Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1991 - C-179/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,261
EuGH, 10.12.1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,261)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,261)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Hafenunternehmen - Gesetzliches Monopol - Wettbewerbsregeln - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Freier Warenverkehr

  • EU-Kommission

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen den Beschäftigten eines Unternehmens; Begriff der Freizügigkeit und Begriff des Arbeitnehmer; Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte durch die Mitgliedstaaten an öffentliche Unternehmen und private ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 86; ; EWGV Art. 90; ; EWGV Art. 90 Abs. 2; ; EWGV Art. 90 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hafenunternehmen - Gesetzliches Monopol - Wettbewerbsregeln - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Freier Warenverkehr.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:1991:464
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    21 Zu der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag genügt der Hinweis darauf, daß eine innerstaatliche Regelung, die in ihrer Auswirkung die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung begünstigt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist, normalerweise mit diesem Artikel, der mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, unvereinbar ist (vgl. Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, Inno, Slg. 1977, 2115, Randnr. 35), wenn sie die Einfuhren von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verteuert und damit behindert.
  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    11 Was erstens das für die Belegschaft der Hafenbetriebsgesellschaft geltende Staatsangehörigkeitserfordernis angeht, so ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung Artikel 7 EWG-Vertrag, in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist, autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (siehe z. B. Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnrn.
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    12 und 13, und Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 12).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    14 Was zweitens das Bestehen der ausschließlichen Rechte angeht, so ist zunächst festzustellen, daß nach der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 86 EWG-Vertrag ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden kann, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag besitzt (vgl. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. z. B. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 17), setzt der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag voraus, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    26 Für die Antwort auf diese Frage ist darauf hinzuweisen, daß es für die in Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht genügt, daß das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut worden ist, sondern es ist ausserdem erforderlich, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages die Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 17, und Urteil vom 23. April 1991, Höfner, a. a. O., Randnr. 24).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    14 Was zweitens das Bestehen der ausschließlichen Rechte angeht, so ist zunächst festzustellen, daß nach der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 86 EWG-Vertrag ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden kann, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag besitzt (vgl. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31).
  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    23 Drittens ist festzustellen, daß auch im Rahmen des Artikels 90 die Artikel 30, 48 und 86 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkung haben und für den einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. u. a. für Artikel 86 EWG-Vertrag Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 18).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Ein Mitgliedstaat verstößt aber gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, ERT, Randnr. 37, vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnrn.

    Auf jeden Fall verstößt es gegen die Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG, wenn durch eine einem Mitgliedstaat zurechenbare Maßnahme und insbesondere durch diejenige, mit der er besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG gewährt, die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ERT, Randnr. 37, Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 17, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 60).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Ein Verstoß gegen die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Verbote ist nur dann gegeben, wenn entweder durch die gesetzlichen Regelungen eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen zwangsläufig gegen Art. 102 AEUV verstoßen muss, wenn das Unternehmen also durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (siehe EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner - Slg. 1991, I-1979 Rn. 27, vom 10. Dezember 1991 - C-179/90 [ECLI:EU:C:1991:464], Porto di Genova - Slg. 1991, I-5889 Rn. 17, vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075 Rn. 61, vom 23. Mai 2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 66 und vom 17. Juli 2014 - C-553/12 P [ECLI:EU:C:2014:2083], Kommission/DEI - EuZW 2014, 756 Rn. 39 ff).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries Italia Srl gegen Corpo dei piloti del porto di Genova. - Pflicht

    Als Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegner ein Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag ist - die Vorlagefrage bezieht sich nicht auf Artikel 90 Absatz 2(55) -, ist meines Erachtens das Urteil Merci heranzuziehen.

    Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, wie u. a. das Urteil Merci und in neuerer Zeit das Urteil Corbeau bestätigen, daß.

    Im Urteil Merci kam der Gerichtshof im Hinblick auf Hafenunternehmen mit einem gesetzlichen Monopol für das Be-, Ent- und Umladen im Hafen von Genua zu folgendem Ergebnis:.

    Das Hauptargument, aufgrund dessen der Gerichtshof im Urteil Merci zu dem Ergebnis kam, daß es um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes geht, trifft auch hier zu: Angesichts des Umfangs des Frachtverkehrs im Hafen von Genua, der Bedeutung dieses Hafens für die gesamte Ein- und Ausfuhr Italiens und der Tatsache, daß die Inanspruchnahme der Lotsendienste dort für alle Schiffe Pflicht ist, muß das Ergebnis lauten, daß der Antragsgegner eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes besitzt.

    (18) - Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13); vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 12); vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11).

    (55) - Auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 enthält das in Fußnote 18 zitierte Urteil Merci (Randnrn. 25 bis 28) ausreichende, hier analog anwendbare Hinweise.

    (56) - Urteil Merci (Randnr. 9).

    (58) - Urteil Merci (Randnr. 14); Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 9).

    (59) - Urteil Merci (Randnr. 15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht