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   EuGH, 02.03.1999 - C-416/96   

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https://dejure.org/1999,59
EuGH, 02.03.1999 - C-416/96 (https://dejure.org/1999,59)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.1999 - C-416/96 (https://dejure.org/1999,59)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 1999 - C-416/96 (https://dejure.org/1999,59)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 40 Absatz 1 - Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Ablehnung der Verlängerung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eddline El-Yassini

  • EU-Kommission PDF

    Eddline El-Yassini

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - "Immigration Adjudicator", der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht von Ausländern auf ...

  • EU-Kommission

    Eddline El-Yassini

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 177 EGV hinsichtlich des Immigration Adjudicator; Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Vereinigten Königreich nach Heirat einer britischen Staatsbürgerin; Umfang des Begriffs ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Kooperationsabkommen EWG-Marokko Art. 40 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - "Immigration Adjudicator", der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht von Ausländern auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit und des Aufenthaltsrechts - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidung der Immigration Appeals Authority - Auslegung des Artikels 40 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko - Begriff Arbeitsbedingungen - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Entscheidung eines Mitgliedstaats, die Aufenthaltserlaubnis eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1095
  • NZA 1999, 533
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
  • ECLI:EU:C:1999:107
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung in einem von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Daß mit dem Abkommen EWG-Marokko im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Marokkos gefördert werden soll und daß es sich darauf beschränkt, eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einzuführen, ohne auf eine Assoziierung oder einen künftigen Beitritt Marokkos zu den Gemeinschaften abzuzielen, vermag die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen nicht auszuschließen (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21).

    Dies gilt insbesondere für die Artikel 40 und 41, die zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehören und keine reinen Programmsätze sind, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz einführen, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln (Vgl. Urteil Kziber, Randnr. 22).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Angesichts dieser Rechtslage hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat verlangen kann, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausüben zu können (vgl. insbesondere Urteile Kus, a. a. O., Randnr. 36, vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir,Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, sowie vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Angesichts dieser Rechtslage hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat verlangen kann, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausüben zu können (vgl. insbesondere Urteile Kus, a. a. O., Randnr. 36, vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir,Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, sowie vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung in einem von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bestimmt hierzu, daß ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, und Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bestimmt hierzu, daß ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, und Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Da die Entscheidung des Rechtsstreits daher eine Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko erfordere, hat der Immigration Adjudicator das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfaßt der Begriff "Arbeitsbedingungen" in Artikel 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko im Falle eines marokkanischen Staatsangehörigen, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält und der in diesem Mitgliedstaat einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgeht, unter entsprechender Anwendung der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes u. a. im Urteil vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92 (Spotti, Slg. 1993, I-5185) und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625) die Gewähr für eine solche Beschäftigung für die Dauer dieser Beschäftigung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart worden ist (d. h. der Beschäftigungsdauer), und die Vergünstigungen, die sich aus dieser Gewähr ergeben, wie eine Struktur der beruflichen Laufbahn, die die Möglichkeit einer Beförderung, einer beruflichen Aus- oder Fortbildung und einer Bezahlung sowie einer Altersrente nach Maßgabe des Dienstalters des Antragstellers vorsieht? 2. Falls die erste Frage bejaht wird, stellt dann der Umstand, daß die Dauer der Beschäftigung des Antragstellers faktisch aufgrund der Einwanderungsgesetze des Vereinigten Königreichs einer zeitlichen Begrenzung unterliegt und im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Vereinigten Königreich nicht zu verlängern, beendet wird, eine Diskriminierung in bezug auf diese "Arbeitsbedingungen" aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn der Beklagte eine solche faktische zeitliche Begrenzung und/oder zwangsweise Beendigung der Beschäftigung gegen seine eigenen Staatsangehörigen nicht verfügen durfte? 3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden, verlangt dann Artikel 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko, daß der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer seiner rechtmäßigen Beschäftigung erteilt? Zur Zulässigkeit.
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    22 und 23, vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7, vom 17. Juni 1997 in denRechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnrn.
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Selbst im Rahmen der Anwendung des Grundrechts der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft erlaubt nach ständiger Rechtsprechung der Vorbehalt insbesondere in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Maßnahmen zu ergreifen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden könnten, da sie nach einem Grundsatz des Völkerrechts nicht die Befugnis haben, diese aus ihrem Staatsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das Staatsgebiet zu untersagen (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag besitzt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, namentlich die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, ihre obligatorische Gerichtsbarkeit, die Durchführung eines streitigen Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen sowie die Unabhängigkeit dieser Einrichtung (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23).
  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 16.07.1998 - C-171/96

    Pereira Roque

  • EuGH, 20.10.1993 - C-272/92

    Spotti / Freistaat Bayern

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Da das FZA ein völkerrechtlicher Vertrag ist, ist es nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (Urteile vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini, C-416/96, EU:C:1999:107, Rn. 47, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Mit seinen Vorlagefragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich das Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini, Slg. 1999, I-1209) zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) auf das Ausgangsverfahren übertragen lässt und ob Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens den Aufnahmemitglied daran hindert, das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen, dem er die Erlaubnis zum Aufenthalt im Inland befristet und die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung unbefristet erteilt hat, zu beschränken, wenn der ursprüngliche Grund für die Aufenthaltserlaubnis vor deren Ablauf entfallen ist.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, erfüllte dieser Artikel 40 Absatz 1 die Anforderungen für die Zuerkennung unmittelbarer Wirkung (Urteil El-Yassini, Randnr. 27).

    Im Urteil El-Yassini hat der Gerichtshof wie folgt für Recht erkannt: Beim Stand des Gemeinschaftsrechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagte, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestand.

    Anders verhielte es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt worden war, die länger als die Aufenthaltserlaubnis war, entzogen würde, ohne dass Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, dies rechtfertigten (Urteil El-Yassini, Randnr. 67).

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Umstände des vorliegenden Ausgangsverfahrens mit denjenigen vergleichbar sind, die der Gerichtshof im Urteil El-Yassini untersucht hat.

    Allerdings hebt die deutsche Regierung einige Unterschiede zwischen Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens und Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko hervor, die dem entgegenstünden, dass der angeführte Artikel 64 Absatz 1 so ausgelegt werde, wie die letztgenannte Bestimmung im Urteil El-Yassini ausgelegt worden sei.

    Daher ist, dem folgend, was der Gerichtshof in der Rechtssache El-Yassini in Bezug auf das Abkommen EWG-Marokko entschieden hat, festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten hat (Urteil El-Yassini, Randnrn.

    Dass ein solches Vorgehen den Betroffenen dazu zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts (Urteil El-Yassini, Randnr. 63).

    Insbesondere kann, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache El-Yassini entschieden hat, der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (Urteil El-Yassini, Randnrn.

  • OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 -

    Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

    Diese Bestimmung enthält unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2003, Rs. C-171/01, Slg. 2003, I-04301; Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, dort zu Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko; Urt. v. 4.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, dort zu dem Diskriminierungsverbot nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien).

    Bei der Bestimmung von Tragweite und Grenzen des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf sich daraus gegebenenfalls ergebende Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers für die Dauer der erlaubten Beschäftigung sind diejenigen Grundsätze maßgeblich, die der EuGH für Diskriminierungsverbote in den Bestimmungen des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko und des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien in den Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095 ) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430 ) aufgestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) untersagt es die genannte Bestimmung einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht.

    Für den gegenteiligen Fall - dass eine Berufung auf das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot zulässig und bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Status des türkischen Arbeitnehmers zu beachten sei - hat der EuGH auf seine Auslegung der "vergleichbaren" (Urteil Güzeli, a.a.O., Rn. 52) Vorschrift des Art. 40 des Kooperationsabkommen EWG-Marokko im Urteil vom 2. März 1999 (C-416/96, El-Yassini, a.a.O.) hingewiesen, der zufolge es einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht untersagt sei, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem dieser Mitgliedstaat die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe, es sich jedoch anders verhalte, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe.

    In der genannten Entscheidung, die auf dem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG des Verwaltungsgerichts Darmstadt beruht (Beschl. v. 25.1.2005, InfAuslR 2005, 135 ff.), hat der EuGH im Anschluss an das Urteil El-Yassini vom 2. März 1999 (a.a.O.) u.a. ausgeführt (Rn. 36 bis 43): Es sei festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand habe, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersage, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten habe.

    Schließlich ist dem EuGH in Verfahren Gattoussi auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gewesen, die dieses Gericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 3. März 1999 (Rechtssache C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) entwickelt hat.

    Für diesen Fall - Erschleichen des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie der darauf beruhenden unbefristeten Arbeitsgenehmigung durch die Stadt Bochum bzw. das Arbeitsamt Bochum - wären die Arbeitsberechtigung des Klägers und ein dazu erforderliches Aufenthaltsrecht nicht durch das Verbot der Diskriminierung nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 geschützt (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, Rn. 7; Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Akyuz und Ozturk, juris, Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2008, 4 Bs 161/07).

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