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   FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16 U   

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FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16 U (https://dejure.org/2019,19912)
FG Münster, Entscheidung vom 12.06.2019 - 5 K 2404/16 U (https://dejure.org/2019,19912)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 5 K 2404/16 U (https://dejure.org/2019,19912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Zum Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, wenn keine Anhaltspunkte über die Existenz der Rechnungsaussteller vorliegen und in den Rechnungen lediglich Scheinadressen angegeben sind

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Recht zum Vorsteuerabzug einer Gerüstbeaufirma aus Eingangsrechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug und Scheinadressen auf Rechnungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug; Versagung; Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    Leistender Unternehmer

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:FGMS:2019:0612.5K2404.16U.00
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Der Vorsteuerabzug ist aus materiellen Gründen auch dann zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Urt. vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 "Mahageben und David", HFR 2012, 917 Rdn. 45; EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192, Rdn. 40; BFH, Urt. vom 12.08.2009 - XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; BFH, Urt. vom 19.05.2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132).

    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH obliegt es zwar - wie der Klägervertreter zu Recht hervorhebt - den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192, Rdn. 43; EuGH, Urt. vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 "Mahageben und David", HFR 2012, 917 Rdn. 49).

    Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einer Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH, Urt. vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 "Mahageben und David", HFR 2012, 917 Rdn. 60).

    Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH, Urt. vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 "Mahageben und David", HFR 2012, 917 Rdn. 61).

    Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen (EuGH, Urt. vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 "Mahageben und David", HFR 2012, 917 Rdn. 62).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Der Vorsteuerabzug ist aus materiellen Gründen auch dann zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Urt. vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 "Mahageben und David", HFR 2012, 917 Rdn. 45; EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192, Rdn. 40; BFH, Urt. vom 12.08.2009 - XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; BFH, Urt. vom 19.05.2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132).

    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH obliegt es zwar - wie der Klägervertreter zu Recht hervorhebt - den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192, Rdn. 43; EuGH, Urt. vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 "Mahageben und David", HFR 2012, 917 Rdn. 49).

    Nur dann, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden (EuGH, Urt. vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 "CGI", BFH/NV 2018, 1070 Rdn. 38 ff.; EUGH EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192 Rdn. 33; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917; BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444; Rothenberger, UStB 2014, 227, 228).

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift (EuGH, Urt. vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16 "Geissel und Butin", HFR 2018, 88; BFH, Urt. vom 13.06.2018 - XI R 20/14, BFHE 262, 174 und BFH, Urt. vom 21.06.2018 - V R 25715, BStBl. II 2018, 809).

    Ein solcher bloßer Scheinsitz genügt - in Abgrenzung zu einem Briefkastensitz - auch nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16 "Geissel und Butin", HFR 2018, 889) nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung.

  • EuGH, 27.06.2018 - C-459/17

    SGI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Umgekehrt kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, wenn die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt wurde (EuGH, Urt. vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 "CGI", BFH/NV 2018, 1070 Rdn. 35, 36).

    Nur dann, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden (EuGH, Urt. vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 "CGI", BFH/NV 2018, 1070 Rdn. 38 ff.; EUGH EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192 Rdn. 33; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917; BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444; Rothenberger, UStB 2014, 227, 228).

  • FG Düsseldorf, 26.03.2014 - 1 V 3235/13

    Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Diese Rechtsprechung ändert jedoch nichts daran, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2014 - 1 V 3235/13, juris; Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Rdn. 148).

    Nur dann, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden (EuGH, Urt. vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 "CGI", BFH/NV 2018, 1070 Rdn. 38 ff.; EUGH EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192 Rdn. 33; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917; BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444; Rothenberger, UStB 2014, 227, 228).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Auch das Unionsrecht verlangt als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gem. Art. 178 a) MwStSystRL eine im Einklang mit Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 - C-516/14 "Barlis 06", HFR 2016, 1031 Rdn. 41).

    Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 - C-516/14 "Barlis 06", HFR 2016, 1031 Rdn. 46; EuGH, Urt. vom 18.07.2013 - C-78/12 "Evita-K.", HFR 2013, 857 Rdn. 37; BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - V B 35/15, BFH/NV 2016, 794).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-460/17

    Valériane

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Umgekehrt kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, wenn die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt wurde (EuGH, Urt. vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 "CGI", BFH/NV 2018, 1070 Rdn. 35, 36).

    Nur dann, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden (EuGH, Urt. vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 "CGI", BFH/NV 2018, 1070 Rdn. 38 ff.; EUGH EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192 Rdn. 33; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917; BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444; Rothenberger, UStB 2014, 227, 228).

  • BFH, 26.02.2014 - V S 1/14

    Feststellungslast beim Vorsteuerabzug - Umfassende Beurteilung im

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Nur dann, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden (EuGH, Urt. vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 "CGI", BFH/NV 2018, 1070 Rdn. 38 ff.; EUGH EuGH, Urt. vom 06.12.2012 - C-285/11 "Bonik", HFR 2013, 192 Rdn. 33; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917; BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444; Rothenberger, UStB 2014, 227, 228).
  • BFH, 15.12.1997 - X B 182/96

    Unterlassen einer Schlußbesprechung nach Außenprüfung

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Eine vor dem FG durchgeführte mündliche Verhandlung ist einer Schlussbesprechung mindestens gleichwertig (BFH, Beschluss vom 15.12.1997 - X B 182/96, BFH/NV 1998, 811, Rdn. 6 der Gründe).
  • BFH, 21.06.2018 - V R 25/15

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
    Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift (EuGH, Urt. vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16 "Geissel und Butin", HFR 2018, 88; BFH, Urt. vom 13.06.2018 - XI R 20/14, BFHE 262, 174 und BFH, Urt. vom 21.06.2018 - V R 25715, BStBl. II 2018, 809).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 22/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

  • BFH, 03.02.2016 - V B 35/15

    Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen - Rechtsformunabhängige

  • BFH, 11.12.1997 - V R 56/94

    Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • BFH, 08.07.2015 - XI B 5/15

    Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich ein

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

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