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   BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17   

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BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17 (https://dejure.org/2019,10072)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2019 - 20 F 8.17 (https://dejure.org/2019,10072)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2019 - 20 F 8.17 (https://dejure.org/2019,10072)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Landeskriminalamt zu der eigenen Person gespeicherten Daten; Versagung der Auskunft aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen

  • rewis.io

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    NDSG § 16 Abs. 1; NDSG a.F. § 16 Abs. 4
    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Landeskriminalamt zu der eigenen Person gespeicherten Daten; Versagung der Auskunft aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im Verwaltungsgerichtsverfahren gesperrten Behördenakten - und die Zulässigkeit des In-Camera-Verfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesperrte Behördenakten - und die Aufgaben der Sicherheitsbehörden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2019:080319B20F8.17.0
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    a) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die ordnungsgemäße Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der gesperrten Unterlagen für das Ausgangsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 3).

    Nur in Ausnahmefällen entfällt diese Bindungswirkung und damit zugleich auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 3 ff. m.w.N.).

    Die Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der ungeschwärzten Aktenvorlage zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 4 m.w.N.).

    Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der geschwärzten Teile der Dokumente bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 6 und vom 28. Juni 2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 4.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f., vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

    Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    Der Beigeladene hat in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägende Ermessensentscheidung getroffen, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    Über die Frage, ob Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache Letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 - ZD 2016, 239 Rn. 6 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).
  • BVerwG, 29.11.2016 - 20 F 10.16

    Auskunftsbegehren über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    Auch in Bezug auf diese Blätter beruft sich der Beigeladene mit Recht auf Weigerungsgründe und geht zutreffend davon aus, dass Teilschwärzungen nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 29. November 2016 - 20 F 10.16 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 20 F 12.16

    Klage gegen eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der geschwärzten Teile der Dokumente bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 6 und vom 28. Juni 2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 11.16
    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    Um solche Daten geht es bei den geschwärzten Passagen an den genannten Stellen offenkundig nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 20 F 11.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f., vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 3.15

    Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses zur Klärung der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    Zu den ihrem Wesen nach geheim zu haltenden Vorgängen zählen personenbezogene Daten wie zuvörderst die Namen dritter Personen, sofern diese ein durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgesichertes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Daten haben (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 - ZD 2015, 602 Rn. 16).
  • BVerwG, 09.02.2016 - 20 F 11.15

    Entbehrlichkeit der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17
    Über die Frage, ob Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache Letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 - ZD 2016, 239 Rn. 6 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ).
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Das Berufungsurteil zieht zur Beurteilung des im Streit stehenden Auskunftsrechts zu Recht die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung heran (so auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:040719B7C31.17.0] - NVwZ-RR 2019, 1015 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080319B20F8.17.0] - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsicht in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 3.22

    Geheimhaltung von Prüfervoten

    Solche Erläuterungen können eine erneute Überprüfungspflicht des Gerichts der Hauptsache auslösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

    Der streitgegenständliche Auskunftsanspruch ist - unabhängig davon, ob die Klage als Verpflichtungs- oder als allgemeine Leistungsklage eingeordnet wird (siehe dazu obige Ausführungen unter II.) - anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26).

    Die Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden ab diesem Zeitpunkt durch die Datenschutz-Grundverordnung ersetzt und durch das am selben Tag in Kraft getretene Niedersächsische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. 2018, S. 66, im Folgenden: NDSG n.F.) ergänzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 9).

    Im Hinblick auf potenzielle nationale Auskunftsansprüche ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung seit dem 25. Mai 2018 den bis dahin in Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Rechtsrahmen ersetzen (Erkis, DStR 2018, 161; vgl. auch Senatsbeschl. v. 12.12.2018 - 11 ME 613/18 -, n.v.; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 18, Rn. 38) und dem mitgliedstaatlichen Datenschutzrecht grundsätzlich nur noch eine ergänzende Funktion zukommt (von Lewinski, in: Auernhammer, a.a.O., Einf. DS-GVO, Rn. 39; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 4.22
    Solche Erläuterungen können eine erneute Überprüfungspflicht des Gerichts der Hauptsache auslösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person;

    Davon ausgehend gilt hier Folgendes: Nach materiellem Recht sind die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26).

    Die Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden ab diesem Zeitpunkt durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Abl. Nr. L 119, S. 1, im Folgenden: DS-GVO) ersetzt und durch das am selben Tag in Kraft getretene Niedersächsische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. 2018, S. 66, im Folgenden: NDSG n.F.) ergänzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 01.03.2024 - 20 F 14.23

    Formale Anforderungen an die Sperrerklärung

    Auch wenn dies zunächst in einem Beweisbeschluss geschehen ist, kann das Hauptsachegericht verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit nach Abgabe der Sperrerklärung erneut zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.02.2024 - 20 F 20.22
    Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsicht in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Eine abweichende Beurteilung durch ihn kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Hauptsachgerichts offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 und vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

    Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 und vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 14 S 4119/20

    Gerichtsinterne Zuständigkeit für die Einleitung eines Zwischenverfahrens

  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 13.20

    Förmlichen Äußerung der Entscheidungserheblichkeit durch Verfügung zur Kenntnis

  • BVerwG, 28.09.2020 - 20 F 3.20

    Erfolglose Beschwerde gegen OVG-Beschluss

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16

    Informationszugang; Einleitung des Zwischenverfahrens bei Sperrerklärung;

  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 12.20

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 14.20

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die beim Landesamt für Verfassungsschutz

  • BVerwG, 12.10.2023 - 20 F 16.22
  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 11.20

    Auskunftsbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 15.20

    Auskunftsbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg

  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

  • BVerwG, 05.02.2024 - 20 F 6.22
  • BVerwG, 05.02.2024 - 20 F 8.21
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23

    In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2022 - 15 P 1/17
  • BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20

    Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Sperrerklärung

  • BVerwG, 02.01.2020 - 20 F 5.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Landeskriminalamt zur

  • BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22

    Erschweren der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden

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