Erstellung des Bescheides auch nicht aufdrängen, da es bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt ankommt (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 27).
  • BVerwG, 20.05.2014 - 4 B 21.14

    Gegenstand und Bestimmtheit einer Baugenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Ferner erläutert die Beschwerde nicht, warum eine Bezugnahme auf Anträge oder Antragsunterlagen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sein sollte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 und Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - ZfBR 2013, 261 Rn. 13 ; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 - BRS 82 Nr. 167 = juris Rn. 9).
  • VG München, 19.01.2015 - M 8 K 14.90

    Nachbarklage gegen Vorbescheid

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere bleibe das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten (VG München, Urteil vom 19. Januar 2015 - M 8 K 14.90 - UA S. 24).
  • BVerwG, 03.08.2016 - 4 C 3.15

    Einvernehmen; Gemeinde; Außenbereich; Wohngebäude; Zulässigerweise Errichtung;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Begründet es seine Auslegung, bindet der Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht, wenn das Tatsachengericht den Regelungsgehalt nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln ermittelt hat (BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390 Rn. 21).
  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Eine Verfahrensrüge kann nur darauf gestützt werden, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung als Teil der Sachverhaltswürdigung an einem Rechtsirrtum leidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 und vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 26).
  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    Ferner erläutert die Beschwerde nicht, warum eine Bezugnahme auf Anträge oder Antragsunterlagen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sein sollte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 und Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - ZfBR 2013, 261 Rn. 13 ; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 - BRS 82 Nr. 167 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BVerwG, 18.10.2012 - 8 B 18.12

    Urkunde; öffentliche Urkunde; Beweis; Gegenbeweis; Urteil; mitwirkende Richter

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

    Das Revisionsgericht kann den Verwaltungsakt nur dann selbst auslegen, wenn das Tatsachengericht das Auslegungsergebnis nicht begründet hat oder eine den Anforderungen des § 139 Abs. 3 S 4 VwGO genügende Verfahrensrüge erhoben worden ist ( vgl zum Inhalt einer Verfahrensrüge BVerwG Beschluss vom 18.6.2018 - 4 B 63/17 - Juris RdNr 10) .

    Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht ( vgl zuletzt BVerwG Beschluss vom 18.6.2018 - 4 B 63/17 - RdNr 10) .

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Das Revisionsgericht kann den Verwaltungsakt nur dann selbst auslegen, wenn das Tatsachengericht das Auslegungsergebnis nicht begründet hat oder eine den Anforderungen des § 139 Abs. 3 S 4 VwGO genügende Verfahrensrüge erhoben worden ist ( vgl zum Inhalt einer Verfahrensrüge BVerwG Beschluss vom 18.6.2018 - 4 B 63/17 - Juris RdNr 10) .

    Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht ( vgl zuletzt BVerwG Beschluss vom 18.6.2018 - 4 B 63/17 - RdNr 10) .

  • BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21

    Verwerfung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils als

    Dabei erstreckt sich die Beweiskraft des Tatbestands schon nach dem Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO nur auf das mündliche Parteivorbringen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17, juris Rn. 4).
  • VG München, 17.09.2018 - M 8 K 17.1084

    Verlängerung eines Bauvorbescheids

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde (4 B 63.17) sei beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.

    Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Januar 2018 beantragte diese im Hinblick auf die von ihrer Seite eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (4 B 63.17) das Ruhen des Verfahrens.

    Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824) zurück.

    Zur Vermeidung von Wiederholung wird entsprechend § 117 Abs. 3 und 5 VwGO auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17 - juris) Bezug genommen.

  • BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16

    Besorgnis der Befangenheit der Richter; Zulassung der Tatbestandsberichtigung mit

    Dabei erstreckt sich die Beweiskraft des Tatbestands schon nach dem Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO nur auf das mündliche Parteivorbringen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 10 LA 9/18

    Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszugs, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2018 - 3 A 1312/16 -, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 5 N 69.16 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 60, und Beschluss vom 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.06.2018 - 4 B 63.17 -, juris Rn. 7 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2018 - 14 ZB 17.696 -, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 LA 30/10 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 19.12.2023 - 7 B 9.23
    Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.10.2022 - 7 B 19.21

    Schutzwürdigkeit der Lage des Grundstücks eines Eigentümers im Naturpark vor

    Zudem muss bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt werden, oder dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17 - juris Rn. 7 f. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2023 - DL 16 S 2467/21

    Disziplinarrechtliche Sanktion des Besitzes von Kinderpornographie;

    Wird eine Aufklärungsrüge erhoben und damit ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) behauptet, muss unter anderem substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 8 C 13.19 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 18.06.2018 - 4 B 63.17 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2019 - 6 S 2401/18 -, n.v.; Beschluss vom 13.12.2018 - 6 S 2132/18 -, n.v.).

    Daher mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen dazu aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 B 69.20 -, NVwZ-RR 2021, 540 ; Urteil vom 27.02.2020 - 8 C 13.19 -â , a.a.O.; Beschluss vom 18.06.2018 - 4 B 63.17 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2018 - 1 S 1289/17 -, juris Rn. 10).

  • VG München, 26.02.2018 - M 8 K 17.5742

    Gebietsverträglichkeit eines Büro- und Geschäftshauses im Kerngebiet

    Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
  • BVerwG, 05.11.2019 - 6 B 8.19

    Entgeltgenehmigungspflicht von Terminierungsleistungen; Festlegung der Reichweite

  • BVerwG, 05.11.2019 - 6 B 7.19

    Entgeltgenehmigungspflicht von Terminierungsleistungen; Festlegung der Reichweite

  • VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2434

    Bestimmtheitsgebot der Baugenehmigung und Verletzung des Rücksichtnahmegebots

  • VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.1293

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine zu unbestimmte Baugenehmigung

  • BVerwG, 01.12.2022 - 7 B 18.22

    Herstellung der Gewerbegebietsverträglichkeit einer Abfalllagerungs- und

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