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   FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17 E   

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https://dejure.org/2018,47908
FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17 E (https://dejure.org/2018,47908)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2018 - 1 K 2144/17 E (https://dejure.org/2018,47908)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. September 2018 - 1 K 2144/17 E (https://dejure.org/2018,47908)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 12 Nr. 1 S. 2
    Geltendmachung von Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Ist ein Schulhund ein Diensthund?

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen "Schulhund"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulhund - steuerlich absetzbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schulhund ist abzugsfähig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Schulhund doch abziehbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein entsprechend ausgebildeter Hund kann beruflich tätig sein

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schulhund ist als Begleiter bei therapeutischen und pädagogischen Einsätzen abzugsfähig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Werbungskostenabzug für den "Schulhund" einer Lehrerin

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:FGD:2018:0914.1K2144.17E.00
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.06.2010 - VI R 45/09

    Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
    Dem stehe auch das Urteil des BFH vom 30. Juni 2010 (VI R 45/09) nicht entgegen.

    Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723 und Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BStBl II 2011, 45 jeweils m.w.N).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall, festzustellen (BFH-Beschluss in BStBl II 2011, 45 m.w.N.).

    Im Fall eines Polizeidiensthundes hat der BFH entschieden, dass dieser als nahezu ausschließlich berufliches "Arbeitsmittel" angesehen werden kann, wenn er neben der beruflichen keine private Verwendung gefunden hat (BFH-Beschluss in BStBl II 2011, 45).

    Zum anderen sind Tiere keine bloßen Sachen (§ 90a Satz 1 BGB), sondern verdienen als Mitgeschöpfe besondere Anerkennung (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2011, 45), so dass anders als bei gemischt genutzten Gegenständen (bspw. einem PC oder einem PKW) neben einer eindeutig privaten und einer eindeutig beruflichen Nutzung keine schlichte "Nichtnutzung" möglich ist, sondern der Hund stets gepflegt und betreut werden muss, was jedoch nicht zwingend einer privaten "Nutzung" des Hundes gleichzusetzen ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.03.2018 - 5 K 2345/15

    Aufwendungen für einen "Schulhund" sind nicht als Werbungskosten einer Lehrerin

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
    Zudem verweist er auf ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. März 2018 5 K 2345/15, juris, welches auch einen anteiligen Werbungskostenabzug für einen privat angeschafften Schulhund mangels eines objektiven geeigneten Aufteilungsmaßstabes abgelehnt habe.

    c) Nach Auffassung des Senats greifen die beiden Veranlassungsbeiträge nicht untrennbar ineinander (a.A. FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2018 5 K 2345/15, EFG 2018, 726).

    Die Revision wird zugelassen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. März 2018 5 K 2345/15, EFG 2018, 726.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
    Wird der Gegenstand sowohl beruflich als auch privat genutzt (gemischt genutzter Gegenstand) ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 723).

    a) Nach dem Beschluss des Großen Senates des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) sind Aufwendungen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, grundsätzlich aufzuteilen.

    bb) Greifen die --für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden-- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 53/09

    Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers - Grundsätze zur Bestimmung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
    Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723 und Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BStBl II 2011, 45 jeweils m.w.N).

    Wird der Gegenstand sowohl beruflich als auch privat genutzt (gemischt genutzter Gegenstand) ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 723).

  • FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08

    USA-Studienreise einer Englischlehrerin

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
    Damit unterscheidet sich der Fall bspw. von der Durchführung einer touristischen Pauschalreise eines Religionslehrers durch das Heilige Land (vgl. Pezzer, DStR 2010, 93) oder einer Studienreise eines Englisch-Lehrers in den USA (vgl. FG Münster, Urteil vom 27. August 2010 4 K 3175/08 E, EFG 2010, 2094), wo sich ein beruflicher Anteil nicht anhand objektiver (zeitlicher) Kriterien quantifizieren lässt.
  • BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86

    Umfang des Begriffes der Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
    Dies sei bei der gemischten Nutzung eines Hundes nicht der Fall (BFH-Urteil vom 10. September 1990 VI R 101/86 zum privaten Wachhund eines Schulhausmeisters).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
    Offen ist jedoch, ob dies so auszulegen ist, dass mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien bei gemischt genutzten Gegenständen dem Grunde nach bereits keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, oder ob der abstrakt vorhandene Maßstab (zeitliche Nutzungsanteile) im Grundsatz für eine Aufteilung genügt, so dass ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Anwendung allgemeiner Grundsätze nur im Einzelfall am mangelnden Nachweis scheitern kann (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265).
  • FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2852/18

    Therapiehund als Arbeitsmittel einer Lehrerin

    Zwar kommen sie der dienstlichen Verwendung zugute, stellen jedoch gerade den Kernbereich dessen dar, den der private Hundehalter typischerweise an der Beschäftigung mit dem Tier schätzt bzw. als "Preis der Haltung" in Kauf nimmt (a.A. FG Düsseldorf vom 14.9.2018 - 1 K 2144/17 E -, juris).

    Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegenden Entscheidung von ihrerseits selbst voneinander abweichenden Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.9.2018 - 1 K 2144/17 E -, juris und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2018 - 5 K 2345/15 -, EFG 2018, 726,abweicht.

  • BFH, 14.01.2021 - VI R 52/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.01.2021 - VI R 15/19:

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2018 - 1 K 2144/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf 1 K 2144/17 E aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • VGH Bayern, 20.06.2023 - 6 CE 23.779

    Rechtsschutz gegen den Entzug der Diensthündin "Beauty"

    Diese Teilhabe ist jedoch dienstlich angeordnet, damit Dienstpflicht und der "Funktionsfähigkeit des polizeilichen Arbeitsmittels Hund" und zugleich der Erkenntnis geschuldet, dass Tiere keine bloßen Sachen sind (§ 90a Satz 1 BGB), sondern als Mitgeschöpfe besondere Versorgung verdienen (vgl. FG Düsseldorf, U.v. 14.9.2018 - 1 K 2144/17 E - juris Rn. 33).
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