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   BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18   

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BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18 (https://dejure.org/2019,16751)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 (https://dejure.org/2019,16751)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 (https://dejure.org/2019,16751)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. ... 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 21, Art. 38 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 37 Abs. 1; WaffG a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 2 Satz 1; SächsVwVfZG § 1 Satz 1; SächsGemO § 35 Abs. 3
    Bestimmtheit; Funktionsträger; Kreisvorstandsmitglied; Mandatsträger; NPD-Mitglied; Parteienprivileg; Regelvermutung; Unterstützen; Waffenbesitzkarte; Widerlegung der Regelvermutung; Widerruf; atypische Umstände; freies Mandat; politische Partei; sich richten gegen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 21 GG
    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

  • doev.de PDF

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

  • rewis.io

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenbesitzkarte; Widerruf; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung; NPD-Mitglied; politische Partei; Parteienprivileg; staatliche Schutzpflicht; verfassungsfeindliche Bestrebungen; verfassungsmäßige Ordnung; sich richten gegen; Unterstützen; ...

  • rechtsportal.de

    Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes ; Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei; Kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung; Widerlegung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    NPD-Funktionäre - und die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Mitgliedschaft in der NPD und das Waffenrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    NPD-Sportschützen: Waffenkarte weg wegen NPD-Mitgliedschaft?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 21 GG; §§ 5, 45 WaffG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 166, 45
  • NJW 2020, 418
  • NVwZ 2020, 626
  • ECLI:DE:BVerwG:2019:190619U6C9.18.0
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. in der Regel auch derjenige ist, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Die unterschiedliche tatbestandliche Ausgestaltung spricht vielmehr in gesetzessystematischer Hinsicht dafür, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 15).

    Die Annahme der Selbständigkeit der beiden Tatbestände wird durch die Entstehungsgeschichte der zuletzt genannten Vorschrift bestätigt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 16).

    Der Senat hat wiederholt hervorgehoben, dass es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 46 f., 65 und vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17).

    Eine derartige Schutzlücke entstünde jedoch dann, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Art im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17).

    Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bezog sich dabei nicht nur auf die Parteiorganisation, sondern auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 - BVerfGE 47, 130 m.w.N.).

    Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern einer Partei bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Voraussetzungen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang; denn die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 21).

    In vergleichbarer Weise ist in den Fällen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F., sofern waffenrechtliche Beanstandungen nicht vorliegen, eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 22).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Zwar verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 4 GG n.F.) bis zu der - hier noch nicht anwendbaren - Neufassung des Art. 21 GG durch verfassungsänderndes Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2346), mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung auszuschließen (vgl. Art. 21 Abs. 3 GG n.F.), jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte strafrechtliche oder administrative Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 , vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - BVerfGE 12, 296 , vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02 und 2/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:es20041026.2bve000102] - BVerfGE 111, 382 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 [ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113] - BVerfGE 144, 20 Rn. 526).

    Eine Modifizierung des Regelungskonzepts des Art. 21 Abs. 2 GG a.F., etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, war dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 526, 527 a.E., 625).

    Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180713.1bvr147412] - NVwZ 2018, 1788 Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff.).

    Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 - NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.).

    Diese Würdigung steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der NPD eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 951 ff.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren bei der Subsumtion unter das in Art. 21 Abs. 2 GG genannte Tatbestandsmerkmal "darauf ausgehen" keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Grundtendenz der NPD feststellen können, ihre verfassungsfeindlichen Absichten gezielt im Wege des Rechtsbruchs durchzusetzen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 951 ff.).

    Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt, dass den von den Mitgliedern der NPD begangenen Gewalttaten hinsichtlich des jeweiligen Einzelfalles ein beträchtliches Einschüchterungs- und Bedrohungspotenzial innewohnt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 1003).

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 und vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 35), hier also auf den 6. Juni 2016, kommt insoweit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung (a.F.) zur Anwendung.

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalles in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 ).

    Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 ).

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180713.1bvr147412] - NVwZ 2018, 1788 Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff.).

    Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 - NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.).

  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Entsprechendes muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (ebenso VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 - NVwZ 2018, 1813 Rn. 19) auch für die rein passive Teilnahme an Parteiveranstaltungen gelten, selbst wenn diese wiederholt erfolgt.

    Entsprechendes gilt bei der Teilnahme an Wahlen als Bewerber einer verfassungsfeindlichen Partei, auch wenn hierbei kein Mandat errungen wird (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 - NVwZ 2018, 1813 Rn. 19).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Das freie Mandat gewährleistet gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die freie Willensbildung der Abgeordneten und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130917.2bvr243610] - BVerfGE 134, 141 Rn. 92).

    Ferner gewährleistet Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 - BVerfGE 134, 141 Rn. 100).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 und vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 35), hier also auf den 6. Juni 2016, kommt insoweit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung (a.F.) zur Anwendung.

    Der Senat hat wiederholt hervorgehoben, dass es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 46 f., 65 und vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18
    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040316.1bvr177801] - BVerfGE 110, 141 ).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

  • VG Leipzig, 05.10.2015 - 3 L 183/15
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 27.06.2018 - 10 CN 1.17

    Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • VG Köln, 08.09.2022 - 20 K 3080/21

    Mitglied des AfD-"Flügels" ist waffenrechtlich unzuverlässig

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen." vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23.

    Weiter heißt es: "Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein." vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34.

    Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34, ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 28.

    vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 16.03.2018 - 3 A 556/17 -, juris, Rn. 52; vgl. zur Stellung in einer Partei BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 29 ff.

  • VG Gießen, 23.12.2019 - 9 L 2757/19

    Keine Waffenbesitzkarte für (parteilosen) NPD-Kandidaten

    Die Unzuverlässigkeitstatbestände der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG stehen nebeneinander und lassen keine Spezialität der Nr. 2 erkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 14 ff.; Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225; Hess. VGH, Urteil v. 12.10.2017 - Az. 4 A 626/17 -, BeckRS 2017, 130683, Rn. 12).

    Das Merkmal der "Mitgliedschaft" ist dabei rein organisationsbezogen, wohingegen sich das Merkmal "Bestrebungen verfolgen" und "unterstützen" auf die Tätigkeit bezieht (BVerwG, Urteil v. BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 15).

    Gleiches gilt, wenn jemand als Bewerber einer verfassungsfeindlichen Partei an Wahlen teilnimmt, auch wenn er hierbei kein Mandat erringt, denn auch in diesen Fällen ist von einer besonders intensiven Identifikation mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei auszugehen (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 30).

    Zudem wird das Erscheinungsbild einer Partei in der Öffentlichkeit von dem Auftreten ihrer Kandidaten bei Wahlen und ihrer Vertreter in Parlamenten und kommunalen Vertretungen maßgeblich bestimmt (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 30).

    Aufgrund der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ist der Gesetzgeber berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 19).

    Dies ist auch sachgerecht, da es für die Erfüllung der Schutzpflicht unerheblich ist, ob die Betätigung, welche die Unzuverlässigkeit begründet, innerhalb oder außerhalb einer Partei ausgeübt wird (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 20).

    Die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG beeinträchtigt daher die Mitglieder und Anhänger von Parteien nicht in ihrer verfassungsrechtlich garantierten parteipolitischen Betätigungsfreiheit und verletzt auch keine Grundrechte (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 21; Urteil v. 30.09.2009 - Az. 6 C 29/08 -, NVwZ-RR 2010, 225).

    Bei der an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung anknüpfenden Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung, sondern um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 21).

    Diese gesetzgeberische Wertung steht ebenso wie die Nummern 2 und 3 des § 5 Abs. 2 WaffG im Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck, wonach es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 16).

    Gleichwohl müssen nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG diejenigen Fallgestaltungen ausgesondert werden, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. dem Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt (BVerwG, Urteil v. 19.09.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 35).

    Daher muss die Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalles darauf erstreckt werden, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit möglicherweise deshalb widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 34).

    Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungslast (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 36).

    Dieser ist nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG zu widerlegen (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 34).

    Ausgehend von den Ausführungen des BVerwG müssen die befassten Behörden und Gericht nur diejenigen Tatsachen anhand des im Urteil dargelegten Maßstabs würdigen, die der Betroffene dargelegt hat (BVerwG, Urteil v. 19.06.2019 - Az. 6 C 9/18 - juris, Rn. 36 ff.).

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 31 K 33.22
    Bereits zu den vorherigen Fassungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es bestehe insofern kein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 13 und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 14).

    Insbesondere stehe der Normzweck einer Ausschlusswirkung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG entgegen (BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 14 ff. und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 15 f.).

    Es soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko minimiert und nur bei Personen hingenommen werden, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Bereits im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Regelungen mit dem Parteiprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG vereinbar seien (BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 18 ff. und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 17).

    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, sei der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris).

    Es handelt sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen einer bestimmten politischen Einstellung, sondern um ein allgemeines Gesetz zum Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 21 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017).

    Dem Gesetzgeber kommt jedoch bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Umsetzung seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 19).

    Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 23).

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 23 mit Verweis u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, juris Rn. 108 f.).

    Diese Einschätzung wird seitdem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig geteilt, und zwar gerade auch im waffenrechtlichen Kontext (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 13; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 38 ff.).

  • OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Fördermitgliedschaft in einer Partei;

    Die Antragstellerin stützt sich für ihre Auffassung auf folgende Passage in der Begründung des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/15875 S. 36): "Unter den geänderten § 5 Absatz 3 Nummer 3 fallen auch Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde." Diese Vorschrift sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris R. 15, 28 ff.), in der das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt habe, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, für sich genommen nicht ausreiche, um die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit zu begründen.

    Richtig ist, dass die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG vollzogene Erstreckung der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit auf die bloße Mitgliedschaft in Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 15, 28 ff.) zu sehen ist, wie die Begründung der Beschlussempfehlung zeigt (BT-Drs. 19/15875 S. 36).

    Diese Entscheidungskompetenz ist nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 4, § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23).

    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).

    Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Aussicht der Nichterteilung, des Widerrufs oder der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem beachtlichen Teil der Anhänger der Partei dazu führen könnte, von jedweden Aktivitäten für die Partei abzusehen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 18; zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG: SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13).

    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 14).

    Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit berechtigt den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 19) und etwa auf veränderte Gefahrenlagen, die auf den Besitz von Waffen durch Extremisten zurückgehen (Mordfall Regierungspräsident W..... L.... im Jahr 2019 oder Mordanschläge durch den Nationalsozialistischen Untergrund im Zeitraum von 2000 bis 2007), zu reagieren.

    Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revision festgestellt, aus dem systematischen Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. folge, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, für sich genommen nicht ausreiche, um den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zu erfüllen und von einer Unterstützung dieser Bestrebungen durch den Betroffenen auszugehen (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2018 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 28).

    Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen dieser Partei oder ihrer Mitglieder distanziert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 33 ff.), sind nicht erkennbar.

  • VG Düsseldorf, 07.03.2023 - 22 K 7087/20

    Widerruf Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit, Mitgliedschaft und

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris, Rn. 70.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris, Rn. 72 m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris, Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23; Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris, Rn. 74.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 16 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a.F. -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 34 in Bezug auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG a.F.

  • VG Bayreuth, 15.12.2020 - B 1 K 19.277

    Rücknahme des Kleinen Waffenscheins und die Untersagung des Erwerbs und des

    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 19. Juni 2019 (6 C 9.18) entschieden, dass eine Unterstützung in aktiver Weise erforderlich sei.

    Die wiederholte Teilnahme an öffentlichen Versammlungen rechter Gruppierungen rechtfertige nach dem Urteil des BVerwG vom 19. Juni 2019 (6 C 9.18) nicht Zweifel an der Zuverlässigkeit.

    Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 23 mit den entsprechenden Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen" (BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 23).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. Juni 2019 (6 C 9/18 - BVerwGE 166, 45-64 - juris Rn. 30) selbst zur Parteimitgliedschaft ausgeführt, dass "von einer Unterstützung auch dann auszugehen ist, wenn jemand bei Wahlen als Bewerber einer verfassungsfeindlichen Partei, auch wenn hierbei kein Mandat errungen wird auftritt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 - NVwZ 2018, 1813 Rn. 19).

    Das Kriterium der Außenwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein wichtiges Abgrenzungskriterium zur bloßen Mitgliedschaft oder passiven Teilnahme an Parteiveranstaltungen (vgl. U.v. 19.6.2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 29).

    Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht (BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 34).

    Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt (BVerwG, U.v. 19.6.2019, a.a.O., Rn. 34), ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen.

    Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Klägers vom rechtsextremistischen Gedankengut der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019, a.a.O., Rn. 36).

  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1695

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

    Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche Zweck der Vorschriften - Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz verbundenen Gefahren hier (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 19), Schutz der Verfassung durch Information der Bevölkerung dort (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 65; Brandt in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII § 2 Rn. 7).

    Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 147; BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18).

    Zwar führt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht zu einem zielgerichteten Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei, es spricht indes viel dafür, eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung anzunehmen, die auch rechtlichen Rechtfertigungsbedarf auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18; offen gelassen BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 51; anders noch BVerfG, B.v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - juris Rn. 19 a.E.).

    Die Aussicht auf Nichterteilung oder Widerruf bzw. Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfte bei einem Teil der Anhänger einer betroffenen Partei dazu führen, von Aktivitäten für diese Partei abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18; Nitschke, NVwZ 2023, 814/816; anders SächsOVG, B.v. 19.10.2022 - 6 B 171/22 - juris Rn. 8).

    Zwar ist die Rechtfertigung einer solchen Beeinträchtigung jedenfalls im Falle kollidierender Verfassungsgüter und damit nicht zuletzt mit Blick auf die bestehende staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 19 f.; zur Übertragbarkeit auf die seither geänderte Rechtslage kritisch Nitschke, NJW 2023, 3261/3263 Rn. 15 a.E.; Scherff, DÖV 2023, 628/634).

    d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 16 m.w.N.), nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die Mitgliedschaft bzw. die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen.

    Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 16 m.w.N.), hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung.

  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 2177/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23, mit den entsprechenden Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG.

    Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen." vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 28.

    vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 16.03.2018 - 3 A 556/17 -, juris, Rn. 52; vgl. zur Stellung in einer Partei BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 29 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34.

    Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34, ergeben sich keine Umstände, die zugunsten der Klägerin die Regelvermutung widerlegen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 36.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 7 A 10555/19

    Waffenrechtliche Erlaubnisse zu Recht wegen "Reichsbürger"-Verhaltens widerrufen

    Aus dem von dem Kläger genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - (juris) folgt nichts hiervon Abweichendes.

    Die Ausführungen in diesem Urteil, dass selbst innerhalb der Regelunzuverlässigkeitstatbestände zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG kein Ausschlussverhältnis besteht, bestätigen vielmehr die bisherige Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme von Ausschlusswirkungen mit dem Waffengesetz nicht zu vereinbarende Schutzlücken hervorrufen würde (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 -, juris, Rn. 14 ff.).

  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

    Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche Zweck der Vorschriften - Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz verbundenen Gefahren hier (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 19), Schutz der Verfassung durch Information der Bevölkerung dort (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 65; Brandt in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII § 2 Rn. 7).

    Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 147; BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 18).

    Zwar führt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht zu einem zielgerichteten Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei, es spricht indes viel dafür, eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung anzunehmen, die auch rechtlichen Rechtfertigungsbedarf auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18; offen gelassen BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 51; anders noch BVerfG, B.v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - juris Rn. 19 a.E.).

    Die Aussicht auf Nichterteilung oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfte bei einem Teil der Anhänger einer betroffenen Partei dazu führen, von Aktivitäten für diese Partei abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18; Nitschke, NVwZ 2023, 814/816; anders SächsOVG, B.v. 19.10.2022 - 6 B 171/22 - juris Rn. 8).

    Zwar ist die Rechtfertigung einer solchen Beeinträchtigung jedenfalls im Falle kollidierender Verfassungsgüter und damit nicht zuletzt mit Blick auf die bestehende staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 19 f.; zur Übertragbarkeit auf die seither geänderte Rechtslage kritisch Nitschke, NJW 2023, 3261/3263 Rn. 15 a.E.; Scherff, DÖV 2023, 628/634).

    d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 16 m.w.N.), nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen.

    Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 16 m.w.N.), hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung.

  • VG München, 11.05.2020 - M 7 S 20.87

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der GfP

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1519

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

  • VG Berlin, 16.03.2020 - 1 L 14.20
  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender

  • VG Freiburg, 27.11.2023 - 6 K 1103/22

    Unterstützung der Vereinigung "Identitäre Bewegung Deutschland"; waffenrechtliche

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen

  • VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684

    Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen

  • VG Köln, 03.01.2024 - 20 K 2507/23
  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 4549/21
  • OVG Thüringen, 19.02.2024 - 3 EO 453/23
  • VG Köln, 23.01.2023 - 20 L 1784/22

    Mitglieder von "Aufbruch Leverkusen" sind voraussichtlich waffenrechtlich

  • VG Schwerin, 05.05.2022 - 3 A 209/18

    Klage gegen waffenrechtliche Verfügung nach § 41 WaffG erfolglos, da Kläger sich

  • VG Bayreuth, 27.10.2020 - B 1 K 19.204

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Teilnahme an zwei Veranstaltungen der Partei

  • VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23

    Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen

  • VGH Hessen, 15.09.2022 - 4 A 2514/20
  • VG Cottbus, 28.10.2021 - 3 L 306/21

    "III. Weg": Waffenverbot für Fördermitglied der Partei

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2019 - 17 K 532/17

    Waffenbesitzverbot für NPD-Kreisvorsitzenden

  • VG Köln, 24.07.2023 - 20 L 835/23

    Mitglieder der "Ülkücü-Bewegung (Graue Wölfe) sind voraussichtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2022 - 6 S 1420/22

    Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit aufgrund Bekenntnis zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2022 - 20 B 1184/21
  • OVG Sachsen, 23.03.2020 - 6 A 556/17

    Zurückverweisung; Bindung an die rechtliche Beurteilung; Widerruf einer

  • VG Schwerin, 19.01.2022 - 3 B 1182/21

    Sofort vollziehbarer Widerruf von Waffenbesitzkarten; harter Neonazi; Schießwart

  • VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793

    Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen

  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1277/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer sog. "Prepper-Gruppe"

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ

  • VGH Bayern, 20.09.2023 - 24 CS 23.650

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in der Partei "Die Heimat"

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 6 B 171/22

    Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Parteimitglied in einer rechtsextremen Partei;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2019 - 1 S 542/18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines den Jihad billigenden Unterstützers

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1162/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

  • VG Potsdam, 07.06.2023 - 3 L 66/23
  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1603/21

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 13 ME 234/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Corona; Maskenpflicht; Öffentlichkeit;

  • VG Schwerin, 01.06.2023 - 3 A 2354/20

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins

  • BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21

    Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen; waffenrechtliche

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 24 CS 23.1075

    Anforderungen an eine zur Briefkastenleerung ausgewählte Hilfsperson; zur

  • VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19

    Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2021 - 4 MB 16/21

    Einziehung seines Jagdscheines; Aufstellung eines Schildes mit

  • VG Potsdam, 02.03.2023 - 3 L 10/23
  • VG Schwerin, 31.01.2022 - 3 B 1708/21

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; rechtsextreme Mitläuferin; Schützenverein;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 6 N 5.24

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Unterstützung

  • VG Schwerin, 28.01.2022 - 3 B 1600/21

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen waffenrechtliche Verfügungen im

  • VG Berlin, 12.04.2023 - 31 K 22.22

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22

    Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die

  • VG Aachen, 13.12.2023 - 6 K 1802/22

    Waffenrechtliche Erlaubnis; staatsfeindliche Bestrebungen; Postings; Unterstützen

  • VG Magdeburg, 28.02.2023 - 1 B 212/22

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der AfD

  • VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19

    Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2021 - 3 M 177/21

    Zustandsverantwortlichkeit für die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch

  • VGH Bayern, 28.09.2023 - 24 CS 23.1196

    Widerruf der Waffenbesitzkarte, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit,

  • VGH Bayern, 02.11.2022 - 24 BV 21.3213

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • OVG Sachsen, 04.07.2022 - 6 B 61/22

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen;

  • VG Schwerin, 04.05.2023 - 3 A 812/20

    Reichsbürger; Erteilung von Waffenerlaubnissen; Stellung eines Antrags auf

  • VG Cottbus, 04.08.2023 - 3 L 98/23
  • OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger

  • VG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 5 K 2499/19

    Abkehr vom Auftreten als "Reichsbürger"

  • VG Trier, 07.09.2023 - 5 L 3812/23

    Campingplatz Morbach-Hoxel: Eilanträge erfolgreich

  • VG Köln, 18.05.2020 - 8 K 61/18
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