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   FG Köln, 25.02.2021 - 10 K 1622/18   

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https://dejure.org/2021,8088
FG Köln, 25.02.2021 - 10 K 1622/18 (https://dejure.org/2021,8088)
FG Köln, Entscheidung vom 25.02.2021 - 10 K 1622/18 (https://dejure.org/2021,8088)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 10 K 1622/18 (https://dejure.org/2021,8088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Auch Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine können steuerlich absetzbar sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine bei Einkommensteuer absetzbar

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Spendenabzug
    Der Abzug der Zuwendungen im Einzelnen
    Die Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
    Besonderheiten zu Mitgliedsbeiträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:FGK:2021:0225.10K1622.18.00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.09.1999 - XI R 66/98

    Spendenabzug bei Förderung weltanschaulicher Zwecke

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 10 K 1622/18
    Nicht feststellungsfähig sind hingegen einzelne Vorgänge oder Elemente eines Rechtsverhältnisses (BFH-Urteil vom 23.9.1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533 m.w.N.).

    Hinsichtlich der so geregelten rechtlichen Beziehung zur Finanzverwaltung kann der Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade im Hinblick auf das Haftungsrisiko nicht darauf verwiesen werden, dass eine Entscheidung über die Voraussetzungen der Abziehbarkeit im Veranlagungsverfahren des einzelnen Vereinsmitglieds ergehen könne (BFH-Urteil vom 23.9.1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/4176, 17).

    Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung gemäß § 41 Abs. 1 FGO, das auch in einem ideellen oder wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (BFH-Urteil vom 23.9.1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533), ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls die Bereitschaft zur Fördermitgliedschaft wesentlich von der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Vereinsbeiträge beeinflusst wird.

    Die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsklage bzw. eine allgemeine Leistungsklage sind nicht gegeben, da keine Verpflichtung zur Erteilung einer entsprechenden Rechtsauskunft besteht (BFH-Urteil vom 23.9.1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533; FG Münster, Urteil vom 16.2.2007, 9 K 4907/02 S, EFG 2007, 1434), worauf der Beklagte zu Recht hinweist.

    Das gilt insbesondere angesichts der bei der Neuregelung bekannten Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.9.1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533), nach der die von der Verwaltung vertretene sog. Überlagerungs- und Abfärbetheorie, die in der früheren Kollisionsregelung des§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV a.F. kodifiziert war, ausdrücklich abgelehnt wurde.

  • FG Münster, 16.02.2007 - 9 K 4907/02

    Berechtigung eines eingetragenen Vereins zur Ausstellung von

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 10 K 1622/18
    Die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsklage bzw. eine allgemeine Leistungsklage sind nicht gegeben, da keine Verpflichtung zur Erteilung einer entsprechenden Rechtsauskunft besteht (BFH-Urteil vom 23.9.1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533; FG Münster, Urteil vom 16.2.2007, 9 K 4907/02 S, EFG 2007, 1434), worauf der Beklagte zu Recht hinweist.
  • BFH, 28.09.2022 - X R 7/21

    Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2021 - 10 K 1622/18 aufgehoben.
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