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   VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19   

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VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19 (https://dejure.org/2019,40932)
VG Hannover, Entscheidung vom 29.10.2019 - 12 B 3169/19 (https://dejure.org/2019,40932)
VG Hannover, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 (https://dejure.org/2019,40932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 BauNVO; § 3 Abs 1 BauO ND; § 4 Abs 1 BauNVO; § 70 Abs 1 S 2 SOG ND 2005; § 70 SOG ND; § 79 Abs 1 BauO ND; § 80 Abs 5 VwGO
    Allgemeines Wohngebiet; angemessen; Bauaufsichtsverfügung; Bauordnungsrecht; Bauplanungsrecht; Belästigungen; Frist; Hundehaltung; Kleintierhaltung; Nutzungsuntersagung; sofort; Sofortvollzug; unzumutbar; Wohnnutzung; Zwangsgeldandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:VGHANNO:2019:1029.12B3169.19.00
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Neustadt, 18.01.2016 - 3 K 890/15

    Haltung von neun Huskys im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Dabei sieht die Rechtsprechung in der Regel nur das Halten von zwei Hunden im Rahmen des Wohnens als zulässig an (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 12f.; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Hunde, die zu mehreren zusammenleben, bellen auch, um sich zu verständigen (so auch VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 45; vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 129/90 -, juris Rdnr. 30).

  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Dabei sieht die Rechtsprechung in der Regel nur das Halten von zwei Hunden im Rahmen des Wohnens als zulässig an (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 12f.; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 14f.; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Hunde und konkreter Nachbarbeschwerden.

  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    25 Eine Kleintierhaltung ist jedoch nur von einer Wohnnutzung umfasst, so lange sie den Charakter des Wohnhauses nicht in genehmigungsbedürftiger Weise ändert, indem sie das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 13).

    Dabei sieht die Rechtsprechung in der Regel nur das Halten von zwei Hunden im Rahmen des Wohnens als zulässig an (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 12f.; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.1992 - 6 L 129/90

    Hundehaltung; Dackelzucht; Wohngebiet; Lärmbelästigung; Bauordnungsrecht

    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    Wesentlich sind im Einzelfall die Stärke und Dauer der Störung, ferner das Maß des jeweils Ortsüblichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 129/90 -, juris Rdnr. 27; VG Neustadt, Beschluss vom 19.12.2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris Rdnr. 18).

    Hunde, die zu mehreren zusammenleben, bellen auch, um sich zu verständigen (so auch VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 45; vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 129/90 -, juris Rdnr. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13

    Zulässigkeit der Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in

    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 14f.; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Hunde und konkreter Nachbarbeschwerden.

  • VG München, 30.05.2014 - M 9 S 14.1927
    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    Ein Verzicht auf eine Fristsetzung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine reine Unterlassung- oder Duldungsverpflichtung zu vollstrecken ist, nicht aber, wenn die Erfüllung der Unterlassung- oder Duldungspflicht noch Handlungen oder sonstige Vorkehrungen der Betroffenen erfordert (VG München, Beschluss vom 30.05.2014 - M 9 S 14.1927 -, juris Rdnr. 20; vgl. auch Sadler in Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 Rdnr. 43).
  • VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).
  • VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18

    Verfügung gegen eine Hundehalterin; nächtliches Hundegebell in einem allgemeinen

    Auszug aus VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19
    Wesentlich sind im Einzelfall die Stärke und Dauer der Störung, ferner das Maß des jeweils Ortsüblichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 129/90 -, juris Rdnr. 27; VG Neustadt, Beschluss vom 19.12.2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris Rdnr. 18).
  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1991 - 4 B 44.91 -, Rn. 3; SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 -, Rn. 25; alle juris; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Rn. 10).

    Insofern ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen, sodass unabhängig konkreter Nachbarbeschwerden allein darauf abzustellen ist, ob die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 2 B 1196/13 -, Rn. 14, juris; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 26; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 a.a.O., Rn. 45).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht in der jüngeren Rechtsprechung weitestgehend Einigkeit, dass in einem allgemeinen Wohngebiet in der Regel nur die Haltung von zwei Hunden in einer Nebenanlage außerhalb der Wohnräume zulässig ist (so etwa OVG Nds, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 ME 233/08 - , Rn. 12, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Leitsatz; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 25; VG München, Beschluss vom 17. März 2005 - M 11 S 05.558 -, Rn. 16, juris; vgl. bereits SaarlOVG, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 W 28/89 -, Rn. 9, juris (Haltung von mehr als drei Hunden im reinen Wohngebiet nicht zulässig); VGH BW, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 3 S 3825/88 -, juris).

    Demzufolge obliegt es dem Antragsgegner, dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, die zur Umsetzung dieser Handlungsverpflichtung ausreicht (vgl. auch vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. März 2009 - 8 B 10183/09.OVG -, ESOVGRP; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 36).

  • VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20

    Untersagung von Hundehaltung

    Letzteres wäre allerdings dann der Fall, wenn (auch) die Hundehaltung innerhalb des Hauses das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung übersteigt, was anzunehmen ist, wenn der Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere gesprengt wird (vgl. z. B. VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 - juris).

    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Haltung von - wie hier - Kleintieren in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung dann unzulässig ist, wenn die Haltung nach Art und Zahl der Tiere geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören und damit der Eigenart des Gebiets in seiner konkreten Ausgestaltung widerspricht (vgl. z. B. VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 - juris mit umfangreichen Nachweisen für die Fälle des Vorliegens eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets; VGH München, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 ZB 10.1618 - juris Rn. 5).

    Zwar ist eine Hundehaltung auch dann baurechtlich unzulässig, wenn von ihr unzumutbare Belästigungen ausgehen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 -, juris).

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