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   OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15   

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OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15 (https://dejure.org/2016,6057)
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2016 - Verg 14/15 (https://dejure.org/2016,6057)
OLG München, Entscheidung vom 31. März 2016 - Verg 14/15 (https://dejure.org/2016,6057)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Direktvergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Ausgestaltung einer Direktvergabe an "rechtlich getrennte Einheit" als Dienstleistungskonzession oder Dienstleistungsauftrag (Buskonzession)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Ausgestaltung einer Direktvergabe von Buslinien an "Urenkelgesellschaft" als "rechtlich getrennte Einheit" als Dienstleistungskonzession oder Dienstleistungsauftrag

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Busverkehrsleistungen; Direktvergabe; Inhouse- Kriterien; Sperrwirkung; Urenkel- Gesellschaft; Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007; a PBefG § 8
    Zulässigkeit der Direktvergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch eine "Urenkel-Gesellschaft" kann eine "rechtlich getrennte Einheit" sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergabe mehrerer kommunaler Buslinien durch Direktvergabe nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergabe mehrerer kommunaler Buslinien durch Direktvergabe nicht zu beanstanden

  • heuking.de (Kurzinformation)

    ÖPNV-Direktvergabe an eigene Gesellschaft zulässig

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Direktvergabe an Enkel-GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat zulässig

Besprechungen u.ä. (3)

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    ÖPNV-Direktvergabe an das eigene kommunale Verkehrsunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch bei Dienstleistungskonzessionen sind In-House-Geschäfte möglich! (VPR 2016, 140)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auch bei Dienstleistungskonzessionen sind In-House-Geschäfte möglich! (IBR 2016, 477)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2016, 583
  • ECLI:DE:OLGMUEN:2016:0331.VERG14.15.0A
  • VergabeR 2016, 613
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG München, 22.06.2011 - Verg 6/11

    Öffentlicher Dienstleistungsauftrag: Anforderungen an eine wirksame

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 "Stadtbusverkehr Lindau") bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

    Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

    Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60).

    Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60).

    Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, "Stadtbusverkehr Lindau") vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt.

    Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

    Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 "Stadtverkehr Lindau" sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung.

  • VK Südbayern, 07.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

    Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

    Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

  • OLG Rostock, 04.07.2012 - 17 Verg 3/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zuständigkeit der Vergabekammern bei

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

    Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

    Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

    Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 "Stadtverkehr Lindau" sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung.

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

    Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

    Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

    Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 EUR geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 EUR aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 11 Verg 15/13

    Vergaberecht: Dringlichkeit einer Interimsvergabe im Bereich des öffentlichen

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 "Stadtbusverkehr Lindau") bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

    Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

    Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben (Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

    Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, "Teckal-Entscheidung", Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, "Parking Brixen", Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, "Carbotermo", Rn. 36).

    Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, "Carbotermo", Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.).

    Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91).

    Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - Verg 48/10

    Vergabe von Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Wege der

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

    Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine "Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition" in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2004 - Verg 38/04

    Mittelstandsförderung bei der Vergabe

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.).

    Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15
    Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

    An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

  • BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96

    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • OLG Frankfurt, 29.08.2014 - 11 Verg 3/14

    Ermessensprüfung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer;

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2012 - 15 Verg 12/11

    Linienbündel Lampertheim - Vergabenachprüfungsverfahren: Verletzung der

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15

    Dokumentationspflicht bei bekanntgemachter Absicht zur Direktvergabe; Umfang

  • OLG Jena, 05.03.2010 - 9 Verg 2/08

    Vergabeverfahren: Streitwertfestsetzung bei der Vergabe von

  • OLG Koblenz, 03.12.2014 - Verg 8/14

    Abfallwirtschaftszentrum - Anwendbarkeit des Vergaberechts: Vereinbarung zwischen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2016 - U (Kart) 2/16

    Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen

    Es sprechen erhebliche Gründe gegen die insoweit von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassungen (siehe dazu etwa OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 127 ff., 192 ff.).

    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 ("Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien" 2014/24/EU und 2014/25/EU [Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse, 2014/C 92/01, Ziff. 2.1.1] "für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne" der Richtlinie 2014/23/EU [Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, 2014/C 92/01, Ziff. 2.1.1] "annehmen") wirft die kontrovers diskutierte Frage auf, ob Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, wenn es um öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen geht, das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU voraussetzt (So: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2014, 11 Verg 15/13, Rdn. 40 ff., 43 mit dem Hinweis, im Übrigen sei auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe zurückzugreifen, und - zu Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 - OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.11.2015, 11 Verg 8/15, Rdn. 38 ff. sowie - zu Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015, VII-Verg 34/15, B.a.) oder auch (öffentliche) Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU erfasst (So: OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 130 ff.; OLG München Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, II.2, II.4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.03.2011, VII-Verg 48/10, Rdn. 63 ff.; VK Rheinland, Beschl. v. 3.05.2016, VK VOL 27/2015, II., III.; VK Rheinland, Beschl. v. 29.04.2016, VK VOL 30/2015, II.).

    Da Inhouse-Vergaben in Form eines (öffentlichen) Dienstleistungsauftrages keine (öffentlichen) Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sind (OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 132; OLG München Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, II.2; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.03.2011, VII-Verg 48/10, Rdn. 66; VK Rheinland, Beschl. v. 3.05.2016, VK VOL 27/2015, II., III.; VK Rheinland, Beschl. v. 29.04.2016, VK VOL 30/2015, II.), wohl aber (öffentliche) Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO 1370/2007, lässt die systematische Auslegung nur den Schluss zu, dass Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 auch diese Form der Inhouse-Vergabe erfasst.

    Diese Zielsetzung würde unterlaufen, folgte man der Auffassung, Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 setze, wenn es um öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen geht, das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU voraus (so zutreffend OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 140 und VK Südbayern, Beschl. v. 7.10.2015, Z3-3-3194-1-36-05/15, II.2.4).

    Diese Voraussetzungen lägen typischerweise nicht vor, und eine Inhouse-Vergabe an einen gemischt-öffentlichen Betreiber in Form einer Einzelvergabe wäre daher nur in Ausnahmefällen zulässig, und dies, obwohl sich die VO 1370/2007, was die Erfordernisse von Kontrolle und Wettbewerbsverbot angeht, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anlehnt ( Hölzl in Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, 2011, Art. 5 VO 1370/2007 Rdn. 29, 33, 40; OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 197; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.03.2011, VII-Verg 48/10, Rdn. 73 ff.).

    Soweit die Klägerin auf § 3 TVgG NRW (Gebot des Mittelstandschutzes) verweist, hat sie offenkundig übersehen, dass - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - dieses vergaberechtliche Gebot bei einer Inhouse-Vergabe nicht gilt (siehe dazu auch OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 242, 244 f.).

    Denn § 8a Abs. 3 PBefG stellt klar, dass Inhouse-Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 zulässig sind (siehe dazu auch OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 220), und § 8a Abs. 4 PBefG ordnet nur für den Fall, dass ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 3 und 4 VO 1370/2007 vergeben wird, an, die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen, und damit "gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte" (so zutreffend OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 243).

    Art. 5 VO 1370/2007 iVm. § 8a PBefG stellt überdies gegenüber dem § 3 TVgG NRW die speziellere und vorgehende Regelung dar (vgl. dazu auch OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 244 f., 238).

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor der wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates solange nicht, wie dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird (siehe dazu nur Hölzl in Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, 2011, Art. 5 VO 1370/2007 Rdn. 23 und OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 225).

    Zudem stellt der Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung nach § 8 Abs. 4 iVm § 8a Abs. 1 PBefG grundsätzlich sicher, dass sie nicht erfüllt sein können (siehe dazu nur OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 227 f.), und zwar um so mehr, als § 8 Abs. 4 PBefG eine eigenwirtschaftliche Erbringung von Verkehrsleistungen auch dann annimmt, wenn "deren Aufwand gedeckt wird durch Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 137072007" und damit in Fällen, die nach dieser Verordnung als gemeinwirtschaftliche Erbringung von Verkehrsleistungen zu qualifizieren wären (siehe dazu Hölzl in Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, 2011, Art. 2 VO 1370/2007 Rdn. 14 und BGH, Beschl. v. 7.02.2006, KVR 5/05, Rdn. 27 - DB Regio/üstra).

    Danach ist gesetzlich sichergestellt, dass eine Inhouse-Vergabe nur dann erfolgen darf, wenn kein eigenwirtschaftlicher Antrag eines privaten Unternehmens gestellt worden ist (siehe dazu bereits soeben) und wenn die Inhouse-Vergabe "zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung" vorgenommen wird (vgl. dazu nur Hölzl in Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, 2011, Art. 5 VO 1370/2007 Rdn. 23 und OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 229).

    Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten hier nicht, da es um eine Inhouse-Vergabe geht, deren Zulässigkeit sich nach den diesbezüglichen Vorgaben des Vergaberechts bemisst (siehe dazu auch OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 130 ff., 141 ff. und OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2014, 11 Verg 15/13, Rdn. 40 ff., 43).

  • VK Thüringen, 09.07.2018 - 250-4003-4018/2018-E-P-004-IK

    Kontrolle wie über eigene Dienststelle: Kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

    Die VST ist damit dem Gegenstand und Umfang nach ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. auch Saxinger/Winnes, a.a.O., § 8 a Absatz 5 PBefG, Rdn. 15 f.; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 8 a, Rdn. 61 ff.; OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

    Demnach erfüllt die beabsichtigte Direktvergabe die Anforderungen an eine zulässige In-House- Vergabe nach der Teckal-Rechtsprechung des EuGH (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15 m.w.N.).

    Da sowohl die herrschende Meinung als auch das OLG Frankfurt im Ergebnis zu einer zulässigen Direktvergabe von Busverkehrsleistungen durch die VST an die BEI kommen (vgl. zu den vorliegenden Voraussetzungen einer Direktvergabe auch noch später), hält die Vergabekammer vorliegend die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH nach Artikel 267 AEUV nicht für erforderlich (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

    Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung der Vergabekammer dem Gedanken der VO (EG) Nr. 1370/2007, dass In-House-Vergaben im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

    Nach Auffassung der Vergabekammer ist nach alledem die beabsichtigte Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen nur nach Maßgabe der Artikels 5 Absätze 2 ff. der VO (EG) Nr. 1370/2007 zulässig und kann gemäß Artikel 5 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 1370/2007 einer Nachprüfung unterzogen werden (vgl. zu alledem OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VI-U (Kart) 2/16; OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15; Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15).

    Die AST ist darauf hinzuweisen, dass § 3 Absatz 2 ThürVgG bei der vorliegend beabsichtigten Direktvergabe nicht gilt, da diese Bestimmung ein wettbewerbliches Vergabeverfahren voraussetzt und auf die vorliegend beabsichtigte Direktvergabe nicht anwendbar (vgl. ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VI-U (Kart) 2/16; OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

    Auch ein Verstoß gegen § 97 Absatz 4 GWB (Gebot der mittelstandsfreundlichen Losbildung) kommt nicht in Betracht, da diese Bestimmung ein wettbewerbliches Vergabeverfahren voraussetzt und auf die vorliegend beabsichtigte Direktvergabe nicht anwendbar ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

    Artikel 12 Absatz 1 GG (Berufsfreiheit) schützt auch nicht gegen die wirtschaftliche Konkurrenz des Staates oder von Kommunen, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. auch Saxinger/Winnes, a.a.O., Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007, Rdn. 20 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VI-U (Kart) 2/16).

    Die Entscheidung einer Behörde -hier der VST- für eine Direktvergabe greift nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers -hier der AST- ein (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

    Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer -hier der AST- mit öffentlichen Unternehmen -hier der BEI- im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

    In diesen Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass der Durchgriff der zuständigen örtlichen Behörde auf die maßgeblichen Entscheidungen des internen Betreibers über die Regiegesellschaft gesellschaftsrechtlich gewährleistet werden kann (vgl. auch Saxinger/Winnes, a.a.O., Artikel 5 Absatz 2, Rdn. 54 f.; Kaufmann/Lübbig/ Prieß/Pünder, a.a.O., Artikel 5, Rdn. 98 ff.; OLG München, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: Verg 14/15).

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2017 - Verg 17/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Direktvergabe von öffentlichen

    18 Überwiegend wird in der Rechtsprechung hingegen die Auffassung vertreten, Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) finde auf alle Direktvergaben von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf Schiene und Straße Anwendung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2011, VII-Verg 48/10 [ECLI:DE:OLGD:2011:0302.VII.VERG48.10.00] juris Rn. 62; Urteil v. 12.10.2016, VI-U (Kart) 2/16, juris Rn. 63 ff.; OLG Rostock, Beschluss v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, juris Rn. 50 ff.; OLG München, Beschluss v. 31.03.2016, Verg 14/15 [ECLI:DE:OLGMUEN:2016:0331.VERG14.15.0A], juris Rn. 147 ff.; Beschluss v. 22.06.2011, Verg 6/11, juris Rn. 48; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 17.03.2017, 3 U 54/16, S. 28 ff., Anlage Bf 12 bzw. Bf 11 zu den Schriftsätzen des Antragsgegners v. 07.04.2017).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

    In dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/8233, S. 23) zitierten Beschluss ging der Senat - wie später auch weitere Vergabesenate (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 149) - noch davon aus, dass die Inhouse-Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Vergaberichtlinien, die seinerzeit noch nicht kodifiziert war, dem Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 62).

    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil ein Eingriff - ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist - jedenfalls durch die gesetzlich zulässige Inhouse-Vergabe gerechtfertigt wäre (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 246).

    Ein Verstoß gegen das in § 97 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB niedergelegte und auf Landesebene in § 3 Abs. 6 TVgG NRW konkretisierte Gebot, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen zu berücksichtigen und Leistungen aufgeteilt nach Losen zu vergeben, liegt ebenfalls nicht vor, weil diese Vorschriften bei einer vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe gerade keine Anwendung finden (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 257 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016, VI-U (Kart) 2/16 - juris, Rn. 73).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 2/19

    Was ist unter dem "Betriebsrisiko" zu verstehen?

    In dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/8233, S. 23) zitierten Beschluss ging der Senat - wie später auch weitere Vergabesenate (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 149) - noch davon aus, dass die Inhouse-Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Vergaberichtlinien, die seinerzeit noch nicht kodifiziert war, dem Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 62).

    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil ein Eingriff - ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist - jedenfalls durch die gesetzlich zulässige Inhouse-Vergabe gerechtfertigt wäre (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 246).

    Ein Verstoß gegen das in § 97 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB niedergelegte und auf Landesebene in § 3 Abs. 6 TVgG NRW konkretisierte Gebot, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen zu berücksichtigen und Leistungen aufgeteilt nach Losen zu vergeben, liegt ebenfalls nicht vor, weil diese Vorschriften bei einer vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe gerade keine Anwendung finden (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 257 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016, VI-U (Kart) 2/16 - juris, Rn. 73).

  • VK Saarland, 18.07.2017 - 3 VK 03/17

    "Direktvergabe" und "In-House-Vergabe" schließen sich nicht aus!

    Diese Auffassung wird vom OLG München und dem OLG Düsseldorf nicht geteilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011- VII - Verg 48/10; OLG München, Beschluss vom 31.03.2016 - Verg 14/15), die beide die Auffassung vertreten, dass Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasse, sondern auch die In-House- Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine "Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition" in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 62).

    Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist dabei zu beachten, dass der Begriff des "Dienstleistungsauftrags" im Sinne der VO (EG) 1370/2007 ein anderer ist als im 4. Teil des GWB und insbesondere auch Dienstleistungskonzessionen und In-House-Vergaben im Anwendungsbereich der VO (EG) 1370/2007 damit der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterzogen werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2011- Verg 48/10; VK Südbayern, Beschluss v. 15.10.2015, VPR 2016, 198; OLG München, Beschluss v. 31.03.2016 - Verg 14/15).

    Durch die Novellierung des PBefG, die zum 01.01.- in Kraft getreten ist, wurde u. a. Art. 5 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 umgesetzt und damit diese Lücke geschlossen: Das Rechtsschutzverfahren bei Direktvergaben richtet sich nach Art. 5 Abs. 2-6, Abs. 7 i. V. m. § 8a Abs. 7 PBefG; die Streitigkeiten um Maßnahmen und Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) 1370/2007 werden den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, Rn. 6 ff.); OLG München, Beschluss vom 31.03.2016 - Verg 14/15) ungeachtet dessen, ob sie als Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession zu qualifizieren sind.

    Der Auftraggeberin muss schließlich auch die Möglichkeit bleiben, auf geänderte Bedarfe zu reagieren; jedenfalls, wenn es sich dabei um Reduzierungen zu den ursprünglichen Bedarfen handelt, ist nicht erkennbar, wie diese geeignet sein sollten, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (so auch OLG München , Beschluss vom 31.03.2016, Verg 14/15).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - Verg 16/16
    In dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/8233, S. 23) zitierten Beschluss ging der Senat - wie später auch weitere Vergabesenate (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 149) - noch davon aus, dass die Inhouse-Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Vergaberichtlinien, die seinerzeit noch nicht kodifiziert war, dem Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 62).

    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil ein Eingriff - ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist - jedenfalls durch die gesetzlich zulässige Inhouse-Vergabe gerechtfertigt wäre (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 246), zumal - wie die Antragstellerin selbst hervorhebt (Ss. vom 8. Oktober 2019, dort S. 3, Bl. 734 d.GA.) - die Beantragung eigenwirtschaftlicher Verkehre möglich bleibt (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2019, VII-Verg 43/18).

    Die Antragsgegner verstoßen mit der beabsichtigten Inhouse-Vergabe auch nicht gegen das in § 97 Abs. 3 S. 1 und 2 GWB a.F. niedergelegte und auf Landesebene in § 3 Abs. 6 TVgG NRW konkretisierte Gebot, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen zu berücksichtigen und Leistungen aufgeteilt nach Losen zu vergeben, weil diese Vorschriften bei einer vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe gerade keine Anwendung finden (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 257 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016, VI-U (Kart) 2/16 - juris, Rn. 73).

  • OLG Jena, 12.06.2019 - 2 Verg 1/18

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

    Dies ist verfassungsrechtlich unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss v. 31.3.2016 - Verg 14/15).

    Indem der Beschwerdegegner an dieser vermittelt über eine Zwischengesellschaft, die _KP__, alle Gesellschaftsanteile hält und der Geschäftsführer der __KP__ weisungsabhängiger Angestellter des Beschwerdegegners ist, unterliegt die Beigeladene mangels diese einschränkender gesellschaftsvertraglicher Regelungen der erforderlichen Kontrolle (vgl. OLG München, Beschluss v. 31.3.2016 - Verg 14/15).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 11/18

    Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?

    In dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/8233, S. 23) zitierten Beschluss ging der Senat - wie später auch weitere Vergabesenate (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 149) - noch davon aus, dass die Inhouse-Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Vergaberichtlinien, die seinerzeit noch nicht kodifiziert war, dem Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 62).

    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil ein Eingriff - ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist - jedenfalls durch die gesetzlich zulässige Inhouse-Vergabe gerechtfertigt wäre (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 246).

    Der Antragsgegner verstößt mit der beabsichtigten Inhouse-Vergabe auch nicht gegen das in § 97 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB niedergelegte und auf Landesebene in § 3 Abs. 6 TVgG NRW konkretisierte Gebot, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen zu berücksichtigen und Leistungen aufgeteilt nach Losen zu vergeben, weil diese Vorschriften bei einer vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe gerade keine Anwendung finden (OLG München, Beschluss vom 31. März 2016, Verg 14/15 - juris, Rn. 257 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016, VI-U (Kart) 2/16 - juris, Rn. 73).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - Verg 27/19

    Kölner Verkehrs-Betriebe dürfen weiter für die Stadt Köln fahren

    In dem im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2011 (BT-Drs. 17/8233, S. 23) zitierten Senatsbeschluss vom 02.03.2011 ging der Senat - wie später auch weitere Vergabesenate (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 31.03.2016 - Verg 14/15, zitiert nach juris, Tz. 149) - noch davon aus, dass die Inhouse-Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Vergaberichtlinien, die seinerzeit noch nicht kodifiziert war, dem Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 02.03.2011 - VII-Verg 48/10, zitiert nach juris, Tz. 62).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 17/16

    Bieter insolvent: Insolvenzverwalter muss Erfüllungsbereitschaft anzeigen!

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2019 - Verg 43/18
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 27/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe von

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2017 - Verg 18/16

    Personenverkehr wird nicht als Konzession vergeben: Öffentlicher Auftrag?

  • KG, 28.06.2019 - 9 U 55/18

    Rechtsschutz in einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich: Ausschluss von

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2021 - Verg 4/21

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes Ausschreibung eines

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 10/18
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 1/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe eines

  • OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19

    Voraussetzung und Dokumentation bei einer Direktvergabe -

  • VK Hessen, 23.02.2017 - 69d-VK-33/16

    Erst Dokumentation, dann Vorinformation!

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