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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20.NE   

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https://dejure.org/2020,34707
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20.NE (https://dejure.org/2020,34707)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.11.2020 - 13 B 1656/20.NE (https://dejure.org/2020,34707)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. November 2020 - 13 B 1656/20.NE (https://dejure.org/2020,34707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit der Untersagung des Betriebs einer Speisegaststätte zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

  • lto.de (Pressebericht, 10.11.2020)

    Erfolglose Eilanträge der Gastronomie: Gaststätten bleiben geschlossen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.13B1656.20NE.00
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Zwar gewinnen die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits angesprochenen, zu Beginn der Pandemielage jedoch verworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine flächendeckende Betriebsverbote, siehe insoweit grundlegend Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. ferner etwa Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N., mit Fortdauer der Pandemielage und Wiederholung der verordneten Betriebsschließungen zunehmend Gewicht.

    Siehe dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 ff., m. w. N.

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris, Rn. 36.
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris, Rn. 4.
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - 13 B 695/20

    Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Zwar gewinnen die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits angesprochenen, zu Beginn der Pandemielage jedoch verworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine flächendeckende Betriebsverbote, siehe insoweit grundlegend Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. ferner etwa Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N., mit Fortdauer der Pandemielage und Wiederholung der verordneten Betriebsschließungen zunehmend Gewicht.
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64.
  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    vgl. zuletzt zu § 32 Satz 1 und 2 i. V .m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Betriebsverbote: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris, Rn. 30 (offen gelassen); zu Eingriffen in die Berufsfreiheit durch das Verbot von Zuschauern bei Sportveranstaltungen: Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 20 NE 20.1994 -, juris, Rn. 17; siehe auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 17 f.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • VGH Bayern, 16.09.2020 - 20 NE 20.1994

    Zuschauerverbot für Sportveranstaltungen wegen Corona

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung sowohl von Sport- und Freizeiteinrichtungen als auch Hotel- und Gaststättenbetrieben für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu zusätzlichen Sozialkontakten führt, indem sich Menschen auf dem Weg von und zu den Einrichtungen bzw. Betrieben in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 83; OVG Münster, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE -, juris Rn. 36; Beschluss vom 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris Rn. 35).
  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

    Die Kammer teilt die bereits verbreitet geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich eines fortdauernden Rückgriffs auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine Betriebsverbote oder andere besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen von einiger Dauer (vgl. zuletzt etwa OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch die o.g. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg und die dortigen Nachweise).

    Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber auf Dauer besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen, wie etwa Untersagungen unternehmerischer Tätigkeiten, selbst tatbestandlich und auf Rechtsfolgenseite konkretisieren und möglicherweise auch eine Entscheidung über etwaige Entschädigungsleistungen treffen muss (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 17).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können (OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 19).

    Dass ein solcher Übergangszeitraum - die grundsätzliche Notwendigkeit einer näheren Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterstellt - bereits abgelaufen ist, vermag die Kammer bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht festzustellen; es bedarf insofern einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 21 f., m.w.N.).

    Die Schließung von Gaststätten trägt zur Kontaktreduzierung bei (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 35).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Gaststätten für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 36).

    (c) Nach alledem stehen die mit der angegriffenen Betriebsuntersagung für Gaststätten verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Antragstellerin noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, Rn. 47; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 9.11.2020, 3 MR 60/20, juris, Rn. 37).

    Im vorliegenden Regelungszusammenhang können sich Sachgründe aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 51, m.w.N.).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

    Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (UA Rn. 42: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris Rn. 72 ff. und - 3 R 223/20 - juris Rn. 55 ff. ; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 308/20 - juris Rn. 17 ; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 - juris Rn. 83 ; OVG Münster, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE - juris Rn. 36 und 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE - juris Rn. 35 ) lässt erkennen, dass es eine der Schließung von Einrichtungen vergleichbare Wirksamkeit von Hygienekonzepten und Tests auch für Kontakte in den Einrichtungen verneint hat.
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