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   EuGH, 18.06.1998 - C-35/96   

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https://dejure.org/1998,116
EuGH, 18.06.1998 - C-35/96 (https://dejure.org/1998,116)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.1998 - C-35/96 (https://dejure.org/1998,116)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - C-35/96 (https://dejure.org/1998,116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzungsklage - Kartell - Festsetzung einer Gebührenordnung - Zollspediteure - Rechtsvorschriften, die die Wirkungen des Kartells verstärken

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 155 und 169
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Einleitung zweier verschiedener Verfahren durch die Kommission, in denen es um denselben Sachverhalt geht, bei denen die Klagen jedoch auf unterschiedliche Bestimmungen gestützt werden - Keine Verletzung der Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Dienstleistungen im Rahmen des Zollabfertigungsverfahrens; Festsetzung einer für alle Zollspediteure verbindlichen Gebührenordnung; Rechtsvorschriften, die die Wirkungen des Kartells verstärken

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wettbewerbsrecht: Verbindliche Gebührenordnung für alle Zollspediteure verstößt gegen EWG-Vertrag

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 5; ; EG-Vertrag Art. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 5; EG-Vertrag Art. 85
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Einleitung zweier verschiedener Verfahren durch die Kommission, in denen es um denselben Sachverhalt geht, bei denen die Klagen jedoch auf unterschiedliche Bestimmungen gestützt werden - Keine Verletzung der Verteidigungsrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wettbewerb - Verstoß gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag - Festsetzung von Zwangstarifen für die zollamtlichen Versender

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1174
  • EuZW 1999, 93
  • ECLI:EU:C:1998:303
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Daraus folgt, daß die Mitglieder des CNSD nicht als unabhängige Sachverständige qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnrn.

    18 und 19) und daß sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (Urteile Reiff, Randnrn.

    Artikel 85 des Vertrages betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten;das ändert jedoch nichts daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, und zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    17 und 19, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnrn.

    18 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 17, und DIP u. a., Randnr. 18).

    Artikel 85 des Vertrages betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten;das ändert jedoch nichts daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, und zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.02.1994 - C-119/92

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Diese Klage wurde insoweit durch Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393) mit der Begründung abgewiesen, daß der Einführer nicht verpflichtet sei, in jedem Fall einen gewerbsmäßigen Spediteur einzuschalten (Randnr. 46).

    Was die erste Einrede angeht, so ist in der vorliegenden Rechtssache nur das Mahnschreiben zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-119/92 noch nicht erlassen hatte; im übrigen ist die Kommission nach den Artikeln 155 und 169 EG-Vertrag die Hüterin des Gemeinschaftsrechts.

    Da im übrigen der Gegenstand des Rechtsstreits, mit dem der Gerichtshof befaßt ist, durch die mit Gründen versehene Stellungnahme insoweit eingegrenzt wird, als die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muß (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16, vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11), hat die Kommission, wenn sie die beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften als Verstoß gegen andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ansieht und diese Verstöße ebenfalls feststellen lassen möchte, keine andere Möglichkeit, als ein neues Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um die ihr durch die Artikel 155 und 169 des Vertrages übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Artikel 85 des Vertrages betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten;das ändert jedoch nichts daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, und zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    16 und 18, und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnrn.

    18 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 17, und DIP u. a., Randnr. 18).

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Artikel 85 des Vertrages betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten;das ändert jedoch nichts daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, und zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).
  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Auszug aus EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
    Daher ist der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefaßt werden, für die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen, insbesondere des Artikels 85 des Vertrages, ebensowenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 17).
  • EuGH, 07.02.1984 - 166/82

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 01.12.1993 - C-234/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

  • EuGH, 12.01.1994 - C-296/92

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 11.07.1991 - C-247/89

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Bezüglich der Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 43, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 149).
  • KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21

    EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren

    Entscheidend sei hierbei nicht, wer unmittelbar tätig werde, maßgeblich sei vielmehr die konkrete aktive Teilnahme einer Wirtschaftseinheit am Wirtschaftsleben durch das Anbieten (oder Nachfragen) von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt (vgl. EuGH EuZW 1999, 93).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, in der Rechtssache Remia u. a./Kommission, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48).
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