Rechtsprechung
   FG Hessen, 28.06.2017 - 4 K 917/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28405
FG Hessen, 28.06.2017 - 4 K 917/16 (https://dejure.org/2017,28405)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.06.2017 - 4 K 917/16 (https://dejure.org/2017,28405)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 4 K 917/16 (https://dejure.org/2017,28405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,28405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    AO § 52, § 60 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 52; AO § 60 Abs. 1
    Gemeinnützigkeit; Mustersatzung; wörtliche Übernahme; formelle Satzungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestimmte Satzungsgestaltung, wenn es um die Gemeinnützigkeit geht

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:FGHE:2017:0628.4K917.16.00
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.07.2009 - V R 20/08

    Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft für Gewährung

    Auszug aus FG Hessen, 28.06.2017 - 4 K 917/16
    Während schon immer eine Steuervergünstigung nur dann in Betracht kommt, wenn einer der gemeinnützigen Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO und die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung ausdrücklich genannt und präzise gefasst sind, sollte durch die Gesetzesänderung in Satz 2 klargestellt werden, dass die formelle Satzungsbindung auch die Begriffe "ausschließlich und unmittelbar" enthalten muss (BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 20/08, BStBl. II 2010, 719; von Wedelstedt, der Betrieb 2009, Seite 84 f.).
  • BFH, 20.12.2006 - I R 94/02

    Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine

    Auszug aus FG Hessen, 28.06.2017 - 4 K 917/16
    auf die Rechtsprechung des BFH, der in seinem Urteil vom 20.12.2006 (I R 94/02, BFH/NV 2007, 805) die Formulierung der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung in der Satzung gerade nicht für notwendig erachtete (vgl. Köster, bindende Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften?, Deutsche Steuerzeitung 2010, 166).
  • FG Düsseldorf, 20.08.2019 - 6 K 481/19

    Gemeinnützigkeit - Musterklauseln in der Satzung sind Pflicht

    Zwar habe das Hessische Finanzgericht (4 K 917/16) entschieden, dass Satzungen schon dann den gesetzlichen Neuregelungen genügten, wenn sie unabhängig vom Aufbau und vom Wortlaut der Mustersatzung die bezeichneten Festlegungen, nämlich die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs "selbstlos" enthalte.

    Es wird nicht gefordert, dass die Satzung einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen muss, was aber erforderlich wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung gewollt hätte, wie das Hessisches Finanzgericht im Urteil vom 28.6.2017 (4 K 917/16, juris) zutreffend ausgeführt hat.

    Ob der Begriff "selbstlos" verwendet werden muss (so Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28.6.2017 4 K 917/16, juris; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60 AO Rz. 8; Gersch, AO-StB 2010, 213; wohl auch Köster, DStZ 2010, 166) oder die genaue Wiedergabe des Inhaltes des Begriffs "selbstlos" ausreicht, kann der Senat offenlassen.

  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18

    Pflicht zur Bestätigung der Erfüllung der Steuerbegünstigungsvoraussetzungen

    Die Einführung der Mustersatzung war indes eine Reaktion darauf, dass der Bundesfinanzhof die "Unmittelbarkeit" und "Ausschließlichkeit" nicht als notwendigen Bestandteil des Wortlauts der Satzung angesehen hatte (vgl. dazu Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 29.06.2017 4 K 917/16, juris).

    Vielmehr hat § 60 Abs. 1 Satz 2 AO nichts daran geändert, dass nur die Art der begehrten Steuerbegünstigung (z. B. "gemeinnützig") genannt sein muss und dass im Fall der Gemeinnützigkeit durch die Satzung verbindlich zum Ausdruck kommen muss, dass und wie die Allgemeinheit in Gestalt eines Zwecks, der mit § 52 Abs. 2 AO vereinbar ist, gefördert werden soll (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 29.06.2017 4 K 917/16, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht