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   BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21   

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https://dejure.org/2021,56836
BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21 (https://dejure.org/2021,56836)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2021 - 9 B 25.21 (https://dejure.org/2021,56836)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 9 B 25.21 (https://dejure.org/2021,56836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Halters zur Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer i.R.d. Betriebs eines Gnadenhofs auf dem eigenen Grundstück durch einen Tierschutzverein; Tierhaltereigenschaft bei einem Tierschutzverein

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Halters zur Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer i.R.d. Betriebs eines Gnadenhofs auf dem eigenen Grundstück durch einen Tierschutzverein; Tierhaltereigenschaft bei einem Tierschutzverein

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Hauptspender eines Tierschutzvereins kann Hundehalter sein und für die Hundesteuer haften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2021:201221B9B25.21.0
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern und dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Aufwand erfordert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 S. 1, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 Rn. 12 f. und Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 4).

    Auf die Eigentumsfrage kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 S. 2) und es ist auch nicht von Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient, weshalb auch die Aufnahme und Betreuung einer größeren Anzahl von Hunden allein aus Gründen des Tierschutzes die Heranziehung zu einer Hundesteuer nicht hindert (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07

    Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund,

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern und dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Aufwand erfordert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 S. 1, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 Rn. 12 f. und Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 4).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21
    Auf die Eigentumsfrage kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 S. 2) und es ist auch nicht von Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient, weshalb auch die Aufnahme und Betreuung einer größeren Anzahl von Hunden allein aus Gründen des Tierschutzes die Heranziehung zu einer Hundesteuer nicht hindert (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 9 B 41.12

    Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern und dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Aufwand erfordert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 S. 1, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 Rn. 12 f. und Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 4).
  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 15.13

    Wasserversorgungsleistungen; fehlerhafter Wasser- und Abwasserzweckverband; zur

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21
    Denn diese setzt voraus, dass die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts sowie deren Entscheidungserheblichkeit für das anhängige Verfahren darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 4.06

    Hundesteuerpflicht von Landwirten

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21
    Dabei geht es um Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und dessen Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht für den Senat bindend ist (vgl. zur kommunalen Hundesteuer nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 - 10 B 4.06 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11 Rn. 3).
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