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   BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17   

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BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17 (https://dejure.org/2019,33201)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 (https://dejure.org/2019,33201)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 (https://dejure.org/2019,33201)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine auf den Bereich der Ergotherapie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis; Abgrenzung einer nicht erlaubnispflichtigen Heiltätigkeit von der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde; Gefährdungspotential der eigenverantwortlichen Anwendung ...

  • rewis.io

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Ergotherapie

  • doev.de PDF

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Ergotherapie

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    HeilprG § 1 Abs. 2 ; HeilprG § 2 Abs. 1
    Streit um eine auf den Bereich der Ergotherapie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis; Abgrenzung einer nicht erlaubnispflichtigen Heiltätigkeit von der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde; Gefährdungspotential der eigenverantwortlichen Anwendung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ergotherapie als erlaubnispflichtige Heiltätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 483
  • ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C10.17.0
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus zu Recht abgeleitet, dass die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Ergotherapeuten mitbestimmt, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Ergotherapie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten oder Logopäden bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    Schließlich bestätigt auch § 63 Abs. 3b Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 gültigen Fassung, dass Ergotherapeuten nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 15).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Ergotherapie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    Er muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 m.w.N.).

    Voraussetzung für ein nennenswertes Risiko ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht nur geringfügig ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18).

    Maßgeblich dafür ist insbesondere der äußere Eindruck, der sich für die angesprochenen Patientenkreise aus der fraglichen Heiltätigkeit ergibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff.).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Anders als im Fall der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist die Gefahrengeneigtheit ergotherapeutischer Behandlungsmethoden keine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO.

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten oder Logopäden bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Denn dies lässt sich nie ausschließen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000807.1bvr025499] - NJW 2000, 2736 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040603.2bvr180202] - BVerfGK 3, 237 ).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann, fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 ; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 3 B 39.09 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 3 B 39.09

    Anspruch eines staatlich anerkannten Masseurs und medizinischen Bademeisters auf

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann, fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 ; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 3 B 39.09 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Denn dies lässt sich nie ausschließen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000807.1bvr025499] - NJW 2000, 2736 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040603.2bvr180202] - BVerfGK 3, 237 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 9 S 684/20

    Heilpraktikererlaubnis für Ergotherapeuten

    Auf die hiergegen eingelegte, bereits vom Senat zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 - das Urteil des Senats vom 23.03.2017 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 8, vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 9, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, und vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14).

    aa) Bereits die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Beruf des Ergotherapeuten zeigen, dass die Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 10).

    Die Gesetzesmaterialien zum Ergotherapeutengesetz bestätigen ebenfalls, dass die Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 11).

    Ergänzend kann dieses Ergebnis auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) i.d.F. vom 19.05.2011 (BAnz Nr. 96 S. 2247), zuletzt geändert am 21.09.2017 (BAnz AT 23.11.2017 B1) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris Rn. 49).

    bb) Die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie ist - ausweislich der Bestimmungen der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie der Heilmittel-Richtlinie - auch in erheblichem Maß durch Behandlungsmaßnahmen geprägt, die heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, Rn. 14; Senatsurteil vom 23.03.2017, a.a.O., juris Rn. 48 f.).

    Ein nur geringfügiges Gefahrenmoment reicht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit indes nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 17, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris Rn. 18, und vom 18.12.1972, a.a.O.; Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39.09 -, juris Rn. 3).

    Darüber hinaus hängt der Heilkundecharakter entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon ab, dass der heilkundliche Anteil des ergotherapeutischen Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14, 19, und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, juris Rn. 17, 32).

    Ferner sind auch fachliche Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen, die sich im Rahmen der Aufgabenstellung des Berufsbildes und der Behandlungsmethoden und Therapieformen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung halten, bei der Bestimmung des Tätigkeitsumfangs zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 35).

    Als fachliche Weiterbildung, die sich im Rahmen der Aufgabenstellung des Berufsbildes eines Ergotherapeuten hält, ist sie mithin nach dem dargelegten Maßstab auch bei der Bestimmung des Tätigkeitsumfangs zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 35).

    Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob Behandlungsmethoden der eigenverantwortlich ausgeübten Ergotherapie auch geeignet sind, mittelbare Gesundheitsgefahren zu begründen (zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 17).

    Schließlich bestätigt auch § 63 Abs. 3h Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB V in der bis zum 10.05.2019 gültigen Fassung, dass Ergotherapeuten nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Ergotherapie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    b) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Heilpraktikererlaubnis teilbar (vgl. Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris m.w.N.).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (so BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    Die Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung durch Art. 17e und 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191, 3219) haben an dieser systematischen Unstimmigkeit nichts Grundlegendes geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    bb) Das Gebiet der Ergotherapie ist auch hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris sowie bereits Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris).

    Teilweise Überschneidungen (Schnittmengen) mit den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anderer Berufsbilder und mit deren Tätigkeitsbereich könnten nur dann entgegenstehen, wenn sich deswegen der Umfang der erlaubten ergotherapeutischen Heiltätigkeit nicht bestimmen ließe (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    Jede heilkundliche Behandlungsmaßnahme darf im Fall der Erteilung der sektoralen Erlaubnis ausgeübt werden und ist damit nicht nach § 5 HeilprG strafbewehrt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    Er muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 8, vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 9, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, und vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579; Senatsurteil vom 17.05.2022 - 9 S 684/20 -, juris Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Heilpraktikererlaubnis teilbar (vgl. Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 - und vom 25.02.2021, jeweils juris).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (so BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 26).

    Die Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung durch Art. 17e und 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191, 3219) haben an dieser systematischen Unstimmigkeit nichts Grundlegendes geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 27; zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 17.05.2022 - 9 S 684/20 -, juris Rn. 71).

    Teilweise Überschneidungen (Schnittmengen) mit den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anderer Berufsbilder und mit deren Tätigkeitsbereich könnten nur dann entgegenstehen, wenn sich deswegen der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit nicht bestimmen ließe (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 31; Senatsurteil vom 17.05.2022 - 9 S 684/20 -, juris Rn. 75).

    Auf sie würde sich daher die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erstrecken (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 32; zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 30 f.).

    Es genügt, dass dem heilkundlichen Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er - wie hier - einen bedeutenden Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 33; vgl. zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 32).

  • VG Braunschweig, 18.08.2022 - 1 A 145/20

    Heilkunde; heilkundliche Tätigkeit; Heilpraktikererlaubnis; Podologe; Podologie;

    Daher ändert sich an dem Heilkundecharakter der eigenverantwortlich ausgeübten Podologie auch dadurch nichts, dass zu ihrem Gebiet ebenso Methoden zählen, die für sich genommen keine ärztlichen oder heilkundlichen Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 14).

    Erlaubnisgegenstand ist nach § 1 Abs. 1 und 2 HeilprG allein die erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 32).

    Voraussetzung für ein nennenswertes Risiko ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urt v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, juris Rn. 18; Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 15.17 -, juris Rn. 13; Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 25).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2021 geurteilt, dass die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für die Gebiete Ergotherapie, Logopädie und Chiropraktik zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 3 C 10/17; Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8/17; Urt. v. 25.02.2021 3 C 17/19).

    Sie muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die sie für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund ihrer Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten

    Hiermit weiche das Berufungsgericht von dem Rechtssatz des beschließenden Senats im Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 - (NVwZ 2020, 483 Rn. 34) ab, der laute:.

    Dass das Berufungsgericht sich hiermit in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 gesetzt hat, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 C 10.17 - NVwZ 2020, 483 Rn. 14).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob von der Tätigkeit auch eine nennenswerte mittelbare Gefährdung ausgeht (BVerwG, Urteile vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C10.17.0] -).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob von der Tätigkeit auch eine nennenswerte mittelbare Gefährdung ausgeht (BVerwG, Urteile vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C10.17.0] -).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 16.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob von der Tätigkeit auch eine nennenswerte mittelbare Gefährdung ausgeht (BVerwG, Urteile vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C10.17.0] -).
  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

    Das Berufungsgericht hat zur Annahme der Gefahrgeneigtheit chiropraktischer Behandlungsmethoden zwar kein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 28 Rn. 18 ff.).
  • VG Oldenburg, 16.02.2023 - 12 A 2165/22

    Berufsbild; Gesundheitsfachberuf; Heilberuf; Heilhilfsberuf; Heilkunde; sektorale

    Dahingehend dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deuten, die in den letzten Jahren die Zulässigkeit der sektoralen Heilpraktikererlaubnisse auch für den Bereich der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.) bejaht hat, d.h. für einen Beruf, dessen Tätigkeitsbereich gesetzlich genauso klar bestimmt ist, wie der der Podologie (dahingehend auch für den noch (national)gesetzlich auszuformulierenden Bereich der Chiropraktik: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17/19 -, juris; offen gelassen mangels ausreichender Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10/17 -, juris).
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