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   FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K, G   

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FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K, G (https://dejure.org/2017,38962)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K, G (https://dejure.org/2017,38962)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 2017 - 6 K 2010/16 K, G (https://dejure.org/2017,38962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vermietung von Ausstellungsflächen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Gestattung der Werbung von Unternehmen für sich selbst - Gewinnpauschalierung gemäß § 64 Abs. 6 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der Vermietung von Ausstellungsflächen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützigen Verein ist steuerpflichtig und stellt Werbung dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützige Vereine

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1725
  • ECLI:DE:FGD:2017:0905.6K2010.16K.G.00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.04.2018 - V R 69/17

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gewinnermittlung, Pauschale

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
    Abzustellen ist auf die Nettoeinnahmen (AEAO zu § 64 Rz. 36; FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17).

    § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO setzt gemäß seinem Wortlaut nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand "Werbung für Unternehmen" voraus, welcher zudem "im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben" stehen muss, wie das FG Münster im Urteil vom 22.3.2017 (9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17) zutreffend dargelegt hat.

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17; a. A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218; Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl., § 64 Rz. 29; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 64 AO Rz. 116; Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 AO Rz. 121).

  • FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14

    Gemeinnützige Körperschaften - Standflächenüberlassung während

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
    Abzustellen ist auf die Nettoeinnahmen (AEAO zu § 64 Rz. 36; FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17).

    § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO setzt gemäß seinem Wortlaut nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand "Werbung für Unternehmen" voraus, welcher zudem "im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben" stehen muss, wie das FG Münster im Urteil vom 22.3.2017 (9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17) zutreffend dargelegt hat.

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17; a. A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218; Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl., § 64 Rz. 29; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 64 AO Rz. 116; Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 AO Rz. 121).

  • FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05

    Abgabenordnung: Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
    Auch für die Bandenwerbung ist - entgegen der Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218) - nicht kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen aktiv Werbung betreibt.

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.3.2017 9 K 518/14 K, EFG 2017, 1024, Az. des BFH: I R 27/17; a. A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2006 2 K 10/05, EFG 2007, 218; Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl., § 64 Rz. 29; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 64 AO Rz. 116; Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 AO Rz. 121).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Entscheidung von dem Urteil des FG Hamburg vom 15.06.2006 (2 K 10/05, EFG 2007, 218) abweicht.

  • BFH, 27.03.1991 - I R 31/89

    Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
    Zweck der Regelung des § 64 Abs. 6 AO ist es, die bei Beschluss des Gesetzes geltende Rechtsprechung des BFH einzuschränken, dass Ausgaben für das Training und die Spiele einer Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) nicht die Einkünfte mindern, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären (BFH-Urteil vom 27.3.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103; Rechtsprechung geändert durch BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713).

    Die Regelung des § 64 Abs. 6 AO wird im Bericht des Finanzausschusses damit begründet, dass es bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften, die eng mit einem Zweckbetrieb oder mit der ideellen Tätigkeit verflochten seien, typisch sei, dass der weitaus größte Teil der Aufwendungen, ohne die keine Einnahmen zufließen würden, auch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Körperschaft betreffe und deshalb nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.3.1991 (I R 31/89, BStBl II 1992, 103) nicht abziehbar sei.

    Die Kosten der X- Versammlung selbst sind vorrangig durch die X- Versammlung veranlasst und wären damit nach dem BFH-Urteil vom 27.03.1991 (I R 31/89, BStBl II 1992, 103) im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Standflächenüberlassung" nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • BFH, 15.01.2015 - I R 48/13

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
    Zweck der Regelung des § 64 Abs. 6 AO ist es, die bei Beschluss des Gesetzes geltende Rechtsprechung des BFH einzuschränken, dass Ausgaben für das Training und die Spiele einer Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) nicht die Einkünfte mindern, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären (BFH-Urteil vom 27.3.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103; Rechtsprechung geändert durch BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713).
  • BFH, 26.02.1992 - I R 149/90

    Steuerpflichtigkeit von Altkleidersammlungen (§§ 14 , 64 AO 1 977)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
    Die Vermietung von Standflächen war auch insoweit von dem übrigen steuerbegünstigten Wirkungskreis der Klägerin abgrenzbar, als die von der Klägerin verfolgten gemeinnützigen Zwecke ohne die Vermietung von Standflächen hätten verwirklicht werden können (BFH-Urteil vom 26.2.1992 I R 149/90, BStBl II 1992, 693).
  • BFH, 26.06.2019 - V R 70/17

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1725 veröffentlichten Urteil gehört die Standvermietung zwar nicht zu einem Zweckbetrieb, kann aber nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) pauschal besteuert werden.

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