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   BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17   

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BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17 (https://dejure.org/2019,43894)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2019 - 20 F 12.17 (https://dejure.org/2019,43894)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 (https://dejure.org/2019,43894)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur "Spiegel-Affäre"; Sperrerklärung bezüglich Schwärzungen und Entnahmen von Textstellen; Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 1-2
    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur "Spiegel-Affäre"; Sperrerklärung bezüglich Schwärzungen und Entnahmen von Textstellen; Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Ansonsten wird dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 12 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.).

    Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten "Nachrichtendienstlichen Verbindungen" (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 15 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 16).

    Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 20 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).

    ee) Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 23 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 20 f.).

    Liegt der (mutmaßliche) Tod eines Informanten länger als etwa 30 Jahre zurück, bedarf die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen aber zusätzlicher Erläuterungen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 26 ff. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 22 ff. jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen haben, auf diese Entscheidungen Einfluss haben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 30 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Ansonsten wird dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 12 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.).

    Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten "Nachrichtendienstlichen Verbindungen" (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 15 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 16).

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 20 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).

    ee) Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 23 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 20 f.).

    Liegt der (mutmaßliche) Tod eines Informanten länger als etwa 30 Jahre zurück, bedarf die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen aber zusätzlicher Erläuterungen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 26 ff. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 22 ff. jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen haben, auf diese Entscheidungen Einfluss haben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 30 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).

    Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 7).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abhalten und die Gewinnung weiterer Quellen erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 114, 123).

    Bei dieser Abwägung ist der Zeitlauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124).

    Es kann nämlich nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend davon abhängt, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 135).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    cc) Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f.).

    Denn Behörden werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten - zu Lebzeiten oder wie hier über den Tod hinaus - zusichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11).

    Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).

  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 7).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Deshalb ist beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 14).
  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 ).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Demgemäß ist auch die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 20).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17
    Ob hiernach die Geheimhaltung der Akten geboten ist, unterliegt im Hinblick auf mögliche außenpolitische Folgen einer Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Bundesregierung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 3.15

    Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses zur Klärung der

  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

  • BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung

  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Der Fachsenat nach § 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.

    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 ( 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Es sei nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen hätten, auf diese Entscheidungen Einfluss haben könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28).

    Zum anderen sei das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Tod des Informanten differenziert zu prüfen, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend davon abhänge, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheine (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    4.2 Die Bildung des Typus eines "durchschnittlichen Informanten", der seine Entscheidung für die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst grundsätzlich von der Einhaltung von Vertraulichkeit für eine Frist von ca. 30 Jahren nach seinem Tod abhängig macht, gleichzeitig aber eine Ausnahme für den Fall von NS-Tätern oder schweren, insbesondere terroristischen Straftätern akzeptiert (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 29 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28 f.), erscheint wirklichkeitsfremd, weder in sich konsistent noch problemangemessen.

    Im Hinblick auf das persönliche Umfeld des jeweils verstorbenen Informanten leitet der Fachsenat anhand der Kriterien der präsenten und lebendigen Erinnerung an den Verstorbenen sowie der aus unmittelbarem Kontakt gewonnenen persönlichen Erinnerung und emotionalen Nähe ab, dass in diesem Personenkreis auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also einen ca. 30 Jahre umfassenden Zeitraum nach dem Tod des Informanten Wert gelegt werde (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Sie entspringen dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Individualrecht gespeisten, in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Quellenschutz, den auch der Fachsenat nach dem Tod des Informanten zutreffend ablehnt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 20 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 22).

    Denn die neuere Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war für diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gründen seines Beschlusses vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 23 ff. anführt und die Sperrerklärung daran überprüft hat (Rn. 30 - 37).

    Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 1.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine Überprüfung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Klärung einer generellen Maßstabsfrage zum Verständnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund.

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Es sei nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen hätten, auf diese Entscheidungen Einfluss haben könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28).

    Zum anderen sei das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Tod des Informanten differenziert zu prüfen, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend davon abhänge, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheine (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    4.2 Die Bildung des Typus eines "durchschnittlichen Informanten", der seine Entscheidung für die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst grundsätzlich von der Einhaltung von Vertraulichkeit für eine Frist von ca. 30 Jahren nach seinem Tod abhängig macht, gleichzeitig aber eine Ausnahme für den Fall von NS-Tätern oder schweren, insbesondere terroristischen Straftätern akzeptiert (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 29 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28 f.), erscheint wirklichkeitsfremd, weder in sich konsistent noch problemangemessen.

    Im Hinblick auf das persönliche Umfeld des jeweils verstorbenen Informanten leitet der Fachsenat anhand der Kriterien der präsenten und lebendigen Erinnerung an den Verstorbenen sowie der aus unmittelbarem Kontakt gewonnenen persönlichen Erinnerung und emotionalen Nähe ab, dass in diesem Personenkreis auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also einen ca. 30 Jahre umfassenden Zeitraum nach dem Tod des Informanten Wert gelegt werde (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Sie entspringen dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Individualrecht gespeisten, in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Quellenschutz, den auch der Fachsenat nach dem Tod des Informanten zutreffend ablehnt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 20 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 22).

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Im Verfahren 20 F 12.17 hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20. September 2019 dem Antrag der Klägerin teilweise stattgegeben.

    Ansonsten wird dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 13 m.w.N.).

    Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten "Nachrichtendienstlichen Verbindungen" (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 15 m.w.N.).

    Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 25 m.w.N.).

    Rechtsstaatliche Belange erfordern insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 27 m.w.N.).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könnte (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29 m.w.N.).

    Zu dessen Darlegung bedarf es allerdings konkret auf den Einzelfall bezogener Darlegungen, an denen es fehlt; (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 36).

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Mit Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81) billigte der Fachsenat nach § 189 VwGO im In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Schwärzungen der Namen der Informanten weitgehend.

    (1) Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass der Fachsenat mit seinem Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - (Buchholz 310 VwGO § 99 Nr. 81) festgestellt hat, dass die Weigerung, die noch streitgegenständlichen Unterlagen ohne Schwärzung vorzulegen, rechtmäßig ist.

    Die Sperrerklärung muss erkennen lassen, dass die Behörde differenziert nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant tätig war, geprüft hat, ob Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer Personen dieses Umfelds zur Aufnahme oder Fortführung einer Informantentätigkeit nicht nur theoretisch möglich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten sind (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 29).

    Zugleich bleibe Flexibilität für vom Normalfall abweichende Einzelfälle in dem Sinne, dass der Zeitablauf ein bedeutsamer, aber nicht der allein ausschlaggebende Faktor sei (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff., vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - NVwZ 2010, 78 Rn. 19 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 23 ff.).

    Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Denn in diesem Fällen besteht keine Schutzbedürftigkeit mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 12 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO a. F.).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Der Fachsenat nach § 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.

    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - juris Rn. 29; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - NVwZ 2020, 78; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris; vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - juris und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] - juris hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Denn die neue Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war für diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gründen seines Beschlusses vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 23 ff. anführt und die Sperrerklärung daran überprüft hat (Rn. 30 - 38).

  • BVerwG, 07.03.2024 - 20 F 6.23
    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 12).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 14).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

    Gegen die letztere Ergänzung bestehen keine Bedenken (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 9).

    (1) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) ist gegeben, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 38 f., 41 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 38 f., 41 f., jeweils m.w.N.).

    (2) Personenbezogene Daten sind im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 11 f., 14, 16, 20 bis 24 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 12 bis 19, jeweils m.w.N.).

    Denn die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Sicherheitsbehörden des Bundes sowie ihr Tätigwerden im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben liegen im öffentlichen Interesse (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 bis 33 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 23 bis 29, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 29.22
    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 12).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 14).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 23.11.2021 - 20 F 4.21

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 12).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 14).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 15).

  • BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19

    Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Teilschwärzung; Verweigerung

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

  • BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des

  • BVerwG, 08.01.2020 - 20 F 8.19

    Verweigerung der Aktenvorlage durch Verfassungsschutzbehörde

  • BVerwG, 02.01.2020 - 20 F 4.19

    Beschwerde des Klägers wegen der Ablehnung der Auskunft über die zu seiner Person

  • BVerwG, 05.02.2024 - 20 F 6.22
  • BVerwG, 05.02.2024 - 20 F 8.21
  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 1.20

    Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen Senats

  • BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung;

  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20

    Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Sperrerklärung

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